Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Gesellschaftsform, in der sich Angehörige freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen können, § 1 Abs. 1 S.1 PartGG.
Was unter freien Berufen in diesem Sinne zu verstehen ist, ist in § 1 Abs. 2 PartGG geregelt. Demzufolge haben freie Berufe im Allgemeinen auf Grundlage besonderer beruflicher Qualifikationen oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt (vgl. „Dienste höherer Art“, § 627 Abs. 1 BGB). Hierunter fallen z.B. Ärzte, Ingenieure, Lehrer sowie Architekten – aber auch wir Rechtsanwälte.
Die Partnerschaft ist als reine Berufsausübungsgesellschaft anzusehen. Sie ist dabei unternehmenstragende Gesellschaft und nicht lediglich Kooperationsform für Selbständige.
Entstehung im Innenverhältnis
Die Partnerschaftsgesellschaft entsteht durch Abschluss eines Partnerschaftsvertrages. Dieser muss die in § 705 Abs. 1 BGB (bzw. § 705 BGB a.F.) genannten Anforderungen erfüllen, wobei der gemeinsame Zweck des Zusammenschlusses die Ausübung des jeweiligen freien Berufs ist.
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Entstehung
Nach früherer Rechtslage entstand die Partnerschaftsgesellschaft durch schriftlichen Partnerschaftsvertrag im Sinne des § 3 PartGG. Die Vorschrift regelte dabei die erforderliche Form sowie den Mindestinhalt des Partnerschaftsvertrags:
Das Schriftstück musste Namen und Sitz der Partnerschaft, Namen und Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und Wohnort jedes Partners und den Gegenstand der Partnerschaft enthalten, § 3 Abs. 2 PartGG. Dies ist grundsätzlich nötig um die Berufszweige in denen sie tätig werden, eindeutig festlegen zu können.
Beachte: Durch das MoPeG ist § 3 PartGG mit seinen Anforderungen weggefallen. Einerseits ist es dennoch ratsam, eine schriftliche Abfassung der Gründungsdokumente – insbesondere des Partnerschaftsvertrages – zu erstellen, um für Probleme gewappnet zu sein. Andererseits sind die oben genannten Mindestanforderungen immer noch Teil der Anmeldung zum Partnerschaftsregister, weshalb der Wegfall kaum praktische Bedeutung hat, vgl. § 5 Abs. 1 PartGG. |
- Wirksamkeit
Bisher galt ein Partnerschaftsvertrag, der nicht der in § 3 PartGG vorgegebenen Form entsprach, als nichtig gemäß § 125 S. 1 BGB.
Aufgrund der unterschiedlichen Haftungsverfassung der Gesellschafter ließ sich in dabei ein formnichtiger Vertrag zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft auch nicht ohne weiteres gemäß § 140 BGB in einen Vertrag zur Gründung einer GbR umdeuten.
Mit Wegfall des § 3 PartGG im Zuge des MoPeG ist jedoch selbst ein mündlich geschlossener Partnerschaftsvertrag wirksam.
Entstehung im Außenverhältnis
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Die Eintragung in das Partnerschaftsregister
Gemäß § 7 Abs. 1 PartGG wird die Partnerschaftsgesellschaft im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
Zur Unterscheidbarkeit der Partnerschaftsgesellschaft von der in solchen Fällen meist gewählten Form der GbR, ist die Partnerschaft in das Partnerschaftsregister anzumelden, § 4 PartGG. Die Anmeldung hat gemäß § 4 Abs. 1 S.1 PartGG i.V.m. § 106 Abs. 1, Abs. 7 (bzw. § 108 S.1 HGB a.F.) bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Partnerschaftsgesellschaft ihren Sitz hat und ist grundsätzlich von sämtlichen Partnern zu bewirken.
Der Inhalt der Anmeldung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 PartGG (bzw. § 3 Abs. 2 PartGG a.F.). Die Eintragung umfasst etwa den Namen und Sitz der Partnerschaft, Namen, Wohnort und Geburtsdatum jedes Partners sowie die Angabe der Vertretungsbefugnis. Ferner ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben.
Sollte es sich bei der Partnerschaft um eine mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG handeln, muss bei der Anmeldung auch eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 VVG beigefügt sein, vgl. § 4 Abs. 3 PartGG.
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Wirksamkeit
Falls eine fehlerhaft errichtete Partnerschaftsgesellschaft zur Eintragung in das Partnerschaftsregister gelangt ist, gelten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft.
Die Fehlerhaftigkeit kann nur durch eine Auflösungsklage eines Partners und nur für die Zukunft geltend gemacht werden.
Beachte: Seit Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 können sich Freiberufler auch zu anderen Personengesellschaften, z.B. zu einer oHG, zusammenschließen. Insbesondere besteht nunmehr die Möglichkeit eine Freiberufler-GmbH & Co. KG zu gründen. Hierbei sei auch auf die Möglichkeit des Statuswechsels gemäß §§ 4 Abs. 4 PartGG, 107 Abs. 3 HGB, 707c BGB hingewiesen. |