Eine aktuelle Entscheidung des OLG München gibt Anlass, sich mit den allgemeinen Voraussetzungen der Kapitalerhöhung zu beschäftigen und darzustellen, ob bei einer mit Musterprotokoll gegründeten GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) Besonderheiten bestehen.
Der rechtliche Begriff der Kapitalerhöhung unterscheidet sich dabei von dem betriebswirtschaftlichen: während letzterer materiell auf eine Erweiterung der Kapitalbasis abstellt, setzt der rechtliche Begriff der Kapitalerhöhung lediglich eine Anhebung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stammkapitals voraus. Mit der Kapitalerhöhung im rechtlichen Sinne werden der Gesellschaft nicht immer zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, da auch eine Kapitalerhöhung aus (bereits vorhandenen) Gesellschaftsmitteln möglich ist.
Im Regelfall findet eine Kapitalerhöhung dann statt, wenn die Gesellschaft zusätzliches Kapital oder Betriebsmittel benötigt. Die Voraussetzungen für eine solche Bar- oder Sachkapitalerhöhung sind Folgende:
1.
Notarieller Gesellschafterbeschluss über die Kapitalerhöhung und die damit verbundene Satzungsänderung. Insoweit ist zu beachten, dass dieser Beschluss 3/4 der abgegebenen Stimmen bedarf – sofern der Gesellschaftsvertrag nicht noch strengere Anforderungen stellt (vgl. §§ 53, 55 GmbHG)
2.
Zulassung der bisherigen und/oder künftigen Gesellschafter zur Zeichnung des Erhöhungsbetrags (§ 55 Abs. 2 GmbHG).
3.
Übernahme des Erhöhungsbetrags durch die zugelassenen Personen (§ 55 Abs. 1 GmbHG) und Leistung der Einlage durch den Übernehmer (§ 57 Abs. 2 GmbHG)
4.
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (§ 57 GmbHG).
Hinweis: Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bedarf es weder einer Zulassung zur Teilnahme noch einer Übernahmeerklärung, da die Gesellschafter hieran immer entsprechend ihrer bisheringen Beteiligungsquote teilnehmen.
Nach § 57 Abs. 2 GmbHG sind dieser Anmeldung diverse Anlagen beizufügen, wie die Niederschrift der Gesellschafterversammlung, die Übernahmeerklärungen, eine Liste der Personen, die die neuen Geschäftsanteile übernommen haben sowie eine aktualisierte Gesellschafterliste. Darüber hinaus ist nach § 54 GmbHG der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen.
In dem Fall, über den das OLG München am 29.10.2009 entschieden hat (Az: 31 Wx 124/09) hat der Notar in der Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht den vollständigen Wortlaut der Satzung beigefügt. Dies wurde vom Registergericht mit einer Zwischenverfügung beanstandet, wogegen sich der Notar mit einer Rechtsbeschwerde wandte und argumentierte, dass die hier betroffene Gesellschaft durch Verwendung des Musterprotokolls gerade keine Satzung vereinbart hätte.
Was sagt das OLG München
Diese Argumente des Notars hat das OLG München stichhaltig widerlegt und dessen Beschwerde zurückgewiesen. Das Musterprotokoll stelle entgegen der Ansicht des Notars neben der Bestellung des Geschäftsführers und der Gesellschafterliste auch eine Satzung dar. Diese sei zwar nicht in einer besonderen Urkunde enthalten und beschränke sich auf die Mindestbestandteile eines Gesellschaftsvertrages nach § 3 Abs. 1 GmbHG, was jedoch nichts daran ändere, dass für spätere Änderungen die gleichen Vorschriften wie für ausführlichere Satzungen gelten, nämlich die §§ 53ff. GmbHG. Auch in dem Fall der Gründung einer Gesellschaft (hier UG) mittels Musterprotokoll sei bei der Anmeldung der Änderung zum Handelsregister der vollständige Wortlaut der Satzung wiederzugeben.
Bewertung der Entscheidung
Dieser Ansicht des OLG München ist zuzustimmen. Mit der Einführung des Musterprotokolls sollte die Gründung einer GmbH / UG erleichtert werden. In der Folge gelten für die Satzungsbestandteile des Musterprotokolls allerdings die gleichen Regeln des GmbHG wie für andere Gesellschaftsverträge. Eine weitergehende Differenzierung war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.
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