Wir haben in letzter Zeit der verdeckten Gewinnausschüttung eine eigene kleine Serie mit vier Beiträgen gewidmet. Nun ist in diesem Themenkreis kürzlich eine steuerstrafrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. Die Serie finden Sie übrigens hier:
GmbH Geschäftsführerhaftung bei pflichtwidriger Gehaltsauszahlung
Das Oberlandesgericht in München hat Ende letzten Jahres eine interessante Entscheidung hinsichtlich der Haftung von GmbH Geschäftsführern bei pflichtwidriger Gehaltsauszahlung an ihre Mitgeschäftsführer getroffen.
Folgender Leitsatz wurde hierbei veröffentlicht:
Ansprüche bei Schädigung eines Gesellschafter Geschäftsführers der GmbH
GmbH Geschäftsführer bewegen sich wie alle anderen Bevölkerungsteile in einer potenziell gefährlichen Welt und sind dementsprechend Schädigungen Dritter ausgesetzt. Sei es ein durch Fremdverschulden verursachter Skiunfall, ein Autounfall oder der Biss eines Hundes. Dieser Artikel widmet sich der Frage, welche Ansprüche der GmbH-Geschäftsführer, der zudem Gesellschafter der GmbH ist, gegen den Drittschädiger durchsetzen kann.
Ein Schadensersatzanspruch setzt nach deutschem Recht zweierlei voraus:
Haftungsquelle Scheinselbstständigkeit
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist das Einschalten von Freelancern in Form von Werkverträgen oft reizvoller als das Anstellen von festen Arbeitnehmern. Freelancer können projektbezogen eingesetzt werden und ist die Auftragslage weniger günstig, müssen nicht diverse Arbeitnehmer ohne entsprechende Aufträge weiterfinanziert werden. Zudem unterfallen Freelancer nicht dem strengen Arbeitnehmerschutz, so dass eine Abwicklung der Vertragsverhältnisse in aller Regel deutlich vereinfacht abläuft.
Lösungsrecht von einem Übernahmevertrag
Soll eine stille Beteiligung an einer GmbH zu einer Gesellschafterstellung aufgewertet werden, stehen gesellschaftsrechtlich einige Schritte an, bis dieses Ziel erreicht ist. In einer interessanten Entscheidung hat der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die nötige Schrittfolge rechtsdogmatisch herausgearbeitet. Zudem wurde geklärt, unter welchen Voraussetzungen dies auch wieder rückgängig gemacht werden kann.
Leitsätze:
Verdeckte Gewinnausschüttung – Teil 4
Im letzten Teil der Serie über die Hauptanwendungsfälle der verdeckten Gewinnausschüttungen wird auf die Problemfälle eingegangen werden, die durch Darlehen und Bürgschaften zwischen Gesellschafter–Geschäftsführer und der Gesellschaft entstehen:
Verdeckte Gewinnausschüttung – Teil 3
Nicht nur Gestaltungen die das Gehalt betreffen spielen bei Verträgen mit einem Gesellschafter–Geschäftsführers eine große Rolle. Auch Kauf-, Miet- und Pachtverträge mit diesem unterliegen der besonderen Kontrolle durch die Finanzverwaltung – mit diesem Inhalt soll sich Teil 3 der Serie über die verdeckte Gewinnausschüttung beschäftigen. Wie immer gilt auch hier der Grundsatz, dass als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet wird, was mit einem fremden Dritten nicht vereinbart worden wäre.
UG Eintragung nach Übertragung eines Einzelunternehmens
Haftungsbeschränkung, Reputationsgewinn oder steuerrechtliche Vorteile – mannigfache Gründe können für einen Rechtsformwechsel von einem bestehenden Einzelunternehmens hin zu einer Kapitalgesellschaft sprechen. Für die involvierten Berater gilt es allerdings bei der Durchführung des Wechsels einige Klippen, steuerrechtlicher- und gesellschaftsrechtlicher Natur, zu umschiffen.
D&O-Versicherung: Verschaffungsklauseln
Soll eine Gesellschaft einen neuen Geschäftsführer bekommen, konzentrieren sich die Gesellschafter und der Geschäftsführer bei den Vertragsverhandlungen meist auf Dinge wie Bezüge, Versorgungsleistungen und Dienstwagen (siehe hierzu den Artikel über die Gehaltsbestandteile). Also all die Dinge die zumindest auf Seiten des Geschäftsführers die Stimmung heben. Was meist nur am Rande behandelt wird, ist der Vertragspassus hinsichtlich der Verschaffung einer D&O-Versicherung. Eine solche sichert Organe der Gesellschaft bei Vermögensschäden ab, die diese im Zuge ihrer Tätigkeit verursachen.
Gründung einer Einpersonen-GmbH durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Es ist fast etwas Alltägliches: ein Berater wird beauftragt, auf die Schnelle eine GmbH für einen Mandanten zu gründen. Was dabei irreparabel schief gehen kann hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart dargestellt:
„Das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bzw. ohne formgültige Bevollmächtigung bei der Gründung einer Einpersonen-GmbH ist nicht genehmigungsfähig und eine entsprechende Gründungserklärung daher nichtig„.
(Leitsatz der Entscheidung des OLG Stuttgart: Beschluss vom 06.02.2015, Az: 8 W 49/15).