Musterprotokoll

Die Reformation durch das -> MoMiG brachte vor Allem Vorteile bei der Unternehmens- und Gesellschaftsgründung mit sich. Von nun an sieht das Gesetz eine vereinfachte Gründung mittels notariellem Musterprotokoll vor, § 2 Abs. 1a GmbHG.

Allerdings können bei Musterprotokollen nur bis zu drei Gesellschafter und ein Geschäftsführer beteiligt sein. Finanzielle Vorteile bringt das Musterprotokoll nicht, der Aufwand ist in etwa derselbe wie bei individuell gestalteten Verträgen. Jedenfalls erleichtert es Gründungsverfahren insofern, da es vorformuliert ist und gleichzeitig als Gesellschafterliste fungiert.

(ein Beispielprotokoll finden sie unter: www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2008/j2026_0010.pdf)

Was bei der GmbH Gründung allgemein zu beachten ist, erfahren Sie übrigens in der Rubrik „GmbH Recht FAQ„!

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