Das Insolvenzverfahren im Unternehmen

Die steigenden Kosten für Strom und Gas bergen großes Gefahrpotenzial hinsichtlich der finanziellen Situation vieler Unternehmen und Betriebe. Anlässlich dessen wurde in der Politik der Wunsch nach einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht laut, um Betroffene in der Krise finanziell zu schützen. Was aber verbirgt sich hinter dieser Insolvenzantragspflicht oder dem Begriff der „Insolvenz“ allgemein? Der folgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick über das Insolvenzverfahren und seine Folgen in Deutschland geben.

Kern des Insolvenzverfahrens für Unternehmen ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger – in der Regel – durch Verwertung des Vermögens und einer anschließenden Verteilung des Erlöses, d.h. das übrige Vermögen soll anteilig unter den Gläubigern aufgeteilt werden, vgl. § 1 InsO.

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

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„Online-Gründung“ einer GmbH

Die Möglichkeiten der Gründung einer GmbH stellten sich bislang als eher starres und über Jahrzehnte kaum verändertes Instrument dar. Gleich, ob im „klassischen“ Gründungsverfahren oder mittels des neueren, vereinfachten Verfahrens nach § 2 Abs. 1a GmbHG zeichnete sich die Gründung stets durch ein persönliches Erscheinen vor dem Notar aus. Dies kann insbesondere für ausländische, im Ausland niedergelassene und/oder vielbeschäftigte Gründer lästig sein.

In Zeiten, in denen selbst Hauptversammlungen einer AG im digitalen Raum abgehalten werden können, scheinen sich die Grenzen der Digitalisierung im deutschen Gesellschaftsrecht jedoch zunehmend in Richtung Modernisierung zu verschieben. Dieser Trend hat auch Einzug in das GmbH-Recht gehalten: Mit Inkrafttreten des DiRUG besteht seit dem 1. August 2022 die Möglichkeit einer „Online-Gründung“ nach § 2 Abs. 3 GmbHG.

Die gängige Bezeichnung „Online-Gründung“ ist hierbei ein wenig irreführend. Anders als der Titel vermuten lässt, handelt es sich nicht um ein online auszufüllendes Gründungsformular.

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COVID-19 und die virtuelle Gesellschafterversammlung

Die COVID-19-Pandemie zwang uns in den beiden vergangenen Jahren zu einer umfassenderen Digitalisierung des täglichen Lebens. Gleich, ob digitale Lehre, Homeoffice-Pflichten oder die Abhaltung privater Treffen im digitalen Raum via Webcam. Es war angesagt, persönliche Kontakte auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren, um dem Infektionsgeschehen entgegenzuwirken. Auch im Rechtsleben hielt dieser Wandel hin zum digitalen Leben Einzug: so wurde z.B in § 1 Abs. 2 COVMG festgelegt, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) auch virtuell abgehalten werden kann. Demgegenüber sieht der die GmbH-betreffende § 2 COVMG keine vergleichbare Regelung vor. Ist es dennoch möglich eine GmbH-Gesellschafterversammlung im digitalen Raum abzuhalten?

Grundsatz: Präsenzveranstaltungen

Im GmbH-Gesetz findet sich keine klare Regelung über Gesellschafterversammlungen per se.

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Zur Wirksamkeit eines GmbH-rechtlichen Wettbewerbsverbots

In der Praxis finden sich häufig Wettbewerbsverbote in verschiedenen Ausprägungen. Vornehmlich dienen sie der Wahrung von Gesellschaftsinteressen. Diesem Zweck wird ein Geschäftsführer-Wettbewerbsverbot jedoch nur dann gerecht, wenn es als solches wirksam ist. Welche Voraussetzungen die Rechtsprechung hieran knüpft, soll anhand eines Beispielsfalls, den das OLG Nürnberg zu entscheiden hatte, näher beleuchtet werden.

