Ein Gesellschafter ist bei einer Abstimmung ausgeschlossen, wenn er „Richter in eigener Sache“ ist, es also um Sachverhalte geht die den Gesellschafter persönlich betreffen.
Wissenswertes für Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer seit 2008
Ein Gesellschafter ist bei einer Abstimmung ausgeschlossen, wenn er „Richter in eigener Sache“ ist, es also um Sachverhalte geht die den Gesellschafter persönlich betreffen.