Die Verwendung eines sogenannten Mantels zur GmbH-Errichtung ist in der Praxis weit verbreitet. Statt der Gründung der Gesellschaft von A bis Z bedienen sich die Unternehmensgründer in diesem Falle eines bereits bestehenden Mantels in Form einer GmbH und statten diesen mit einem einer neuen Firmierung und auf die Gesellschaft abgestimmten Merkmalen aus.
Der BGH hat die Zulässigkeit derartiger Mantelgründungen bereits anerkannt. Jedoch ist die Verwendung eines solchen Mantels in einer Vielzahl von Fällen als wirtschaftliche Neugründung anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die gleichen Vorschriften gelten, wie für die echte Neugründung einer GmbH – insbesondere solche der Kapitalerhaltung.
Wann liegt eine Mantelgründung vor?
Fraglich ist aber, wann von einer mit einer Neugründung gleichzusetzenden Mantelgründung und wann von einer bloßen Reaktivierung von einer GmbH auszugehen ist, denn im letzteren Fall sind die Gründungsvorschriften nicht noch einmal zu beachten.
Hierzu hat der BGH nunmehr mit einem Hinweisbeschluss vom 18.01.2010 (Az: II ZR 61/09) Stellung bezogen. Hiernach soll eine wirtschaftliche Neugründung nur dann vorliegen, wenn die Gesellschaft eine „leere Hülse“ ist. Davon sei dann auszugehen, wenn die Gesellschaft kein aktives Unternehmen betreibe, an welches die Fortführung des Geschäftsbetriebs (wenn auch unter Vornahme einer wesentlichen Umgestaltung) anknüpfen könne.
Wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung aber konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung oder Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit entfalte, sei die Hülse nicht mehr leer und daher auch nicht von einer wirtschaftlichen Neugründung auszugehen.
Jan Köster
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