Sollen an der Unternehmergesellschaft mehrere Gesellschafter beteiligt oder mehrer Geschäftsführer bestellt werden, so ist in jedem Fall eine individuelle Satzung dem Musterprotokoll vorzuziehen um späteren Streitigkeiten vorzubeugen bzw. vereinbarte Lösungen für möglicherweise auftretende Problem zu fixieren. Das mit der Ausarbeitung einer individuellen Satzung nur geringfügig höhere Kosten verbunden sind, wird weiter unten mit Zahlen belegt.
In einer solchen Satzung für eine Gesellschaft mit mehreren beteiligten Personen sind insbesondere folgende Punkte zu bachten, die in dem Musterprotokoll nicht geregelt sind:
1. Einziehungsmöglichkeit: Zum Schutze der Gesellschaft sollte in jeder guten Satzung geregelt sein, dass in bestimmten Fällen eine Einziehung von Geschäftsanteilen möglich ist. Ist diese Möglichkeit der sog. Amortisation nicht vorgesehen, darf eine Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG nicht erfolgen. Insoweit werden in Satzungen beispielsweise folgende Gründe für eine Einziehung aufgezählt:
– Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil eines Gesellschafters
– Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters
– Sonstige wichtige Gründe in der Person des Gesellschafters.
Diese Regelungen sind zwingend notwendig, um nicht Gefahr zu laufen, dass Gläubiger des betreffenden Gesellschafters seinen Geschäftsanteil pfänden und dadurch unliebsamerweise zu Ihren Geschäftspartnern werden und natürlich auch die Geschäfte der Gesellschaft mitbeeinflussen können.
2. Abtretungsbeschränkungen: Möchte man auf den Kreis der Mitgesellschafter weiterhin Einfluss haben, muss die im Gesetz vorgesehene freie Veräußerbarkeit von Geschäftsanteile durch sog. Vinkulierung (§ 15 V GmbHG) in der Satzung geregelt werden. Praxisrelevant ist insoweit vor allem auch die Einräumung von Vorkaufsrechten.
3. Wettbewerbsverbot: Darüber hinaus sollte auch über ein Wettbewerbsverbot der Gesellschafter nachgedacht werden. Ein solches ist im GmbHG nicht automatisch vorgesehen. Wenn man also die Konkurrenz aus dem eigenen Stall verhidnern möchte, muss dies in der Satzung geregelt werden.
4. Kündigungsregeln: Auch Kündigungsregelungen für Gesellschafter können in der Satzung bestimmt werden. Ist in dem Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung nicht getroffen, führt die Kündigung eines Gesellschafters zwangsläufig zur Auflösung der Gesellschaft.
5. Nachfolgeregelungen: Darüber hinaus sollten in der Satzung Nachfolgeregelungen getroffen werden, da nach der gesetzlichen Regelung die Gesellschaftsanteile auf die Erben übergehen. Nur durch Satzungsregelungen kann der Eintritt unerwünschter Erben oder ganzer Erbengemeinschaften verhindert werden. Umgekehrt kann auch gerade der Eintritt solcher Personen festgelegt werden, die als besonders qualifiziert angesehen werden.
6. Bewertung von Geschäftsanteilen: Auch die Regelung der Bewertung der Geschäftsanteile und die Auszahlungsmodalitäten führen immer wieder zu Streitigkeiten, denn wenn keine besondere Regelung in der Satzung getroffen ist, findet eine Bewertung nach dem Verkehrswert statt. Um diesen zu bestimmen gibt es verschiedene Methoden, die zwangsläufig auch zu verschiedenen Ergebnissen führen. Je nach Interessenlage werden die verschiedenen Gesellschafter daher die eine oder andere Methode bevorzugen. Um solche Streitigkeiten zu einem Zeitpunkt zu verhindern, indem alle Beteiligten von einer gedeihlichen Zusammenarbeit ausgehen und im Normalfall noch nicht voraussehen können, ob sie der ausscheidende oder verbleibende Gesellschafter werden können, sollte man sich auf eine Bewertungsmethode oder gewisse Bewertungsmaßstäbe in der Satzung einigen. Hiervon unabhängig sollte zum Schutze des Fortbestehens der Gesellschaft immer festgelegt werden, dass die Gesellschaft die den Ausscheidenden oder dessen Erben in langfristigen Jahresraten (nach der Rspr bis zu 10 Jahren) auszahlen kann.
Daher spricht insbesondere bei der Gründung einer UG in der mehrere Personen als Organe beteiligt sind viel für eine individuelle Satzung.
Einzig und allein gegen eine individuelle Satzung sprechen könnten zwei Aspekte:
Zum einen der zeitliche Aspekt, denn es ist nicht zu verhindern, dass eine auf die Bedürfnisse der Gesellschaft angepasste Satzung, mehr Vorarbeit benötigt, als nur das Musterprotokoll aus der Schublade zu ziehen. Aber hierfür gibt es Experten, die Gründer nach Ihren konkreten Gegebenheiten fragen und diese auf bestimmte wichtige Punkte aufmerksam machen, ohne dabei viel Zeit zu verschwenden.
Zum anderen könnten finanzielle Aspekte für das Musterprotokoll sprechen. Daher möchte ich an dieser Stelle einmal die Notarkosten verschiedener Varianten miteinander vergleichen.
Notarkosten (ausgehend von Stammkapital 1000 €)
Einpersonengesellschaft mit Musterprotokoll: 40 € netto
Einpersonengesellschaft mit individueller Satzung: 156 € netto
Differenz: 116 €
Mehrpersonengesellschaft mit Musterprotokoll: 50 € netto
Mehrpersonengesellschaft mit individueller Satzung: 240 € netto
Differenz: 190 €
Dazu kommen jeweils:
Registergerichtsgebühren: 100 € (wie bei normaler GmbH)
Kosten der Bekanntmachung (früher ca. 100 – 250 €); jetzt elektronische Bekanntmachung: 1 €
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in einer individuellen Satzung bestimmt werden kann, dass die Gesellschaft einen höheren Gründungsaufwand als die 300 € übernimmt, weshalb der finanzielle Mehraufwand in jedem Fall auf die Gesellschaft abgwälzt werden kann.
Fazit: Mit einer auf die Bedürfnisse der GmbH zugeschnittenen Satzung kann eine über eine Person hinausgehende GmbH vorausschauender und sicherer tätig werden. Um die passenden Bestimmungen zu finden, sollten einige Tage Zeit eingeplant werden um diese mit einem Berater oder Notar zu auszuarbeiten. Falls besondere Eile besteht oder es sich um einen Ein-Personen-GmbH handelt, kann auf das zur Verfügung stehende Musterprotokoll zurückgegriffen werden.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.