Kündigung eines Geschäftsführers bei der Einheits-KG

In einem äußerst interessanten und praxisrelevanten Urteil hat das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 22.3.2013 – 11 U 27/12) wichtige Fragestellungen im Grenzbereich zwischen Arbeits- und Gesellschaftsrecht einer Antwort zugeführt. Vornehmlich ging es um die Zuständigkeit für die Kündigung eines Geschäftsführers der Komplementär GmbH in einer GmbH & Co. KG, wobei eine Fülle von Nebenkriegsschauplätzen der Kündigung ebenfalls abgehandelt wurden.

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Zeitpunkt des Ausscheidens eines Geschäftsführers aus dem Amt

Solange der Zeitpunkt an dem ein Geschäftsführer aus dem Amt ausscheiden soll ohne irgendwelche Zweifel bestimmbar ist, kann dieser frei gewählt werden. Möglich ist es beispielsweise als Zeitpunkt die Beschlussfassung über die Abberufung zu wählen. Dies muss dem Beschluss allerdings auch klar zu entnehmen sein. Es kommt allerdings auch in Betracht ein frei wählbares, zukünftiges Datum in dem Beschluss zu vermerken.

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Eintragung satzungändernder Beschluss

In einer interessanten Entscheidung des OLG München (OLG München, Beschl. v. 14.6.2012 – 31 Wx 192/12), wurde entschieden, wie der Umstand zu bewerten ist, dass ein satzungsändernder Beschluss nur deshalb mit der nötigen Stimmzahl der Gesellschafter geschlossen wird, weil die Stimmen eines Gesellschafters von dem wirksam bestellten Versammlungsleiter als nichtig eingestuft werden.

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Indizien für das Vorliegen einer Firmenbestattung

Bereits Anfang des Monats habe ich einen Artikel über haftungs- und strafrechtliche Fallstricke bei der Durchführung einer sogenannten Firmenbestattung veröffentlicht (siehe „Grauzone Firmenbestattung“ vom 5.1.2014). Die dort herausgearbeiteten Folgen einer Firmenbestattung möchte ich nun anhand einer wichtigen Entscheidung des OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.6.2013 – 3 W 87/12), um einen Überblick über die Indizien ergänzen, bei deren Vorliegen ein Gericht von einer Firmenbestattung ausgehen wird. Zudem wurde entschieden, welche Auswirkungen eine Firmenbestattung auf den Verkauf der Gesellschaftsanteile und die daraufhin erfolgten Gesellschafterbeschlüsse hat.

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Geschäftsführer und Markenrechtsverletzungen der GmbH

Gute Geschäftsführung bedeutet oftmals, nicht zwanghaft alle Zügel in der Hand halten zu wollen. Es bietet sich demnach bisweilen an, anfallende Aufgaben an besonders befähigte Mitarbeiter zu delegieren. So können beispielsweise alle Marketingaktivitäten selbstständig von einem firmeninternen Kompetenzteam erarbeitet und ausgeführt werden. Problematisch wird das Ganze allerdings dann, wenn im Rahmen dieser Aktivitäten markenrechtliche Verstöße begangen werden. Ob in diesem Fall neben der Gesellschaft auch die Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wurde vom Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 28.2.2013 – 3 U 136/11) entschieden:

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Grauzone Firmenbestattung

Der Erfolg einer Gesellschaft hängt nicht zwingend von den individuellen Fähigkeiten der an ihr beteiligten Personen ab. Ein Unternehmen zu starten birgt immer ein gewisses Risiko, dass auch stark von externen Faktoren abhängen kann. Dennoch fließt dieses, einer Unternehmensgründung immanente Risikopotenzial, nicht als solches in die private-, wirtschaftliche- und auch öffentliche Bewertung einer Firmenpleite ein. Anders als beispielsweise in den USA, wo generell eine „fresh start“ Mentalität vorherrscht und mit einer „bankcruptcy“ offen umgegangen wird, haftet einem gescheiterten Unternehmer in Deutschland beständig der Malus des Scheiterns an, der einen Neuanfang regelmäßig erschweren oder gar verhindern kann.

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Amtsunfähigkeit aufgrund Insolvenzverschleppung

Ein seit lange schwelender Streit in der Literatur wurde nun mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle zum ersten Mal auch in der Rechtsprechung behandelt: Ist nur dem Geschäftsführer der gar keinen Insolvenzantrag gestellt hat die weitere Ausübung der Geschäftsführung zu untersagen oder auch dem, der den Antrag nur zu spät gestellt hat? Hierzu wurde folgender Leitsatz veröffentlicht:

Auch die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Form der nicht rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Eröfnnung des Insolvenzverfahrens (§ 15a IV Alt. 3 InsO) führt nach § 6 II 2 Nr. 3a GmbHG – trotz missverständlicher Formulierung dieser Vorschrift – zu einer Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer einer GmbH.

OLG Celle, Beschl. v. 29.8.2013 – 9 W 109/13 (rechtskräftig)

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Kein Gesellschafterbeschluss bei Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer der Komplementär GmbH

Auch gut gemeinte Maßnahmen der Geschäftsführung sind nicht immer hilfreich. Begeht der Geschäftsführer einer Komplementär GmbH rechtswidrige Handlungen, um aus seiner Sicht Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, muss er dennoch Ersatz leisten, sobald sich das Blatt gegen die Gesellschaft wendet. Welche Anforderungen an die Geltendmachung der Ansprüche zu stellen sind, wurde in Karlsruhe von dem dortigen Oberlandesgericht entschieden. Leitsätze:

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Verfahrensfehler bei der Amtslöschung

Um den Geschäftsverkehr von vermögenslosen Gesellschaften freizuhalten, können diese unter den Voraussetzungen des § 394 FamFG gelöscht werden. Aufgrund der sehr einschneidenden Folgen der Amtslöschung müssen die Voraussetzungen für die Vermögenslosigkeit besonders gewissenhaft und genau geprüft werden. Dies setzt eine Amtsermittlung der relevanten Tatsachen voraus.

Wird dem nicht entsprochen, besteht die Möglichkeit sich gegen die Amtslöschung gem. § 395 I FamFG zu Wehr zu setzen. In einem Beschluss des OLG München vom 22.11.2012 (31 Wx 421/12) wurde die Frage behandelt, welche Vorgehensweisen des Amtsgerichts eine Löschung der Amtslöschung rechtfertigen. Folgender Leitsatz wurde veröffentlicht:

Die Ankündigung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im luK-System des Registergerichts muss keine Einzelheiten zu Inhalt und Ergebnis der vorangegangen Ermittlungen enthalten.

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Eintragungsfähige Tatsachen bei Einlageerbringung nach § 19 V GmbHG

Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) wurden u.a. die bis dato drakonischen Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage etwas abgemildert. Zudem wird seit MoMiG die vereinbarungsgemäße Rückzahlung der Einlage gem. dem neugeschaffenen § 19 V GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als verdeckte Sacheinlage qualifiziert. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Frage, welche Tatsachen im Rahmen des § 19 V GmbHG eintragungsfähig sind und welche nicht. (OLG München, Beschluss. v. 17.10.2012, 31 Wx 352/12)

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