Auch gut gemeinte Maßnahmen der Geschäftsführung sind nicht immer hilfreich. Begeht der Geschäftsführer einer Komplementär GmbH rechtswidrige Handlungen, um aus seiner Sicht Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, muss er dennoch Ersatz leisten, sobald sich das Blatt gegen die Gesellschaft wendet. Welche Anforderungen an die Geltendmachung der Ansprüche zu stellen sind, wurde in Karlsruhe von dem dortigen Oberlandesgericht entschieden. Leitsätze:
1. Will eine GmbH u. Co. KG Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Komplemetär-GmbH geltend machen, ist ein Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG nicht erforderlich, auch nicht ein Beschluss der Komplementär-GmbH. Das gilt auch dann, wenn die Komplementär-GmbH selbst einen Anspruch aus abgetretenem Recht der GmbH u. Co. KG geltend macht.
2. Eine gesetzwidrige Tätigkeit begründet auch dann eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers, wenn der Gesetzesverstoß subjektiv ex-ante zum Nutzen der Gesellschaft erfolgte, ihr aber hieraus ein Schaden erwächst.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.7.2013 – 7 U 184/12
Grundsätzlich zählt es gem. § 46 Nr. 8 GmbHG zu dem Aufgabenkreis der Gesellschafter, Ansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer geltend zu machen. Hierdurch soll u.a. gewährleistet werden, dass das oberste Gesellschaftsorgan die Kontrolle darüber behält, ob die durch die Geltendmachung bedingte Offenlegung von Gesellschaftsinterna in Kauf genommen werden soll.
Wird der Anspruch aber nicht von der Komplementär GmbH, sondern von der KG als eigenes Recht geltend gemacht, ist § 46 Nr. 8 GmbHG nicht anwendbar. Dass diese Regelung nicht für die KG gelten kann ergibt sich bereits aus seiner Stellung im GmbH Recht. Erforderlich ist also kein entsprechender Gesellschafterbeschluss – der Anspruch kann also durch den neuen Geschäftsführer geltend gemacht werden.
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn die Komplementär GmbH den Anspruch nach einer Abretung durch die KG als Zessionarin selbst geltend macht. Auch in diesem Fall macht die KG nämlich keine eigenen Ansprüche, sondern nur die zedierten Ansprüche Dritter geltend.
Ferner kann auch nicht geltend gemacht werden, dass durch das Handeln des Geschäftsführers nicht die KG, sondern nur die GmbH Ansprüche erworben hat. Besteht die einzige Aufgabe der GmbH in der Komplementärstellung, werden die Geschäfte der KG praktisch durch den Geschäftsführer der GmbH geführt. Aufgrund der dadurch entstehenden Interessenlage ist die KG derart in den Schutzbereich des Geschäftsführerdienstvertrages einbezogen, dass sie zumindest bei einer Haftung des Geschäftsführers gem. § 43 II GmbHG einen eigenen Anspruch gegen den Geschäftsführer erwirbt, welchen sie auch an die Komplementär GmbH abtreten kann.
Wie schon aus den Leitsätzen zu entnehmen, ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass der Schaden bei dem Versuch des Geschäftsführers entsteht, die Gesellschaft auf rechtswidrigem Wege vor Schaden zu bewahren.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.