Das OLG Zweibrücken hat sich mit einer neuen Entscheidung der Rechtsauffassung des OLG München (siehe Blog-Eintrag vom 6. Mai 2010) angeschlossen und gibt seine bisherige Rechtsansicht hinsichtlich der Notwendigkeit einer jederzeitigen Einreisemöglichkeit eines GmbH- Geschäftsführers auf. Nunmehr ist auch nach Auffassung des OLG Zweibrücken nicht mehr Voraussetzung, dass ein GmbH-Geschäftsführer jederzeit nach Deutschland einreisen können muss. Dies gilt auch für Nicht-EU-Ausländer.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass durch das MoMiG (§ 4a GmbHG) nunmehr die Möglichkeit besteht, den Verwaltungssitz einer deutschen GmbH ins Ausland zu verlegen. Damit sei dem Argument der Boden entzogen, der im Ausland ansässige Geschäftsführer könne nur unter erheblichen Schwierigkeiten Einsicht in Bücher und Unterlagen der Gesellschaft nehmen und Kontakt zu Mitarbeitern und Geschäftspartnern — namentlich Gläubiger – halten.
Zu beachten sei jedoch, dass die pflichtgemäße Unternehmensleitung durch einen im Ausland ansassigen Geschaftsfiihrer zu bestimmten Anlässen sein Erscheinen — vor Ort — erforderlich machen kann. Das rechtfertigt indes nicht, die Organstellung von einem im Voraus erteilten Aufenthaltstitel abhängig zu machen.
Dem Geschäftsführer kann die Einreise bei Bedarf auch durch Erteilung eines kurzfristigen Visums ermöglicht werden. Hierüber hat die Ausländerbehiirde im konkreten Fall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für fehlende Einreisemöglichkeiten bestehen, wiirde die Organbestellung mit Unwagbarkeiten belasten, die sich mit dem gebotenen Verkehrsschutz nicht vereinbaren ließen. Der individuelle aufenthaltsrechtliche Status der zum Geschaftsflührer berufenen Person die die Wirksamkeit der Bestellung nicht beeinflussen.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.09.2010 (Aktenzeichen: 3 W 70/10)
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.