Gründungskosten bei der GmbH Gründung mit Musterprotokoll

Die GmbH und auch die  UG wird durch notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages gegründet. Dabei kann man sich zweier verschiedener Musterprotokolle (siehe auch dort) bedienen oder eine individuelle – auf die eigene Bedürfnisse zugeschnittene – Satzung verwenden.

Wie geht die Gründung mit Musterprotokoll?

Der Gesetzgeber erkennt an, dass es sehr einfach strukturierte GmbHs und Unternehmergesellschaften gibt, die keiner individuell gestalteten Satzung bedürfen. In § 3 GmbHG sieht der Gesetzgeber daher vor, dass die GmbH und UG auch mit Hilfe eines Musterprotokolls gegründet werden können, welches die Mindestanforderungen an die Satzung enthält. Hieran sind verschiedene Vereinfachungen geknüpft und die Gründungskosten sind meist niedriger.

Nicht zu verwechseln ist das Thema allerdings mit den verschiedenen Satzungsmustern die teilweise im Internet angeboten werden. Das Musterprotokoll des Gesetzgebers ist rechtssicher ausgestaltet. Dies kann im Internet je nach Anbieter manchmal nicht der Fall sein.

Was steht in dem Musterprotokoll?

Im Musterprotokoll für eine Einpersonen-GmbH ist der Mindestinhalt einer GmbH-Satzung nach § 3 GmbHG geregelt:

Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft

UR. Nr. _______

Heute, den ___________________________, erschien vor mir, _______________________, Notar/in mit dem Amtssitz in __________________,

Herr/Frau 1 _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________ _____________________________________2.

1. Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma __________________ mit dem Sitz in __________________.

2. Gegenstand des Unternehmens ist __________________________________.

3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ______€ (i.W. __________Euro) und wird vollständig von Herrn/Frau1 __________________ (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/ zu 50 % sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt 3.

4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau 4 __________________, geboren am __________________, wohnhaft in __________________, bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.

6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung der Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle –.

7. Der Erschienene wurde vom Notar/von der Notarin insbesondere auf folgendes hingewiesen:__________________

Hinweise:

1. Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.

2. Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.

3. Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.

4. Nicht Zutreffendes streichen.

Was ist neben dem Musterprotokoll noch zu regeln?

Nach einigen einleitenden Sätzen mit den Personalien geht es im Musterprotokoll um die Firmierung der Gesellschaft.

1. Firmierung der Gesellschaft:

Die Firma der Gesellschaft ist der Name, unter der diese Ihre Geschäfte tätigt. Dies darf ein Fantasiename sein oder einen Hinweis auf die Tätigkeit und/ oder die Gesellschafter enthalten. Bei einer UG muss jedoch stets auf die Haftungsbeschränkung und das limitierte Stammkapital hingewiesen werden, indem die Firma klarstellt, dass es sich um eine „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ handelt. Dieser Hinweis darf nicht fehlen, weshalb dieser Hinweis auch auf allen Geschäftspapieren, wozu nun auch E-Mails zählen, nicht fehlen darf.

Darüber hinaus muss in dem Musterprotokoll der Sitz der Gesellschaft angegeben werden. Seit neuestem muss nun auch die konkrete Geschäftsanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) dem Handelsregister mitgeteilt werden. Hierbei ist stets auf Aktualität dieser Angaben im Handelsregister zu achten, denn der neu eingefügte § 15a HGB ermöglicht eine öffentliche Zustellung, wenn weder eine Zustellung an die angegebene Adresse noch an einen ggf. angegebenen Empfangsbevollmächtigten möglich ist.

Sollte also eine veraltete Adresse dort vermerkt sein, besteht die Gefahr, dass Willenserklärungen an die UG im Wege der öffentlichen Zustellung zugehen, ohne dass die Gesellschaft davon Kenntnis erlangt und darauf reagieren kann.

Der Unternehmensgegenstand bei der GmbH

Das Musterprotokoll muss darüber hinaus den Gegenstand des Unternehmens beinhalten. Hiermit werden die Tätigkeitsfelder der GmbH festgelegt. Es muss eine gewisse Zuordnung zu einem Geschäftszweig möglich sein.

Es dürfen keine verbotenen Zwecke zum Unternehmensgegenstand erhoben werden.

3. Wie hoch soll das Stammkapital bei der Unternehmergesellschaft UG sein:

Das Stammkapital einer UG kann (theoretisch) zwischen EUR 1,00 und EUR 24.999 liegen. Also genau bis zu dem Stammkapital der GmbH von € 25.000. Bei den momentan gegründeten UG’s liegt das Stammkapital durchschnittlich bei ca. 900 €. Ca. ¼ der bislang gegründeten UG’s hat ein Stammkapital von nur einem Euro – das bislang höchste eingetragene Stammkapital einer UG beträgt EUR 5.000.

