Wie funktioniert der Gesellschafterwechsel bei der GbR?

Die Möglichkeiten von Veränderungen im Personenbestand (kurz: Gesellschafterwechsel) in der GbR sind in den §§ 723 ff. BGB geregelt. Innerhalb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schließen sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, vgl.§ 705 Abs. 1 BGB. Zur Zweckförderung erbringen alle gewisse Leistungen und haften akzessorisch mit ihrem Privatvermögen. Aufgrund dessen müssen die Gesellschafter einander großes Vertrauen entgegenbringen. Um dieses Vertrauen zu schützen, ist ein Gesellschafterwechsel nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

1. Eintritt von Gesellschaftern

Es gibt zwei Möglichkeiten in eine bereits bestehende GbR einzutreten:

  1. Zunächst kommt der Aufnahmevertrag mit sämtlichen Gesellschaftern einer GbR in Betracht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Anteil, der dem neuen Gesellschafter zuwächst, den Anteilen der bestehenden Gesellschafter abgezogen wird.
  2. Eine andere Möglichkeit bietet die Übernahme von Anteilen eines vorher ausscheidenden Gesellschafters. Auch hier ist eine Zustimmung aller Gesellschafter nötig, solange im Gesellschaftsvertrag nichts abweichendes geregelt ist. Dies ist z.B. bei einer sogenannten Fortsetzungsklausel im Todesfall eines Gesellschafters der Fall. Diese kann bestimmen, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Erben entweder automatisch oder nach Beitrittserklärung die Gesellschaftsanteile des Verstorbenen übernehmen.

Haftung von eintretenden Gesellschaftern

Ein neu eintretender Gesellschafter haftet gemeinsam mit allen übrigen Gesellschaftern für sämtliche Verbindlichkeiten der GbR akzessorisch. Dies gilt auch für Forderungen, die schon vor seinem Eintritt entstanden sind, § 721a BGB.

2. Ausscheiden von Gesellschaftern

Das Ausscheiden eines Gesellschafters bedeutet, dass er aus der Gesellschaft ausscheidet und zwischen ihm und den verbleibenden Gesellschaftern eine Auseinandersetzung stattfindet.

Gemäß § 723 Abs. 1 BGB scheidet ein Gesellschafter unter anderem durch seinen Tod, seine Kündigung oder durch Ausschließung aus wichtigem Grund aus. Das Gesetz ist insoweit jedoch keineswegs abschließend, sondern es können weitere Ausscheidensgründe im Gesellschaftsvertrag (z.B. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze) vereinbart werden, § 723 Abs. 2 BGB. Seit Geltung des MoPeG wird die Gesellschaft dabei nicht mehr durch Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst, sondern besteht mit den übrigen Mitgliedern fort, vgl. § 729 BGB. Dabei wachsen die „Anteile“ (besser: Mitgliedschaftsrechte) des Ausscheidenden den verbliebenen Gesellschaftern an, § 712 Abs. 1 BGB. Dieser gesetzliche Grundsatz kann jedoch vertraglich abbedungen werden (sog. Auflösungsklausel).

Welche Rechtsfolgen ergeben sich durch das Ausscheiden?

Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, haftet er für neue Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht, es sei denn, die Gläubiger haben vom Ausscheiden des Gesellschafters keine Kenntnis erlangt. Für alte Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind, haftet der Gesellschafter gemäß § 728b BGB, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Beachte: An diesem Punkt wird erneut deutlich, wie wichtig die Aktualität des Gesellschaftsregisters auch hinsichtlich des Ein- und Austritts von Gesellschaftern ist.

Durch die Anwachsung der Gesellschaftsanteile an die übrigen Gesellschafter hat der Ausscheidende einen Abfindungsanspruch gegen selbige aus § 728 BGB. Dieser richtet sich nach dem tatsächlichen Wert seiner Anteile zum Zeitpunkt seines Ausscheidens.

Schauen wir uns die Regelungen zum Gesellschaftwechsel im BGB hierzu im Einzelnen an:

§ 723 Absatz 1 BGB regelt die Gründe des Ausscheidens und Absatz 2 der Regelung stellt klar, dass diese Gründe durch den Gesellschaftsvertrag ergänzt werden können. Der ausscheidende Gesellschafter verliert seine Mitgliedschaft. Seine Anteile wachsen den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu.

§ 723 Absatz 3 BGB regelt den Zeitpunkt des Eintritts des Ausscheidensgrundes. Dies ist dann, wenn einer der in Absatz 1 genannten Gründe verwirklicht ist.

Der ausscheidende Gesellschafter hat Ansprüche auf eine Abfindung die Befreiung von Verbindlichkeiten, § 728 BGB. Die Haftung nach § 728a BGB für Verbindlichkeiten, die das Gesellschaftsvermgen übersteigen, bleibt allerdings auch nach seinem Ausscheiden bestehen. § 728b BGB begrenzt den Zeitraum einer bestehenden Haftung auf fünf Jahre.

Bei der eGbR muss das Ausscheiden zum Gesellschaftsregister angemeldet werden. Bis das Ausscheiden nicht eingetragen ist gilt der Grundsatz der negativen Publizität.

Gem. § 724 BGB geht im Fall des Todes eines Gesellschafters die Haftung für die bis dahin bestehenden Verbindlichkeiten auf den Erben über. Ihm stehen dann die Beschränkungsmöglichkeiten nach § 724 Absatz 4 BGB zu. Darüber hinaus hat der die Möglichkeiten des § 724 Absatz 2 BGB und kann beantragen, künftig wie ein Kommanditist behandelt zu werden. Hierfür müssen die Voraussetzungen des § 107 I HGB erfüllt sein und ein entsprechender Antrag durch den Gesellschafter gestellt werden.

