Die Stellung als Geschäftsführerin einer GmbH wartet seit jeher mit einigen Besonderheiten auf. Die ohnehin schon vielschichtige rechtliche Situation wurde nun, durch die zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Änderungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), um eine weitere Facette für schwangere und stillende Geschäftsführerinnen ergänzt.
Durch die Änderungen verschwimmen für Geschäftsführerinnen zusehends die Grenzen, vom tradionellen Dienstvertrag, hin zu einem Arbeitsvertrag.
Mehr Rechte durch das neue Mutterschutzgesetz
Die für Geschäftsführerinnen relevanteste Neuerung wurde im neu geschaffenen § 1 Absatz 2 Satz 1 MuSchG vollzogen. Dabei wurde der Anwendungsbereich von Frauen in einem Arbeitsverhältnis, auf solche in einem Beschäftigtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erweitert.
Die damit vollzogene Angleichung an die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung des Beschäftigungsverhältnisses hat weitreichende Folgen für Geschäftsführerinnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) handelt es sich bei Geschäftsführerinnen grundsätzlich nicht um Arbeitnehmer. Der Zugang zu den Schutzvorschriften des MuSchG blieb ihnen somit verwehrt. Durch die erfolgte Angleichung an den sozialrechtlichen Begriff, fallen Geschäftsführerinnen nun in den Anwendungsbereich des MuSchG – allerdings nur soweit sie als sozialrechtlich Beschäftigte anzusehen sind.