Die Bestimmung des Stammkapital ist ein entscheidender Punkt für den Erfolg der Unternehmergesellschaft. Es wird auch mit in das Handelsregister eingetragen und ist daher für den Rechtsverkehr einzusehen.

Die theoretische Möglichkeit, eine UG mit einem Stammkapital von einem Euro zu gründen, hat ihr umgangssprachlich den Namen „Ein-Euro-GmbH“ eingebracht. Diese Bezeichnung wird jedoch vor allem von professionellen Anbietern, wie aus dem Bereich der Limiteds bekannt, weiter verbreitet. Für mich stellt diese Bezeichnung eine Degradierung dar, denn mit Ihr kommt nicht zum Ausdruck, dass mit der Geschäftstätigkeit gerade das Ziel verfolgt wird, das für eine GmbH notwendige Stammkapital von EUR 25.000 anzusparen.

Dies unterscheidet die UG deutlich von der englischen Konkurrenz, denn Gründungsmotivation für Limiteds war oft auch die Hoffnung die tatsächliche Inhaberschaft oder die verantwortliche Geschäftsführung verschleiern zu können.

Höhe des Stammkapitals bei der UG – das sollte beachtet werden:

Die UG sollte aber nicht mit einer zu dünnen Kapitaldecke ausgestattet werden. Zum einen aus dem Grund, dass das Stammkapital in das Handelsregister mit eingetragen wird und daher für Geschäftspartner einsehbar ist. Diese werden sicherlich kritisch gegenüber den Gründern eingestellt sein, wenn Ihnen Ihre eigene Geschäftsidee nur einen Euro wert ist. Allerdings wird es Ihnen heutzutage niemand krumm nehmen, wenn Sie für den Aufbau Ihres Geschäftes von der Bank keinen Kredit bekommen – oder vielleicht auch keinen möchten – und daher mit einer relativ dünnen Kapitaldecke starten.

Da das festgelegte Stammkapital bis zur Höhe von EUR 300,00 ohnehin schon zur Deckung von Gründungskosten verwendet werden darf, sollte man diesen Betrag meines Erachtens nicht unterschreiten, denn man hat nichts gewonnen, wenn man eine geringere Stammkapitalziffer eintragen lässt und dann die Gründungskosten aus der Privatschatulle zahlt, denn der Betrag von EUR 300 gilt nur für den Fall, dass das Stammkapital wenigstens EUR 300 beträgt. Ist das Stammkapital geringer dürfen auch die Gründungskosten höchstens bis zum Stammkapital von der Gesellschaft getragen werden. Dies hat den einfachen Hintergrund, dass andernfalls die UG schon bei Ihrer Gründung durch die damit verbundenen Kosten insolvent wäre.

Daher sollte man wenigstens den Betrag von EUR 300 als Stammeinlage auf das Konto der Gesellschaft einzahlen. Andererseits macht auch die theoretische Möglichkeit einer Gründung der UG mit einem Stammkapital von 24.999 € keinen Sinn. Seit jeher ist es nach § 7 Abs. 2 GmbHG erlaubt, eine GmbH schon mit der Hälfte des notwendigen Stammkapitals von 25.000 € zu gründen. Daher ist eine Gründung einer vollwertigen GmbH mit einem Betrag von EUR 12.500 möglich, weshalb eine Neugründung einer UG mit einem entsprechenden Stammkapital nicht sinnvoll ist.

Dabei ist insbesondere auch eine Neuerung im MoMiG zu beachten, nach der nun auch eine Einpersonen-GmbH mit dem vorerst lediglich hälftig eingezahlten Stammkapital gegründet werden kann, was vorher nur einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern möglich war.

Eine sog. Sachgründung ist bei der UG nicht möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch die Möglichkeit des frei wählbaren Stammkapitals eine Sachgründung nicht notwendig ist. Vielmehr muss sich der Gründer einer UG dann auf seine Barmittel beschränken und kann keine Sachgüter wie z. B. Autos oder Computereinlagen als Stammeinlage in die Gesellschaft einbringen.

(Anmerkung: Das Musterprotokoll ist auch für die Gründung einer vollwertigen GmbH zu verwenden, weshalb in dem Protokoll die Möglichkeit einer hälftigen Einzahlung erwähnt ist.)