Sachverhalt des zu entscheidenden Falls:

Der Kläger ist Gesellschaftergeschäftsführer der beklagten GmbH. Die Satzung der Beklagten beinhaltet unter anderem folgende Regelungen

§ 12 der Satzung:
[…]. Ab Zugang der Austrittserklärung bei der Gesellschaft ruht das Stimmrecht des Austretenden bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft.“

§ 13 der Satzung:
„Kein Gesellschafter darf der Gesellschaft während seiner Vertragszeit unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Konkurrenz machen oder sich als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. … Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wird nicht vereinbart.“

Ferner findet sich auch im Geschäftsführeranstellungsvertrag ein Wettbewerbsverbot, von welchem der Kläger nicht befreit wurde. Der Kläger kündigt seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag fristgerecht und erklärt den Austritt aus der Gesellschaft. Gleichlaufend ist der Kläger an zwei konkurrierenden Unternehmen beteiligt

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Das Transparenzregister und das neue Geldwäschegesetz

Am 23. Dezember 2020 stellte das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf für ein Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) vor. Das neue Gesetz ist am 1. August 2021 in Kraft treten und wird das deutsche Transparenzregister vom bisherigen Auffangregister zum Vollregister umwandeln. Damit informiert das Register direkt über wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern – ohne dass auf andere Register zu verweisen ist.

Bisher galt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG). Nun sollen die wirtschaftlich Berechtigten aller Rechtsträger in Deutschland direkt und unmittelbar im Transparenzregister aufgeführt sein. Damit wird die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters erheblich gesteigert.

Transparenzpflichtige Rechtseinheit

Nach § 20 Abs.1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG) sowie nach § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen,

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Die Liquidation der GmbH

Die Liquidation einer Gesellschaft kann aus den verschiedensten Gründen notwendig werden oder sogar von den Beteiligten gewollt sein. In allen Fällen ist jedoch wichtig dabei zu wissen, dass Gesellschafter und Liquidatoren hierbei eine Vielzahl von Aufgaben und Pflichten zu erfüllen haben, welche es zwingend zu beachten gibt.

Als erstes gilt es zu verstehen, dass „die Liquidation“ nicht ein punktuelles Ereignis darstellt, sondern sich im Grunde in drei verschiedene Phasen aufteilt. Diese Phasen sind daher zum allgemeinen Verständnis den weiteren Ausführungen kurz vorangestellt.

 

Die drei Phasen der Liquidation

Phase 1: Einleitung der Liquidation

Die Liquidation wird durch die sog. Auflösung der Gesellschaft eingeleitet, welche in der Regel (Näheres unter Ziffer B.) durch Gesellschafterbeschluss erfolgt. Die Auflösung beendet jedoch den Bestand der Gesellschaft als solche noch nicht, sondern stellt zunächst erst nur die Entscheidung der Gesellschafter dar, die GmbH abzuwickeln (also zu liquidieren). Es kommt also zu einer Änderung des Gesellschaftszwecks dahingehend, dass nun die Abwicklung der Gesellschaft betrieben werden soll.

Phase 2: Durchführung der Liquidation (Liquidationsphase)

Erst mit wirksamer Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft beginnt die eigentliche Abwicklungsphase der Gesellschaft. In dieser Zeit sind vor allem die Liquidatoren der Gesellschaft zur Handlung verpflichtet. Sie haben die Auflösung der Gesellschaft in den Geschäftsblättern zu veröffentlichen, Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen und laufende Forderungen einzutreiben, Mitarbeiter zu entlassen sowie Verträge zu kündigen (Näheres hierzu unter Ziffer B.).

Phase 3: Beendigung der Gesellschaft

Die Liquidationsphase der Gesellschaft ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche Abwicklungsmaßnahmen aus Phase 2 abgeschlossen sind. Dann kann die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister angemeldet werden. Erst mit tatsächlich vollzogener Löschung aus dem Handelsregister tritt die Beendigung der Gesellschaft ein. Erst ab diesem Zeitpunkt existiert die Gesellschaft rechtlich nicht mehr.

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Die gemeinnützige GmbH

Für viele Unternehmen, die ihre Tätigkeit auf einen wohltätigen Zweck ausgerichtet haben, ist die Gründung einer hierauf zugeschnittenen gemeinnützigen GmbH (gGmbH) eine gute Alternative zur klassischen GmbH. Denn als zusätzlichen Vorteil profitiert die gGmbH auch noch von bestimmten steuerlichen Vorteilen. Häufig finden sich derartige Gesellschaftsformen in den Bereichen des Umweltschutz, Sport, Kultur, Medizin, Soziales oder der Entwicklungshilfe.

