Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Thema Cash Pool:
BGH Urteil vom 20.7.2009 – II ZR 273/07 – Cash-Pool II
Verdeckte Sacheinlage bei Zahlung auf Cash Pool Konto
Hier gilt es zu unterscheiden: Ist das Saldo auf dem Zentralkonto des Cash Pools der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Zahlung negativ, so liegt eine verdeckte Sacheinlage vor. Ist es hingegen positiv, so ist dies ein Fall des Hin- und Herzahlens.
Ob im Falle der verdeckten Sacheinlage dann die Zahlung erneut zu erbringen ist, hängt maßgeblich von dem Umstand ab, ob die Gesellschaft im Zuge der Einlagezahlung von einer Forderung des Inferenten befreit wurde, welche sie sonst aus ihrem Vermögen hätte erfüllen können.
Im Falle des Hin- und Herzahlens liegt nur dann eine Befreiung vor, wenn § 19 V GmbHG eingreift. Es muss also eine Vereinbarung getroffen werden, welche durch einen jederzeit fälligen Rückzahlungsanspruch gegen den Einzahlenden Gesellschafter gedeckt ist. Hierüber muss der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 8 GmbHG unterrichten. Eine sofortige Fälligkeit ist dann entbehrlich, wenn fristlos gekündigt werden kann.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.