In den Genuss finanzieller Vorteile zu kommen ohne dass hiervon ein Finanzamt Wind bekommt, hört sich zwar grundsätzlich verlockend an, ist jedoch in der Praxis kaum umsetzbar. Gerade der häufig gewählte Weg einer verdeckten Gewinnausschüttung an einen GmbH – Gesellschafter wird in den meisten Fällen aufgedeckt und anschließend besteuert. Das Finanzamt kennt die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten und dementsprechend bleibt kaum eine Variante unerkannt. Vorliegender Beitrag befasst sich mit der verdeckten Gewinnausschüttung im Allgemeinen, in einem in Kürze erscheinenden Beitrag gilt es typische Fälle einer derartigen Gestaltung darzulegen.
Nachfolgehaftung bei Beibehaltung einer Etablissementbezeichnung
In einer interessanten Entscheidung hat sich das Bundesfinanzgericht, hier in München, mit der Frage auseinandergesetzt, ob für die angelaufenen Steuerschulden des vorherigen Restaurantpächters, welcher dieses als Vollkaufmann geführt hat, gem. § 191 AO i.V.m. § 25 HGB gehaftet wird, wenn der Nachfolger den Restaurantnahmen weiterführt. Dies ergäbe ohne in der Regel die Alarmglocken schrillen zu lassen ein potenziell erhebliches Haftungsrisiko.
Folgende Leitsätze hat das Gericht erlassen:
Haftungsfalle Firmenfortführung, § 25 HGB
Die Grundlage der Firmenfortführung ist in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geregelt:
„Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. …“
Demnach besteht eine Unternehmensfortführung im Allgemeinen immer dann, wenn der Betrieb nahezu unverändert durch den bisherigen oder einen neuen Inhaber in seinen wesentlichen Bestandteilen fortgeführt wird.
Lohnsteuerhaftung eines technischen Geschäftsführers
Keine Haftung eines technischen Geschäftsführers für Lohnsteuer bei positiver Darstellung der Unternehmenslage durch den kaufmännischen Geschäftsführer
Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, so müssen alle die steuerlichen Pflichten der GmbH wahrnehmen. Das wird in der Stellung eines gesetzlichen Vertreters und der daraus resultierenden Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer begründet. Durch eine Pflichtverletzung im Bereich der Lohnsteuer kann das Finanzamt per Haftungsbescheid grundsätzlich sämtliche Geschäftsführer in Haftung nehmen. Die steuerlichen Aufgaben beinhalten nach § 38a EStG die Berechnung der Lohnsteuer und deren Einbehalten, Anmelden und Abführen nach §§ 38 Abs. 1, 41a Abs. 1 EStG.
Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.12.2104 nochmals klargestellt, dass auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Absatz 4 InsO sein kann. Die dort verwendete Formulierung „Mitglied des Vertretungsorgangs“ schließt hiernach den faktischen Geschäftsführer mit ein.
Gründungskosten in GmbH-Satzung
In GmbH-Gesellschaftsverträgen findet sich stets auch eine Regelung zu den Gründungskosten, wie insbesondere den Notargebühren, Gerichtsgebühren und Beratungskosten für Rechts- und Steuerberatung. Es gibt keinerlei gesetzliche Regelung im GmbH-Gesetz darüber, wie hoch diese Kosten sein dürfen. In der Praxis hat sich eine Begrenzung auf einen Betrag von 10% des Stammkapitals etabliert. Diese wird auch von den Registergerichten meist als unproblematisch anerkannt und durchgewunken, sofern die mit der Gründung verbundenen Kosten dabei namentlich genannt werden. Was passiert aber, wenn diese praxisbewährte Grenze überschritten wird?
Money never sleeps: Geschäftsführergehälter 2014
Große Zeitungen bringen Chroniken heraus, manch ein familiärer Jahresrückblick durchquert auf elektronischen- oder Postwege die Bundesrepublik. Erstaunlich schnell lässt sich ein Jahr in Zahlenkolonnen und Statistiken zusammenfassen. Eine für Gesellschafter einer GmbH wie auch deren Geschäftsführer sehr wichtige Statistik kommt wie jedes Jahr aus dem Hause BBE media. Dort hat man es sich zur Aufgabe gemacht die Gehälter von Geschäftsführern deutscher GmbHs zu erfragen und anschließend statistisch aufzuarbeiten.
Parteifähigkeit der Limited endet mit Löschung
Anfang des Jahres hatte sich das Kammergericht Berlin mit der Frage auseinanderzusetzen, wie sich die Löschung einer englischen Limited aus dem dortigen Register auf die Parteifähigkeit in deutschen Zivilverfahren auswirkt. Hierzu ist folgender Leitsatz ergangen:
Handelsregisteranmeldungen durch Prokuristen?
In einer kürzlich ergangen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine wirksam erteilte Prokura den Prokuristen auch zur Änderung der inländischen GmbH-Geschäftsadresse ermächtigt.
OLG Karlsruhe v. 7.8.2014 – 11 Wx 17/14
Insolvenz: Beweislast bzgl. Erbringung der Einlage
Ist der Schritt in das Insolvenzverfahren erst einmal gegangen, sehen die Gesellschafter nicht nur ihre Träume in den Horizont entschwinden, sie sehen sich oft auch Forderungen des jeweiligen Insolvenzverwalters ausgesetzt. Neben Unstimmigkeiten bezüglich Auszahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter liegt ein besonderes Augenmerk auf der Erfüllung der Stammeinlagepflicht. Gerade auf den Insolvenzfall bezieht sich die gesetzgeberische Intention, da die verpflichtende Leistung der Stammeinlage als gläubigerschützenden Ausgleich für die wegfallende persönliche Haftung dient.
Da zwischen Einlagepflicht und Insolvenz allerdings Jahre liegen können, stellt sich die Frage, ob nun die Darlegungs- und Beweislast den betreffenden Gesellschafter oder den geltendmachenden Insolvenzverwalter trifft. Dies und die Frage wie mit den zwischenzeitlich geänderten Verjährungsfristen umzugehen ist, wurde von dem Oberlandesgericht Karlsruhe in einer interessanten Entscheidung entschieden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.11.2013 – 7 W 45/13):