In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Oberlandesgericht München mit der Frage beschäftigt, inwieweit aktienrechtliche Vorschriften analog herangezogen werden dürfen, um die etwas lückenhaft eingeführten Regelungen bezüglich des „genehmigten Kapitals“ bei der GmbH zu ergänzen.
Hierzu wurden folgende Leitsätze veröffentlicht:
1. Zum genehmigten Kapital bei einer GmbH.
2. Die Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts der Gesellschafter kann dem Geschäftsführer übertragen werden.
3. Der Geschäftsführer kann auch zur Anpassung der Satzung ermächtigt werden.
OLG München, Beschluss vom 23.1.2012, 31 Wx 457/11, rechtskräftig
Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals
Im Zuge der umfassenden MoMiG Reform Im Jahre 2008 wurde mit § 55a GmbHG auch für die GmbH die Möglichkeit geschaffen, eine Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals vorzunehmen. Während diese Möglichkeit bei der Aktiengesellschaft schon lange besteht und auch dementsprechend ausführlich durch Gesetz und Rechtsprechung ausgestaltet ist, weist die Regelung bei der GmbH noch einige Lücken und Unklarheiten auf wobei durch das vorliegende Urteil zumindest einige davon eliminiert werden dürften.
Zunächst wird durch das erkennende Gericht klargestellt, dass trotz der Anlehnung an aktienrechtlichen Vorschriften, Regelungslücken nur dann durch analoge Anwendung derselben geschlossen werden dürfen, wenn dies nicht die GmbH-rechtlichen Besonderheiten tangiert. Bezüglich der Frage, ob ein Bezugsausschluss zu Lasten der Gesellschafter wie im Aktienrecht möglich ist, schließt sich der Senat der seit längeren Zeit herrschenden Literaturmeinung an, welche eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften vorsieht. Demnach ist ein Bezugsrechtsausschluss nunmehr auch für die GmbH möglich. Diese analoge Anwendung wird hierbei auch nicht durch eventuelle Besonderheiten der GmbH verhindert. Gerade die Besonderheit der personalen Struktur einer GmbH und der sich daraus ergebenden Satzungsautonomie schadet hierbei nicht. Der Gesetzgeber hat sich mit Schaffung des § 55a GmbHG bewusst für eine Durchbrechung des Prinzips der Satzungsautonomie entschieden. Zudem ist nicht ersichtlich, wieso bei einer Kapitalerhöhung im Rahmen des § 55 GmbHG sowohl ein Bezugsrecht des GmbH-Gesellschafters wie auch auch ein satzungsmäßiger Bezugrechtsausschluss zu Lasten von Gesellschaftern ohne weitere Probleme möglich sind, nicht jedoch bei einer Erhöhung in Form des genehmigten Kapitals. Der Geschäftsführer kann demnach durch die Satzung ermächtigt werden den Bezugsrechtsausschluss durchzuführen.
Anpassung der Satzung
Weiterhin war zu klären, ob der Geschäftsführer ermächtigt werden kann, die Satzung der GmbH nach einer, auf das genehmigten Kapital zurückzuführenden Kapitalerhöhung entsprechend anzupassen. Trotz der Tatsache, dass eine Satzungsänderung gem. § 53 I grundsätzlich nur durch einen Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden kann, stellt das Gericht klar, dass es grundsätzlich möglich ist, den Geschäftsführer mit einer dem § 179 I 2 AktG entsprechenden Ermächtigung durch die Satzung auszustatten. Der Geschäftsführer darf somit eine entsprechende Satzungsanpassung durchführen. Ob in den Fällen, in denen dies nicht geschehen ist nun eine analoge Anwendung des § 179 I 2 AktG Anwendung findet, oder ob eine solche Ermächtigung bereits als Annex in der Ermächtigung des § 55a GmbH enthalten ist, wird leider nicht via obiter dictum mitentschieden sondern ausdrücklich offengelassen.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.