Das OLG München hatte sich mit der Problematik der Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Absatz 2 HGB im Rahmen der Übernahme einer GmbH durch eine andere GmbH zu beschäftigen. Sowohl dieses Urteil des OLG München als auch das vorhergehende Urteil des OLG Stuttgart aus diesem Jahre werden im Folgenden vorgestellt:
Das OLG München 23.06.2010 (unter dem Aktenzeichen 31 Wx 105/109) folgenden rechtskräftigen Beschluss gefasst:
Für den Eintrag eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs.2 HGB bedarf es jedenfalls dann keines Nachweises durch Vorlage der Vereinbarung in Gestalt der entsprechenden Vertragsbestandteile, wenn die Anmeldung der Eintragung des Haftungsausschlusses sowohl von dem Geschäftsführer der übernehmenden GmbH als auch von den Geschäftsführern der übernommenen GmbH unterschrieben ist (im Anschluss an OLG München 30.4.2008 — 31 Wx 41/08, GmbHR 2008, 705).
In diesem Fall hat eine GmbH den kompletten Geschäftsbetrieb einer anderen GmbH übernommen. In diesen Konstellationen greift üblicherweise der § 25 HGB. Dieser hat folgenden Wortlaut:
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Diese Norm ordnet einen gesetzlichen Schuldbeitritt an, indem der Erwerber nach der Übernahme neben dem Veräußerer für dessen Geschäftsverbindlichkeiten haftet. Dafür ist es ausreichend, dass das Unternehmen in seinem Kern übernommen wurde und dessen Firma fortgeführt wird. Diesen Haftungstatbestand kann man ausschließen, wenn gem. Absatz 2 des § 25 HGB eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber dahingehend getroffen wird, dass diese Haftung abbedungen wird und diese Vereinbarung dann auch im Handelsregister eingetragen wird (alternativ den Geschäftspartnern mitgeteilt wird).
Über die Voraussetzungen für einen solchen Eintrag hatte nun das OLG München zu entscheiden und hat in diesem Fall zu Gunsten des Erwerbers angenommen, dass seine Haftung für alte Verbindlichkeiten des Veräußerers ausgeschlossen ist.
Der Fall ist zum OLG München gelangt, weil das Registergericht beanstandet hat, dass ein Grund für die Eintragung des Ausschlusses vom Erwerber nicht ausreichend vorgetragen wurde, da dieser nicht klargestellt hat, dass neben der Betriebsfortführung auch eine Firmenfortführung stattfindet – also die Bezeichnung der GmbH weiterverwendet wird. Darüber hinaus verlangte das Registergericht die Vorlage der entsprechenden Vereinbarung (AmtsG Munchen v. 18.5.2010 — HRB 185285). Das OLG München war insoweit anderer Ansicht und verlangt für die Eintragung des Haftungsausschluss dann keine Vorlage der Vereinbarung, wenn die Urkunde wurde sowohl von dem Geschaftsfiihrer der iibemehmenden Firma als auch von den Geschaftsfiihrem der tibemommenen Firma unterschrieben wurde:
„Entgegen der Beanstandung des RegG bedarf es im vorliegenden Fall fiir den Nachweis eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB jedoch nicht der Vorlage des Vertrags oder von Vertragsbestandteilen, die den Haftungsausschluss betreffen. Die Frage, ob das RegG in jedem Fall den tatsachlichen Abschluss und die Wirksamkeit eines Haftungsabschlusses vollumfanglich zu überprüfen hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind Anhaltspunkte, die begründete Zweifel an der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses and dessen Wirksamkeit rechtfertigen und daher die Vorlage des Vertragstexts erfordem, ftir den Senat nicht ersichtlich. Der Haftungsausschluss selbst ist der Urkunde der Anmeldung unmittelbar zu entnehmen. Die Ausfiihrungen darin sind eindeutig und unmissverstandlich. Da die Anmeldung durch die Geschaftsfiihrer beider Firmen beantragt wird, bestehen auch keine Zweifel an dem tatsachlichen Abschluss der Vereinbarung, denn jedenfalls ware ein solcher Abschluss in der gemeinsamen Anmeldung selbst getroffen worden.“
Praxistipp:
Beachten Sie den Haftungstatbestand des § 25 HGB immer dann, wenn Sie Teile einer Firma übernehmen und in irgendeiner Art und Weise von deren Marktplatzierung profitieren möchten, denn dieser Umstand kann uU zur Haftung für deren Altverbindlichkeiten führen und damit teuer erkauft sein. Um dies zu verhindern ist anzuraten, mit dem Veräußerer einen Haftungsausschluss zu vereinbaren und diesen dessen Gläubigern mitzuteilen und ihn im Handelsregister zu veröffentlichen.
