Wie kann die Vereinbarungstreuhand an einem Geschäftsanteil gekündigt werden
In der gesellschaftsrechtlichen Praxis stellt die Vereinbarungstreuhand an einem GmbH-Geschäftsanteil schon lange ein oft gewähltes Konstrukt dar. Da nur der Treuhänder in das Handelsregister eingetragen wird, lässt sich auf diese Weise beispielsweise die Einflussnahmemöglichkeit eines Konkurrenten verschleiern. Auch kann es ein Anliegen sein, Rückschlüsse vom Handelsregister auf die Vermögenssituation des Treugebers zu verhindern. Wie und ob der Treugeber nach Kündigung des Treuhandvertrages an den Geschäftsanteil herankommt, wurde vom Kammergericht Berlin geklärt. Leitsatz:
Die bei Begründung einer Vereinbarungstreuhand im Treuhandsvertrag übernommene Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut jederzeit unentgeltlich auf den Treugeber zu übertragen, und die dem Treugeber hierzu vom Treuhänder erteilte Vollmacht erlöschen nicht bereits mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses aufgrund der Kündigung des Treuhandvertrages.
KG Berlin, Urt. vom 21.1.2013 – 23 U 179/12 (rechtskräftig)
Bei der Vereinbarungstreuhand vereinbaren Treugeber und Treuhänder in einer notariell zu beurkundenden Treuhandabrede, dass der Treuhänder einen bereits bestehenden Geschäftsanteil als Treugut für den Treugeber innehat.
Vielfach wird angenommen, dass der Geschäftsanteil mit Kündigung des Treuhandvertrages automatisch auf den Treugeber übergeht. Solange allerdings keine durch die Kündigung aufschiebend bedingte Übertragung vereinbart wurde, ist dies allerdings keineswegs der Fall. Der Treuhänder muss den Anteil vielmehr rechtsgeschäftlich auf den Treugeber übertragen.
Oftmals wird der Treuhänder verpflichtet den Geschäftsanteil jederzeit an den Treugeber abzutreten. Flankierend wird der Treugeber in der Regel durch den Treuhänder unwiderruflich bevollmächtigt, die hierfür nötigen Erklärungen abzugeben. Zugleich wird er von dem Verbot des Insichgeschäfts entweder ausdrücklich, oder konkludent durch die Vollmachterteilung befreit. Somit steht dem Treugeber jederzeit die Möglichkeit offen, die Geschäftsanteile auch ohne aktives Zutun des Treuhänders an sich selbst abzutreten. Hierdurch endet dann automatisch auch das Treuhandverhältnis.
Kündigung durch den Treugeber
Fraglich war allerdings insbesondere was passiert, wenn der Treugeber das Treuhandverhältnis durch Kündigung beendet. Zur Klärung dieser Sachfrage wurde der zugrundeliegende Treuhandsvertrag nach § 133, 157 BGB von dem urteilenden Kammergericht ausgelegt. Eine solche Auslegung ergibt, dass die Abtretungspflicht des Treuhänders keineswegs mit der Kündigung erlischt. Vielmehr soll diese gerade für die Abwicklung nach der Beendigung fortbestehen, was auch dem regelmäßigen Erscheinungsbild eines Treuhandverhältnisses entspricht.
Hierfür spricht ferner, dass der Treuhänder bereits vor der Beendigung zur jederzeitigen Abtretung verpflichtet war. Zudem soll auch die oben angesprochene Vollmacht für den Treugeber im Abwicklungsfall solange fortbestehen, wie sich das Treugut noch beim Treuhänder befindet. Insbesondere erlischt die Vollmacht nicht nach § 168 BGB, welcher nur auf den Inhalt des Grundverhältnisses abstellt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch ein eventuell vereinbartes Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter, da die Abtretung von dem Treuhänder an den Treugeber keinen Vorkaufsfall darstellt.
Praxistipp:
Rechtsanwalt Jan Köster hilft Ihnen als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht eine solche Kündigung der Vereinbarungstreuhand an einem GmbH Geschäftsanteils rechtssicher zu gestalten. Nehmen Sie diesbezüglich gerne Kontakt mit dem Sekretariat auf und vereinbaren Sie eine Telefontermin oder Termin vor Ort.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.