Gerne geben wir Ihnen einen Einblick in die Vorteile einer gemeinnützigen GmbH sowie Tipps, was Sie bei der Gründung zu beachten:

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Corona Virus – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

HINWEIS: Dieser Artikel wird täglich akutalisiert, soweit sich Änderungen ergeben.

Seit Wochen verbreitet sich das Corona Virus (COVID-19) rasend schnell auf der ganzen Welt. Beinahe alle wirtschaftlichen Sektoren spüren die Auswirkungen hiervon.

Die wirtschaftlich am stärksten betroffenen Branchen stellen derzeit Gastronomie, Tourismus, Kultur und Einzelhandel dar. Grund hierfür sind nicht zuletzt Empfehlungen der Regierung, das soziale Leben auf das nötigste Minimum hinunterzufahren. Die Folgen sind Reise- und Einreiseverbote weltweit, Quarantänemaßnahmen, gestoppte Verkehrs- und Warenflüsse, Produktionsstilllegungen, Einbrüche am Aktienmarkt, Veranstaltungsabsagen und Umsatzeinbußen in fast allen denkbaren Bereichen.

Die Regierung verfolgt mit diesem drastischen Vorgehen das primäre Ziel, die Verbreitung des Virus so gut es geht einzudämmen und die Bevölkerung zu schützen.

Im Ergebnis stehen sich damit jedoch zwei Interessen gegenüber, die es langfristig in einen angemessenen Ausgleich zu bringen gibt: Das öffentliche sowie individuelle Interesse der Bevölkerung am Schutz der Gesundheit und des Lebens auf der einen Seite und auf der anderen Seite das Interesse aller am wirtschaftlichen Markt Beteiligten, nicht nur eine massive globale Wirtschafts- und Finanzkrise zu verhindern, sondern vor allem die Existenz eines jeden Betroffenen zu retten.

Als Anwaltskanzlei, die ihren Fokus auf der Betreuung mittelständischer Unternehmen hat, ist eine unserer Aufgaben, in schwierigen Zeiten Verantwortung zu übernehmen und bereit sein, Ihre Ziele zu unseren eigenen zu machen. Wie wir seit 15 Jahren als Leitgedanken formulieren, möchten wir nicht erst helfen, wenn das Schiff auf Grund gelaufen ist, sondern in jedem Moment dazu beitragen, es sicher durch alle Untiefen zu navigieren. Daher stellen wir an dieser Stelle die möglichen Maßnahmen vor.

Dementsprechend haben wir unser Rüstzeug parat und dieses für die aktuelle Situation angepasst und aufgerüstet um auch Sie bestmöglich durch diese Zeiten zu navigieren und mit unserer Kompetenz und Erfahrung zu beraten und bei den möglichen Maßnahmen konkret unterstützen.

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Die deutsche GmbH mit Auslandsbezug: Sitz, Adresse und Geschäftsführung

Ausländische Personen können nach deutschem Gesellschaftsrecht ohne Einschränkungen Geschäftsführer werden. Es wird gefordert, dass es dem ausländischen Geschäftsführer jederzeit möglich sein muss in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Diese Anforderung wird damit begründet, dass eine Einreise zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers erforderlich werden kann. Für EU-Ausländer gilt dieses Erfordernis nicht oder kann zumindest durch die Grundfreiheiten als erfüllt angesehen werden. Außerdem können unproblematisch Personen als Geschäftsführer bestellt werden, die in einem in der EU-Verordnung genannten Staaten leben.

Mithin muss der Geschäftsführer einer GmbH nicht im Inland „sitzen“. Wie sieht es aber mit dem GmbH-Sitz an sich aus?

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Der Aufsichtsrat und seine Mitglieder – Rechte, Pflichten, Haftung

Der Aufsichtsrat bildet in jeder Aktiengesellschaft neben Vorstand und Hauptversammlung ein zwingendes Organ, welches weder durch Satzung noch durch Hauptversammlungsbeschluss abdingbar ist. Aus der Stellung als Organmitglied resultieren jedoch nicht nur Rechte, sondern auch eine Reihe an Pflichten. Nach der Lektüre diese Artikels haben Sie gelernt, welche Pflichten seitens eines Aufsichtsrats bestehen und welche Befugnisse dieser besitzt, die ihm auferlegten Pflichten auch zu befolgen.

Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

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