Änderung der GmbH-Geschäftsadresse

Wie man die Geschäftsadresse einer GmbH ändern kann

Wie bereits in meinem letzten Blogbeitrag vom 15.2.2013 ausgeführt, ist der deutsche Gesetzgeber einigen richtungsweisenden Urteilen des Europäischen Gerichtshof gefolgt und erlaubt seit dem MoMiG  die Verlegung des Verwaltungssitzes einer GmbH in das europäische Ausland. Dennoch musste sichergestellt werden, dass Zustellungen im Rahmen des Rechtsverkehrs dennoch problemlos erfolgen können. Hierfür wurden hinsichtlich der Geschäftsadresse – welche nicht identisch mit dem inländischen Satzungssitz sein muss – durch das MoMiG einige neue Regelungen eingeführt.

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Sitzverlegung bei der GmbH

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann es in bestimmten Fällen durchaus Sinn machen den GmbH Sitz zu verlegen. So locken beispielweise steuerliche Vorteile, die Nähe zum Absatzmarkt aber auch die Umgehung unliebsamer Gründungsvoraussetzungen. Die deutsche Regelung einer Sitzverlegung hat, getrieben durch die europarechtliche Rechtsprechung, eine Kehrtwende vollzogen.

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Die Gründung einer GmbH: Födermittel und Gründungszuschüsse

Die Gründung einer GmbH ist heute in Deutschland ein Tag für Tag praktizierter Vorgang. Wer ein Geschäft unternehmerisch betreibt, der benötigt eine Rechtsform, über die er das abwickeln kann. Vielfach entscheiden sich Unternehmer für die Gründung einer GmbH, denn sie ist mit vergleichsweise geringem Aufwand zu betreiben.

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Interessenkonflikt: Kein Stimmverbot eines Gesellschafters bei eigener Abwahl als Versammlungsleiter

In verschiedenen Situationen kann ein GmbH Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegen. Dem liegen zwei Prinzipien zu Grunde, welche sich durch das Gesellschaftsrecht ziehen: Niemand soll Richter in eigener Sache sein und Insichgeschäfte sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach dem OLG Thüringen ist ein derartiger Fall aber nicht gegeben, wenn ein Gesellschafter über seine eigene Abwahl als Versammlungsleiter in der Gesellschafterversammlung entscheiden soll:

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Topaktuelle Erstveröffentlichung: Heutige Entscheidung des OLG München zur Einreichung einer Gesellschafterliste durch einen ausländischen Notar

Das Oberlandesgericht München hat mit einem Beschluss vom heutigen Tage (06.02.2013) entschieden, dass die Gesellschafterliste einer GmbH nicht von einem ausländischen Notar (hier: Basel / Schweiz) beim Handelsregister eingereicht werden kann.

 

Die Entscheidung wird damit begründet, dass der deutsche Gesetzgeber auch nur einen deutschen Notar zur Erstellung und Einreichung einer Gesellschafterliste verpflichten kann. Es besteht keine Kompetenz des deutschen Gesetzgebers, einen ausländischen Notar durch das GmbH-Gesetz zur Einreichung einer Gesellschafterliste zu verpflichten. Wenn dennoch eine Gesellschafterliste von einem ausländischen Notar eingereicht wird, bliebe die Verpflichtung eines Geschäftsführers zur Erstellung der Liste gem. § 40 GmbHG bestehen. Dies widerspreche aber dem Regelungszweck des § 40 GmbH-Gesetz, der gerade kein Nebeneinander von Zuständigkeiten gewollt hat.

OLG München, 31. Zivilsenat, Az: 31 Wx 8/13 (noch nicht rechtskräftig)

31 Wx 008.13

Wirtschaftliche Neugründung: Übernahme des Gründungsaufwands

Die wirtschaftliche Neugründung mittels einer Mantelgesellschaft ist nach wie vor ein beliebtes Mittel, um bürokratischen Aufwand und Zeitverluste zu vermeiden. Hinsichtlich der Mantelgründung einer Aktiengesellschaft hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.10.2012 – 8 W 218/12) eine bislang nicht beantwortete Fragestellung entschieden: Kann der Gründungsaufwand bei der wirtschaftlichen Neugründung von der Mantelgesellschaft übernommen werden? Die Auswirkungen dieser Entscheidung erstrecken sich allerdings über das Aktienrecht hinaus, da sich die herausgebildeten Grundsätze auch auf die Mantelgründung einer GmbH übertragen lassen.

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Gastbeitrag Thomas Wobido (illustriert von Werner Tiki Küstenmacher): Nett-Working für GmbH-Geschäftsführer

Was gehört dazu, dass die Geschäfte einer GmbH noch besser laufen? Neben Branchenwissen und fachlichen Kenntnissen sind es insbesondere sog. weiche Faktoren, die maßgeblich für den Erfolg stehen, so z.B. Bekanntheitsgrad und Image.

Die Ergebnisse einer Studie der Firma IBM beweisen, dass wir nur zu 10 % durch die reine fachliche Qualifikation unseren Erfolg fördern. Fachwissen und Erfahrung wird vielmehr heute zwingend vorausgesetzt. Zu 60 % bestimmt die Bekanntheit Ihrer Firma welchen Erfolg Sie haben. Die restlichen 30 % Erfolgsanteil gehen auf das Konto Ihres Image, also die öffentliche Wahrnehmung Ihrer Marke, die sich mit der Zeit aufbaut.

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Geschäftsführeramt in der Insolvenz

Wird über das Vermögen einer GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet, stellt dies grundsätzlich nach § 60 I Nr. 4 GmbHG einen Grund dar, die Gesellschaft aufzulösen. Ein Insolvenzverfahren geht immer mit einschneidenden Veränderungen einher. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt allerdings nicht, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft automatisch sein Amt verliert.

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Zerwürfnis als Voraussetzung einer Auflösungsklage

Die personalistische Struktur der GmbH und der meist überschaubare Kreis der Gesellschafter können Mitgrund dafür sein, dass aus ehemals harmonischen Geschäftspartnern auch einmal erbitterte Feinde werden können. Oft treffen verschiedene Charaktereigenschaften aufeinander, die sich im Geschäftsalltag aber auch bei richtungsweisenden Entscheidungen als explosiv erweisen. In einer interessanten Entscheidung wurde der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern als Grundlage einer Auflösungsklage i.S.d. § 61 II GmbHG dienen kann.

Drei Gesellschafter stehen Rücken an Rücken
Zerwürfnis als Grund für die Ausschlussklage