Vor der Entscheidung des OLG München hatte sich das OLG Stuttgart mit einer ähnlichen Kostellation zu befassen und hat mit Beschluss vom 23.3.2010 unter dem Aktenzeichen 8 W 139/10 folgendes entschieden:
1. Der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist im Handelsregister eintragungsfähig, wenn es nicht offensichtlich ist, dass eine Haftung des Nachfolgers nicht in Betracht kommen kann.
2. Bei der Geschäfts- und Firmenfortführung ist aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die tatsächliche Fortführung entscheidend.
3. Der Erwerb vom Insolvenzverwalter wird zwar nicht als solcher i.S.d. §25 Abs.1 S.1 HGB angesehen. Werden jedoch nur…. einzelne. Gegenstände vom Insolvenzverwalter er- worben, steht dies der Annahme eines Erwerbs i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht entgegen.
Diese Entscheidung hat das OLG Stuttgart lag folgende Anmeldung zur Eintragung zu Grunde:
„Des Weiteren wird angemeldet (Haftungsausschluss nach § 25 Abs.2 HGB): Möglicherweise wird die neugegründete GmbH einzelne Vermögensgegenstände der bisher im Handelsregister des AmtsG Ulm unter HRB … eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma … GmbH Mechanische Werkstatt mit Sitz in … käuflich erwerben; eine Haftung der neugegründeten Gesell- schaft für die im Betrieb der vorgenannten Firma … GmbH Mechanische Werkstatt begründeten Verbindlichkeiten sowie der Übergang der in dem dort genannten Betrieb begründeten Forde- rungen auf die neugegründete Gesellschaft ist ausgeschlossen.“
Auf eine die Beanstandung des Registergerichts hin mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB (Erwerb des Handelsgeschäfts und Firmenfortführung) nicht vorlägen, wurde der Antrag auf Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB zurückgenommen und mit neuer notarieller Urkunde folgende Eintragung ins Handelsregister angemeldet:
„Die neu eingetragene Firma … GmbH mit dem Sitz in … hat teilweise bewegliche Gegenstände von dem Insolvenzverwalter der Firma … GmbH Mechanische Werkstatt mit dem Sitz in … (zuvor eingetragen gewesen im Handelsregister des AmtsG Ulm unter HRB …) erworben. Darüber hinaus wurden andere Gegenstände von Dritten erworben. Das neue Unternehmen Firma … GmbH mit Sitz in …, HRB …, wird in denselben Räumlichkeiten betrieben. Zur Eintragung bei diesem Unternehmen wird nach § 25 HGB angemeldet, dass die Haftung für in dem vorherigen Unternehmen (HRB …) begründete Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist.“
Daraufhin folgte eine weitere Beanstandung durch das Registergericht mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 HGB nicht gegeben seien, denn der Erwerb i.S.v. § 25 Abs. 1 HGB sei nicht der Erwerb vom Insolvenzverwalter. Die Anmeldung sei daherbinnen 4 Wochen zurückzunehmen. Hiergegen hat sich die eintragende GmbH durch ihren Rechtsanwalt mit einer Beschwerde gewandt, die von der Rechtspflegerin hat mit Beschluss abgelehnt und sodann dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Das OLG Stuttgart hielt die Beschwerde der GmbH gegen diese Entscheidung für begründet. Nach Ansicht des OLG Stuttgart ist aufgrund der Publizitätsfunktion des Handeslregisters nur dann eine Eintragung vorzunehmen, wenn eine Haftung überhaupt in Betracht komme. Dies sei anhand der tatsächlichen Angaben zu prüfen, die sich der formgerechten (§ 12 HGB) Anmeldung des Haftungsausschlusses entnehmen lassen. Die Ausführungen des OLG Stuttgart diesbezüglich sind lehrreich und werden daher im Wortlaut wiedergegeben:
„Nach st. obergerichtlicher Rsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt. Die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB sind bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses nicht immer offenkundig, sondern oft nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rspr. als Ergebnis der rechtlichen Bewertung eines komplexen Sachverhalts festzustellen. Dem Rechtspfleger kann insoweit keine abschließende Beurteilung der Haftungsfrage auferlegt werden, zumal in Rspr. und Lit. Uneinigkeit über die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB besteht. Mit der obergerichtl. Rspr. sieht deshalb der Senat einen vereinbarten Haftungsausschluss nur dann als nicht eintra- gungsfähig an, wenn eindeutig und zweifelsfrei eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht in Betracht kommt. Anderenfalls wäre nicht ausgeschlossen, dass sich eine unterschiedliche Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB durch die Registergerichte einerseits und die Prozessgerichte andererseits in Bezug auf dasselbe Unternehmen einseitig zum Nachteil des neuen Unternehmenstragers auswirken wurde.