§ 725 BGB regelt die Kündigungsmöglichkeiten durch einen Gesellschafter. Absatz 1 der Regelung beschäftigt sich mit dem ordentlichen Kündigungsrecht in einer unbefristeten Gesellschaft (d.h. einer solchen, in der die Laufzeit nicht kalendermäßig bestimmt ist; wobei diese Regelung auch dann Anwendung frindet, wenn die Mindestlaufzeit abgelaufen ist).

Der Adressat der Kündigung ist jeweils die Gesellschaft. Die Kündigung ist formlos möglich und wirkt zum Jahresende. Hierbei ist die Anmeldepflicht zum Gegsellschaftsregister nach § 707 Absatz 3 BGB zu beachten. Die Absatz 2 und 3 von § 725 BGB finden nicht nur dann Anwendung, wenn die Dauer der Gesellschaft befristet ist, sondern auch, wenn das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann zu bejahen, wenn dem kündigenden Gesellschafter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit den übrigen Gesellschaftern bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündi.gungsfrist nicht zugemutet werden kann, weil die Förderung des gemeinsamen Zwecks wegen wirtschaftlichen oder in der Person eines anderen Gesellschafters liegenden Umständen dauerhaft schwer beeinträchtigt ist.

Absatz 4 eröffnet dem volljährig gewordenem Gesellschafter die Möglichkeit auszuscheiden und sein Haftungsrisiko zu beschränken.

Die Kündigung zur Unzeit, d.h. zu einem äußerst ungünstigem oder ungeeignetem Zeitpunkt, ist nach § 725 Absatz 5 zwar wirksam, führt aber zu einer Schadensersatzpflicht des kündigenden Gesellschafters.

Sie könnte allerdings dann unwirksam sein, wenn sie rechtsmißbräuchlich wäre. Hierfür ist eine umfassende Abwägung der Interessen des ausscheidenden und der übrigen Gesellschafter notwendig. Denkbar ist ein solcher Fall dann, wenn z.B. die Arbeitskraft des Gesellschafters dringend benötigt wird.

Die Regelung des § 725 Absatz 6 stellt klar, dass ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Kündigsrechts aus wichtigem Grunde nicht wirksam ist.

§ 726 BGB regelt den Zugriff eines Gläubigers auf das in der GbR gebundene Vermögen des Schuldners, wenn der unmittelbare Zugriff wegen § 722 Absatz 1 BGB nicht möglich ist. Dann ist das Abfindungsguthaben zur Befriedigung an den Gläubiger zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass der aus einem Schuldtitel die erfolglose Zwangsvollstreckung versucht hat und sodann gepfändet hat. Die Zahlung an den Gläubiger innerhalb der Frist führt NICHT dazu, dass die Kündigung unwirksam wird. Diese bleibt vielmehr bestehen.

Adressat der Kündigung ist die GbR. Die Kündigung kann direkt mit der Pfändung ausgesprochen werden – vorher nicht, dann müsste sie mit der Kündigung wiederholt werden.

Die Pfändung räumt dem Gläubiger keine Verwaltungsrechte aus der Mitglieschaft ein (§ 711a BGB), es besteht aber ein Verfügungsverbot, wodurch Beeinträchtigungen verhindert werden. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Gesellschaft im Falle der Kündigung durch einen Gläubiger aufgelöst wird. In diesem Fall geht auf ihn der Anspruch auf Zahlung der Abfindung über.

Wenn das Verbleiben eines Gesellschafters in der Gesellschaft für die anderen unzumutbar wird, kann er ausgeschlossen werden, § 727 BGB. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Gesellschafter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Grund muss in der Person des Gesellschafters selbst oder in seinem Verhalten liegen – ein Verschulden ist jedoch nicht notwendig. Jedoch sind stets auch mildere Mittel in Betracht zu ziehen, um weitere Beeinträchtigungen zu verhindern, namentlich kommt insoweit insbesondere der Entzug der Vertretungsbefugnis in Betracht. Für den Ausschluss ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig. Dieser wird mit Erklärung gegenüber dem ausgeschlossenem Gesellschafter wirksam, wenn der Ausschließungsgrund zum Zeitpunkt des Beschlusses vorlag.

Ein solcher Ausschließungsbeschluss ist auch in einer zweigliedrigen GbR möglich. In größeren Gesellschaften sind treuwidrige Stimmen gegen einen berechtigten Ausschluss (etwa von Gesellschaftern, die sich im Lage des auszuschließenden Gesellschafters befinden) bei der Stimmauszählung nicht zu berücksichtigen. Inbesondere in den schwierigen und streitträchtigen Fällen lohnt sich eine Protokollierung – sie ist aber unabhängig schon immer zur Vermeidung von Mißverständnissen empfehlenswert.

Gegen derartige Beschlüsse kann durch eine Beschlussmängelklage vorgegangen werden. Sehen die Mitgesellschafter den Ausschließungsbeschluss als wirksam an und verweigern dem ausgeschlossenem Gesellschafter fortan seine Rechte, so kann dieser im Einstweiligen Rechtsschutz vorläufig feststellen lassen, ob sein Ausschluss wirksam ist oder nicht.