Ein Geschäftsführer muss im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft gem. § 15 a InsO einen Insolvenzantrag stellen. Im Falle der Insolvenzverschleppung tritt eine Geschäftsführerhaftung gegenüber den Insolvenzgläubigern ein. Um diese Haftung begründen zu können, müssen die Insolvenzgläubiger den Eintritt der Insolvenzreife in einem Haftungsprozess gegen den Geschäftsführer beweisen.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 24.1.2012 (II ZR 119/10) erneut mit der Frage beschäftigt, wie der Fall zu bewerten ist, dass ein Nachweis aufgrund undurchsichtiger Buchführung seitens des Geschäftsführers unmöglich ist. Da der Geschäftsführer durch die Missachtung seiner Geschäftsführerpflichten den Nachweis seiner eigenen Haftungsvoraussetzungen verhindern könnte, hat das Gericht ausgeführt, dass in einem derart gelagerten Fall ein Nachweis über den Eintritt der Insolvenzreife nicht erforderlich ist. Sobald der Geschäftsführer seiner Pflicht zur Aufbewahrung von Büchern und Belegen gem. §§ 238, 257 HGB, 41 GmbHG nicht entspricht, wird dieses Verhalten als Beweisvereitelung gewertet und widerleglich vermutet, dass die Voraussetzungen der Insolvenzreife vorlagen.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.