Die Rechtspflegerin hat den Erwerb eines Handelsgeschafts i.S.d. § 25 Abs. 1 HGB vemeint, weil hierunter nicht derjenige vom Insolvenzverwalter falle und i.e. auch nur teilweise bewegliche Gegenstande erworben worden seien. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB kniipft die Haftung des Nachfolgers ftir im Betrieb des Unternehmens begriindete Verbindlichkeiten des Vorgangers an die Kontinuitat des Untemehmens. Diese Pitt durch die Fortftihrung des Handelsgeschafts und der Firma nach auBen in Erscheinung, weshalb nach dem Gesetz hierin die Voraussetzungen fur die Auslösung der Haftung des Nachfolgers liegen.
Das Handelsgeschaft muss beim Erwerb bestehen, also bereits effektiv betrieben und noch nicht eingestellt worden sein. Eine voriibergehende Stilllegung beim friiheren Inhaber, insbesondere bei Insolvenz steht nicht entgegen, solange die wesentlichen Grundlagen des Handelsgeschafts (Organisation, Geschaftsbeziehungen) noch fortgeftihrt werden kOnnen. Ebenso muss der Vorganger bei Erwerb eine Firma ftihren, die der Erwerber fortfiihren kann.
Im Ubrigen ist unter Erwerb jede Unternehmenstibertragung und auch Unternehmensiiberlassung zu verstehen. Ein rechtsgeschaftlicher derivativer Erwerb ist nicht notwendig. Unerheblich ist vielmehr, welche Vereinbarungen der alte und der neue Inhaber zum Zwecke der Fortfiihrung des Untemehmens getroffen haben und ob solche iiberhaupt wirksam sind. Denn auf eine wirksame rechtsgeschaftliche Ubertragung ist nach der obergerichtlichen Rspr. nicht entscheidend abzustellen, weil die vertraglichen Hintergriinde fiir den Rechtsverkehr nicht offenkundig sind. Die gesetzliche Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB hangt allein von den nach auBen in Erscheinung tretenden tatsachlichen Umstanden ab, weswegen ein Erwerb nicht nur dann angenommen werden kann, wenn der zugrunde liegende Vertrag nichtig oder anfechtbar ist, sondem auch dann, wenn es an einer rechtsgeschaftlichen Ubertragung des Handelsgeschafts iiberhaupt fehlt.
Maßgeblich ist danach, ob eine tatsachliche, einverstandliche IThernahme des Geschaftsbetriebs in seinem Kern stattgefunden hat und im Rechtsverkehr der Anschein einer Firmen- und Untemehmenskontinuitat bewusst geschaffen wurde. Allerdings besteht Einigkeit, dass ein Erwerb vom Insolvenzverwalter nicht als ein solcher i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB anzusehen ist. Insoweit wurde in der Handelsregisteranmeldung v. 19.1.2010 klargestellt, dass nur teilweise bewegliche Gegenstande von dem Insolvenzverwalter der Vorgangerin, der Firma … GmbH Mechanische Werkstatt, erworben wurden, andere Gegenstande dagegen von Dritten, wobei das neue Unternehmen, die Firma … GmbH in denselben Raumlichkeiten der Vorgangerin betrieben wird.
