Die schwangere GmbH-Geschäftsführerin – Neues Mutterschutzgesetz

Die Stellung als Geschäftsführerin einer GmbH wartet seit jeher mit einigen Besonderheiten auf. Die ohnehin schon vielschichtige rechtliche Situation wurde nun, durch die zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Änderungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), um eine weitere Facette für schwangere und stillende Geschäftsführerinnen ergänzt.
Durch die Änderungen verschwimmen für Geschäftsführerinnen zusehends die Grenzen, vom tradionellen Dienstvertrag, hin zu einem Arbeitsvertrag.

Mehr Rechte durch das neue Mutterschutzgesetz

Die für Geschäftsführerinnen relevanteste Neuerung wurde im neu geschaffenen § 1 Absatz 2 Satz 1 MuSchG vollzogen. Dabei wurde der Anwendungsbereich von Frauen in einem Arbeitsverhältnis, auf solche in einem Beschäftigtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erweitert.

Die damit vollzogene Angleichung an die sozialversicherungsrechtliche Begriffsbestimmung des Beschäftigungsverhältnisses  hat weitreichende Folgen für Geschäftsführerinnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) handelt es sich bei Geschäftsführerinnen grundsätzlich nicht um Arbeitnehmer. Der Zugang zu den Schutzvorschriften des MuSchG blieb ihnen somit verwehrt. Durch die erfolgte Angleichung an den sozialrechtlichen Begriff, fallen Geschäftsführerinnen nun in den Anwendungsbereich des MuSchG – allerdings nur soweit sie als sozialrechtlich Beschäftigte anzusehen sind.

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Informationsrechte eines Gesellschafters: Auskunft und Einsicht

Gesellschafter haben sich durch Kapital an einer Gesellschaft beteiligt. Die Geschäfte werden durch die Geschäftsführer geführt, weshalb Gesellschafter bei den täglichen unternehmerischen Entscheidungen nicht teilhaben. Um aber den Umstand zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer das Kapital der Gesellschaft letztlich treuhänderisch verwalten, haben die Gesellschafter gegenüber der GmbH ein Auskunfts- und Einsichtsrecht. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 51a GmbHG: Das Informationsrecht eines GmbH-Gesellschafters.

Hiernach muss die Gesellschaft

  1. Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft geben und
  2. dem Gesellschafter Einsicht in die Bücher und Schriften gestatten.

Hierdurch hat jeder Gesellschafter ein umfassendes Informationsrecht. Dieses Informationsrecht soll ihm eine sachgemäße Ausübung seiner Rechte als Gesellschafter ermöglichen. Voraussetzung für dieses Recht ist, dass der Anspruchsteller zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangen Gesellschafter der GmbH ist. Hierfür muss er in die Gesellschafterliste im Handelsregister aufgenommen sein.

Ausgeschiedene Gesellschafter können keine Auskünfte nach § 51a GmbHG verlangen – auch nicht bezüglich solcher Sachverhalte, die eine Zeit betreffen, in welcher sie noch Gesellschafter waren. Dafür dürfen aber aktuelle Gesellschafter auch Auskunft bezüglich solcher Sachverhalte verlangen, die sich ereignet haben, bevor sie Gesellschafter geworden sind.

Das Informationsrecht des Gesellschafters wird gegenüber der GmbH geltend gemacht. Alleine die Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer, ist also Schuldner dieses Anspruchs. Allerdings handelt die GmbH bei der Erfüllung natürlich durch ihren Geschäftsführer.

Informationsrecht GmbH-Gesellschafter

Inhalt und Umfang des Informationsrechts eines Gesellschafters:

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Die Abfindung eines Gesellschafters nach dem Stuttgarter Verfahren

Oftmals findet sich in älteren Verträgen eine Abfindungsklausel, bei welcher die Wertberechnung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu erfolgen hat. Ursprünglich wurde das Stuttgarter Verfahren eingeführt, um Unternehmenswerte für die Berechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer (im Wege einer Schätzung) einzusetzen. Seit der Erbschaftssteuerrechtsreform 2009 wird das Verfahren auch für diese Zwecke nicht mehr eingesetzt. Es wurde aufgrund seiner verfehlten Ergebnisse gar für verfassungswidrig erklärt.

Gerade Gesellschaftsverträge, die vor dem Jahre 2009 abgeschlossen wurde, beinhalten jedoch noch diese Klausel. Heute wird sie in der Praxis faktisch nicht mehr in Gesellschaftsverträgen als Berechnungsmethode für die Abfindung verwendet.

Dieses Bewertungsverfahren ist sehr formal unf führt zu Ergebnissen, die erheblich von dem wirklichen Wert einer Beteiligung oder eines Geschäftsanteils abweichen. Die Abweichung kann dabei theoretisch in beide Richtungen stattfinden.

Unwirksamkeit im Steuerrecht – Wirksamkeit im Gesellschaftsrecht

Trotz dieser offenkundigen und bekannten Schwierigkeiten ist eine entsprechende Klausel in Gesellschaftsverträgen wirksam,

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Darstellung verschiedener Wege aus der GmbH auszuscheiden

Welche Möglichkeiten gibt es, aus einer GmbH auszuscheiden?

Die dauerhafte Mitgliedschaft in einer GmbH ist an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft. Neben dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft, stellen auch die Beziehung zu den Mitgesellschaftern und die Verwirklichung der eigenen Vorstellungen, eine nicht zu unterschätzende Größe dar.

Dieser Artikel befasst sich daher mit einer Darstellung der wesentlichen Möglichkeiten des Ausscheidens eines Gesellschafters aus seiner Gesellschaft und zeigt, dass es Wege gibt, die Fesseln der Gesellschafterstellung (sog. Vinkulierung) durch eigene Handlungen zu lösen.