4. Festlegung des Geschäftsführers

Im Musterprotokoll wird ein Geschäftsführer bestimmt Dies kann ein Gesellschafter oder eine andere Person sein. Die GmbH / UG darf nur einen Geschäftsführer haben. Denn Hintergrund der Zurverfügungstellung des Musterprotokolls ist die Eintragung von kleinen Gesellschaften mit unkomplizierten Personenstrukturen zu beschleunigen. Hiergegen spräche die Möglichkeit, eine größere Anzahl von Geschäftsführern mit verschiedenen Befugnissen bestellen zu können.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Verwendung des Musterprotokolls der Geschäftsführer stets vom Verbot von Insichgeschäften befreit wird. Das hat zur Folge, dass der durch das Musterprotokoll bestellte Geschäftsführer, Geschäfte für die GmbH / UG auf der einen Seite mit sich privat oder mit anderen durch ihn vertretenen Gesellschaften auf der anderen Seite abschließen darf. Dies kann nur durch Zugrundelegung einer individuellen Satzung verhindert werden, denn insoweit ist das Musterprotokoll nicht abänderbar.

Bestellungshindernisse für Geschäftsführer:

Die als Geschäftsführer zu bestellende Person darf sich gewisser Straftatbestände nicht schuldig gemacht haben, wobei durch das MoMiG dieser Katalog nochmals erweitert wurde. Neben früheren Katalog nach § 6 II GmbHG waren dies Bankrottstraftaten nach §§283 bis 283d StGB, insbesondere der Insovenzverschleppung. Mit dem MoMiG treten nun noch einige Straftatbestände als Bestellungshindernisse dazu: Betrug in verschiedenen Varianten (Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug), sowie Untreue, falscher Angaben bei der Gründung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt wenn man zu Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wer einen dieser Straftatbestände erfüllt, darf nach § 6 GmbH für einen Zeitraum von 5 Jahren nicht als Geschäftsführer einer UG bestellt werden.

Musterprotokoll bei mehreren Gesellschaftern

Aufgrund der Schlichtheit des Musterprotokolls ist dieses – und da sind sich ausnahmsweise bislang alle Experten einig – nur für eine Einpersonengesellschaft hinreichend.

Sollen an der Unternehmergesellschaft mehrere Gesellschafter beteiligt oder mehrer Geschäftsführer bestellt werden, so ist in jedem Fall eine individuelle Satzung dem Musterprotokoll vorzuziehen um späteren Streitigkeiten vorzubeugen bzw. vereinbarte Lösungen für möglicherweise auftretende Problem zu fixieren. Das mit der Ausarbeitung einer individuellen Satzung nur geringfügig höhere Kosten verbunden sind, wird weiter unten mit Zahlen belegt.

In einer solchen Satzung für eine Gesellschaft mit mehreren beteiligten Personen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten, die in dem Musterprotokoll nicht geregelt sind:

Einziehungsmöglichkeit:

Zum Schutze der Gesellschaft sollte in jeder guten Satzung geregelt sein, dass in bestimmten Fällen eine Einziehung von Geschäftsanteilen möglich ist. Ist diese Möglichkeit der sog. Amortisation nicht vorgesehen, darf eine Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG nicht erfolgen. Insoweit werden in Satzungen beispielsweise folgende Gründe für eine Einziehung aufgezählt:

  • Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil eines Gesellschafters
  • Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters
  • sonstige wichtige Gründe in der Person des Gesellschafters.

Diese Regelungen sind zwingend notwendig, um nicht Gefahr zu laufen, dass Gläubiger des betreffenden Gesellschafters seinen Geschäftsanteil pfänden und dadurch unliebsamerweise zu Ihren Geschäftspartnern werden und natürlich auch die Geschäfte der Gesellschaft mitbeeinflussen können.

Abtretungsbeschränkungen:

Möchte man auf den Kreis der Mitgesellschafter weiterhin Einfluss haben, muss die im Gesetz vorgesehene freie Veräußerbarkeit von Geschäftsanteile durch sog. Vinkulierung (§ 15 V GmbHG) in der Satzung geregelt werden. Praxisrelevant ist insoweit vor allem auch die Einräumung von Vorkaufsrechten.

Wettbewerbsverbot:

Darüber hinaus sollte auch über ein Wettbewerbsverbot der Gesellschafter nachgedacht werden. Ein solches ist im GmbHG nicht automatisch vorgesehen. Wenn man also die Konkurrenz aus dem eigenen Stall verhidnern möchte, muss dies in der Satzung geregelt werden.

