Einem GmbH-Geschäftsführer droht ein Zwangsgeld, wenn er nicht der Verpflichtung nachkommt, dem Handelsregister eine aktuelle Adresse mitzuteilen. Das OLG Hamburg hat insoweit entschieden, dass der Geschäftsführer nicht nur bei der Anmeldung der GmbH im Gründungsverfahren, sondern auch bei späteren Änderungen die aktuelle Geschäftsanschrift zu nennen hat.
Mitteilung Geschäftsanschrift auch im Insolvenzverfahren?
Diese Verpflichtung des Geschäftsführers zur Anmeldung der neuen geänderten Geschäftsanschrift entfällt auch nicht mit Eröffung des Insolvenzverfahrens, da der Insolvenzverwalter lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft hat.
Die rechtliche Handlungsfähigkeit ist demnach nur hinsichtlich des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens entfallen. Da die Änderung der Geschäftsanschrift das Insolvenzvermögen nicht betrifft, hat für deren Anmeldung auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch der Geschäftsführer zu sorgen.
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2011 – 11 W 4/11
Praxistipp:
Auch schon lange gegründete Gesellschaften müssen mit der nächsten vorgenommenen Handelsregisteranmeldung eine aktuelle Geschäftsanschrift mitteilen. Wer dies nicht tut, läuft Gefahr, dass die Gesellschaft betreffende Dokumente öffentlich zugestellt werden (§ 15a HGB), ohne dass dies von der Gesellschaft wahrgenommen wird.
Um das zu verhindern und auch Zwangsgelder zu vermeiden, sollte die Geschäftsanschrift gegenüber dem Handelsregister immer aktuell gehalten werden.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.