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Rangrücktrittsvereinbarungen zur Vermeidung des Überschuldungsstatus

Grundsätzlich muss eine Geschäftsführer Insolvenz anmelden, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, haben wir auf diesem Blog bereits mehrfach dargestellt.

Eine Überschuldung liegt nach § 19 Insolvenzordnung dann vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, es sei denn, dass eine positive Fortführungsprognose bestehtoder für relevaten Verbindlichkeiten ein RANGRÜCKTRITT verbeinbart wird. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

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Die Gesellschafterversammlung im Fall eines Gesellschafterstreits

Wesentliche Entscheidungen über die GmbH werden in Gesellschafterversammlungen getroffen. Dazu gehört neben der Abberufung von Geschäftsführern auch der Ausschluss von Gesellschaftern. Dass es sich hierbei um streitträchtige Themen handelt, ist offensichtlich. Umso wichtiger ist es im Falle von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern alle Formalitäten einzuhalten und die gefassten Beschlüsse gut zu begründen, um einer Anfechtung der Beschlüsse entgegenzuwirken.

Da Gesellschafterstreitigkeiten häufig vorkommen und der Autor als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht einschlägige Erfahrungen mit diesen Themen hat, werden in dem hier folgenden Artikel wesentliche Eckpfeiler der streitigen Gesellschafterversammlung vorgestellt – dies freilich ohne den Ehrenkodex von Zauberern zu verletzen, die ja auch die Geheimnisse ihrer besten Tricks und Kniffe für sich behalten ;-)  Folgendes darf aber verraten werden, um Fehlern vorzubeugen:

Grundfall der Gesellschafterversammlung ist die Präsenssitzung

Nach dem gesetzlichen Leitbild werden Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen in Anwesenheit der Gesellschafter gefasst, § 48 Absatz 1 GmbHG.

Dabei besteht jedoch die Möglichkeit von diesem Leitbild abzuweichen oder überhaupt genaue Regelungen in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen, die die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen regeln können.

Gerade im Falle der Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern ist die Einhaltung von Formen und Fristen unbedingt zu beachten, da Formfehler bei der Einberufung zu einer Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Beschlüssen führen können.

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Wettbewerbsverbot GmbH – Geschäftsführer und Gesellschafter

Wettbewerbsverbot bei Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH

Geschäftsführer haben durch das Tagesgeschäft wertvolle Einblicke in die Kerndaten der Gesellschaft. Sie können die Verträge der Mitarbeiter und deren Vertragsstruktur einsehen, sie haben jegliche Kundendaten und sie haben Einblick in die betriebswirtschaftlichen Kennziffern der Gesellschaft. Ebenso verhält es sich mit einfachen Gesellschaftern, welchen aufgrund ihrer Stellung umfassende Einsichtsrechte zukommen.

Es versteht sich von selbst, dass dieses Wissen für eigene oder fremde Konkurrenzunternehmen einen großen Wert entfalten kann. Dieser Artikel widmet sich deshalb der Fragestellung, wie sich Gesellschaften gegen ein Abwandern dieser Informationen schützen können.

Wettbewerbsverbot für GmbH Geschäftsführer

Privatautonom verhandelte Regelungen haben an dieser Stelle Vorrang weil auch hier der Grundsatz „Vertrag vor Gesetz“ gilt, welcher sich durch das gesamte deutsche Recht zieht. Zu unterscheiden ist zwischen einem Wettbewerbsverbot, welches während der Vertragsdauer gilt und einem Wettbewerbsverbot, welches auch über die Vertragsdauer hinauswirkt.

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50% Rabatt auf Umfirmierung UG in GmbH

Kurzmeldung: Eine UG kann durch eine Kapitalerhöhung zur GmbH werden, indem das eingezahlte Stammkapital der UG auf 12.500 € insgesamt aufgestockt wird.

Zuletzt hat das OLG Celle bestätigt, dass auch eine UG mit einer Stammkapitalerhöhung auf 25.000 Euro zur GmbH werden kann, wenn die Summe des Stammkapitals der UG zzgl. des neu eingezahlten Kapitals insgesamt 12.500 € beträgt.

Daher kann nun eine Umfirmierung in die GmbH nunmehr leichter vorgenommen werden und es müssen nicht mehr die kompletten 25.000 Euro Stammkapital eingezahlt sein.

Hinweis:

Bei der „Namensänderung“ (juristisch korrekt: Umfirmierung) handelt es sich nicht um eine Umwandlung (vgl. dazu http://www.koesterblog.com/?s=Umwandlung)

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft

Neben beispielsweise der gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Haftung birgt auch das Steuerrecht erhebliche Haftungsrisiken mit gegebenenfalls existenzgefährdenden Potenzial für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Dieser Beitrag widmet sich daher im Folgenden der sehr praxisrelevanten Haftung des GmbH-Geschäftsführers aufgrund seiner Vertretereigenschaft gem. § 69 Abgabenordnung (AO). Wegen der Vielzahl von steuerrechtlichen Pflichten, die Geschäftsführern aufgebürdet werden, handelt es sich hierbei um die wohl am leichtesten zu verwirklichende Haftungsfalle.

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Alternative zur GmbH

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehört zu den Personengesellschaften und kann ohne großen Aufwand von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, der nicht kaufmännischer Natur ist, gegründet werden. Ein Mindeststartkapital ist nicht erforderlich. Allerdings haften Sie bei der Gründung einer GbR auch mit dem Privatvermögen! Wir wollen hier die Vor- aber auch Nachteile dieser Gesellschaftsform aufzeigen.

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