Kündigungsregelungen:

Auch Kündigungsregelungen für Gesellschafter können in der Satzung bestimmt werden. Ist in dem Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung nicht getroffen, führt die Kündigung eines Gesellschafters zwangsläufig zur Auflösung der Gesellschaft.

Nachfolgeregelungen:

Darüber hinaus sollten in der Satzung Nachfolgeregelungen getroffen werden, da nach der gesetzlichen Regelung die Gesellschaftsanteile auf die Erben übergehen. Nur durch Satzungsregelungen kann der Eintritt unerwünschter Erben oder ganzer Erbengemeinschaften verhindert werden. Umgekehrt kann auch gerade der Eintritt solcher Personen festgelegt werden, die als besonders qualifiziert angesehen werden.

Bewertungsregelungen:

Auch die Regelung der Bewertung der Geschäftsanteile und die Auszahlungsmodalitäten führen immer wieder zu Streitigkeiten, denn wenn keine besondere Regelung in der Satzung getroffen ist, findet eine Bewertung nach dem Verkehrswert statt. Um diesen zu bestimmen gibt es verschiedene Methoden, die zwangsläufig auch zu verschiedenen Ergebnissen führen. Je nach Interessenlage werden die verschiedenen Gesellschafter daher die eine oder andere Methode bevorzugen.

Um solche Streitigkeiten zu einem Zeitpunkt zu verhindern, indem alle Beteiligten von einer gedeihlichen Zusammenarbeit ausgehen und im Normalfall noch nicht voraussehen können, ob sie der ausscheidende oder verbleibende Gesellschafter werden können, sollte man sich auf eine Bewertungsmethode oder gewisse Bewertungsmaßstäbe in der Satzung einigen.  Hiervon unabhängig sollte zum Schutze des Fortbestehens der Gesellschaft immer festgelegt werden, dass  die Gesellschaft die den Ausscheidenden oder dessen Erben in langfristigen Jahresraten (nach der Rspr bis zu 10 Jahren) auszahlen kann.

Daher spricht insbesondere bei der Gründung einer UG in der mehrere Personen als Organe beteiligt sind viel für eine individuelle Satzung.

Einzig und allein gegen eine individuelle Satzung sprechen könnten zwei Aspekte:

Eine Satzung zu erstellen kann dauern

Zum einen der zeitliche Aspekt, denn es ist nicht zu verhindern, dass eine auf die Bedürfnisse der Gesellschaft angepasste Satzung, mehr Vorarbeit benötigt, als nur das Musterprotokoll aus der Schublade zu ziehen. Aber hierfür gibt es Experten, die Gründer nach Ihren konkreten Gegebenheiten fragen und diese auf bestimmte wichtige Punkte aufmerksam machen, ohne dabei viel Zeit zu verschwenden.

Gründungskosten – die individuelle Satzung ist teurer

Zum anderen könnten finanzielle Aspekte für das Musterprotokoll sprechen. Daher möchte ich an dieser Stelle einmal die Notarkosten verschiedener Varianten miteinander vergleichen.

Notarkosten (ausgehend von Stammkapital 1000 €)

Einpersonengesellschaft mit Musterprotokoll: 40 € netto

Einpersonengesellschaft mit individueller Satzung:  156 € netto

Differenz: 116 €

Mehrpersonengesellschaft mit Musterprotokoll: 50 € netto

Mehrpersonengesellschaft mit individueller Satzung:  240 € netto

Differenz: 190 €

Dazu kommen jeweils:

Registergerichtsgebühren: 100 € (wie bei normaler GmbH)

Kosten der Bekanntmachung (früher ca. 100 – 250 €); jetzt elektronische Bekanntmachung: 1 €

Fazit und Praxishinsweise:

Mit einer auf die Bedürfnisse der GmbH zugeschnittenen Satzung kann eine über eine Person hinausgehende GmbH vorausschauender und sicherer tätig werden. Um die passenden Bestimmungen zu finden, sollten einige Tage Zeit eingeplant werden um diese mit einem Berater oder Notar zu auszuarbeiten. Falls besondere Eile besteht oder es sich um einen Ein-Personen-GmbH handelt, kann auf das zur Verfügung stehende Musterprotokoll zurückgegriffen werden.

Allerdings führt in diesem Fall die nachträgliche Bestellung von Geschäftsführern zu Problemen, da die in dem Musterprotokoll vorgesehene Vertretungsregelung und die dadurch geltende Gesamtvertretungsregelung des § 35 II 1 GmbHG die Handlungsfähigkeit beeinträchtigt. Dann wäre im Nachhinein die Satzung zu ändern, was man sich bei einer individuellen Satzung ersparen kann.

 

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.