Neuer Beschluss des Oberlandesgerichts München zu der Frage, ob eine fehlende Versicherung des Geschäftsführers einer UG die Eintragung hindert:
Fehlt in der zunächst beim Registergericht eingereichten Anmeldung einer Unternehmergesellschaft die Versicherung des Geschäftsführers zur Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht und wird diese vom Notar nachträglich in derselben Urkunde ohne erneute Beglaubigung ergänzt, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen.
Ein Geschäftsführer hat nach § 8 Absatz 3 GmbHG zu versichern, dass bei ihm keinerlei Bestellungshindernisse vorliegen. Diese Erklärung ist vom Geschäftsführer stets höchstpersönlich abzugeben und bedarf der notariellen Beglaubigung. Wenn diese Erklärung ihrerseits gesondert erfolgt (was als zulässig anzusehen ist), muss die Versicherung ihrerseits notariell beglaubigt sein.
Das war in diesem vom OLG München entschiedenen Fall nicht gegeben, da bei der beim Registergericht eingereichten Anmeldung zum Handelsregister nicht die Belehrung des Notars über die Auskunftspflicht enthalten war. Der Notar konnte auch nicht auf anderem Wege beweisen, dass er diese Belehrung abgegeben hat, sondern musste die Erklärung nochmals beurkunden.
OLG München, Beschluss vom 23. 7. 2010 — 31 Wx 128/10, rkr. /DB0362212
Jan Köster
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