Hieraus kann nicht auf einen Erwerb des Handelsgeschafts vom Insolvenzverwalter geschlossen werden, der nicht unter § 25 Abs. 1 S.1 HGB fiele. Denn ausschlaggebend fiir die Nichtanwendbarkeit des § 25 HGB ist, dass die Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Unternehmen – im Interesse der Glaubiger an der schnellstmOglichen Vervvertung der Masse – im Ganzen zu verauBem, nicht durch eine mogliche Haftung des Erwerbers fiir die Schulden des bisherigen Unternehmenstragers erschwert werden soll (BGH v. 11.4.1988 – II ZR 313/87, NJW 1988, 1912; BAG v. 20.9.2006 – 6 AZR 215/06, NJW 2007, 942; je m.w.N.).
Diese Erwägungen greifen aber nicht ein, wenn nur einzelne bewegliche Gegenstande vom Insolvenzverwalter erworben wurden.
So hat die Rspr. bereits – einschrankend – entschieden, dass § 25 HGB anwendbar bleibt beim Erwerb eines zahlungsunfahigen und insolventen Unternehmens (nach AuflOsung and ohne Insolvenzverfahren), bei Anordnung von SicherungsmaBnahmen nach §§ 21 ff. InsO (wenn kein Insolvenzverfahren folgt), und bei NichterOffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder sonstigem Erwerb eines itherschuldeten Unternehmens. Im Ubrigen beanstandet die Rechtspflegerin, dass nur teilweise bewegliche Gegenstande erworben worden seien. Ob eine Geschafts- und Firmenfortftihrung anzunehmen ist, muss aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs beurteilt werden, dem verborgen bleibt, in welchem Umfang Verfügungsgeschafte zur Betriebsiibernahme getätigt wurden.
Es gentigt vielmehr die Fortfiihrung des Handelsgeschafts im wesentlichen Bestand oder Kern, z.B. in denselben Raumlichkeiten – wie vorliegend.
Als zweites Element der Kontinuitat nach außen muss der Erwerber die bisherige Firma fortfiihren. Hierbei kommt es ftir die Sicht des maBgeblichen Verkehrs aber nicht auf die firmenrechtliche Zulassigkeit oder Unzulassigkeit der alten oder der neuen oder beider Firmen an. Entscheidend ist allein, dass die unter dem bisherigen Geschaftsinhaber tatsachlich gefiihrte und von dem Erwerber weiter geftihrte Firma eine derart pragende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortftihrung der bisherigen Firma sieht.
Bei der Geschafts- und Firmenfortftihrung ist deshalb aus der Sicht des Verkehrs jeweils entscheidend die tatsachliche Fortfiihrung. Die Vorgangerin firmierte (§§ 17 ff. HGB) unter der Bezeichnung „… GmbH Mechanische Werkstatt“ mit dem Sitz in …, die Antragstellerin unter „… GmbH“ mit dem Sitz in …, wobei der Name identisch ist mit dem des Geschäftsführers … sowie des Gesellschafters … und Gegenstand des Unternehmens die Herstellung und der Vertrieb von Maschinenbauteilen sowie Ausführen von jeglichen damit verbundenen Tätigkeiten ist.
Hierdurch sowie durch die Geschäftsführung in denselben Räumlichkeiten ist es aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs naheliegend, dass in der Gesamtschau eine Geschäfts- und Firmenfortführung anzunehmen ist, zumindest die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Antragstellerin für die im Betrieb des Geschäfts begründete Verbindlichkeiten des früheren (insolventen) Inhabers nach § 25 Absatz 1 Satz 1 HGB nicht ausgeschlossen werden kann.
Damit ist aber nicht offensichtlich, dass eine Haftung der Antragstellerin nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht in Betracht kommen kann, so dass die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Absatz 2 HGB durch das Registergericht mit dem Hinweis auf den Erwerb vom Insolvenzverwalter sowie dei fehlende Geschäfts- und Firmenfortführung nicht abgelehnt werden kann.
Demgemäß war die Zwischenverfügung des Registergerichts Ulm aufzuheben und die Sache an dieses zurückzugeben zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit über die Handelsregisteranmeldung v. 19.1.2010 unter Be- achtung der Rechtsauffassung des Senats. …“
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.