Mit der weitreichende Befugnis des Geschäftsführers und dessen besondere Stellung innerhalb der GmbH gehen gleichermaßen besondere Regelungen der Haftung einher.
Gem. § 43 I GmbHG muss der Geschäftsführer „in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einhalten.“ Sollte er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommen, haftet er solidarisch und persönlich für den entstandenen Schaden, § 43 II GmbHG.
Als haftungsbegründende Tatsachen kommen in Betracht:
- Unterlassene Einberufung einer Gesellschafterversammlung, wenn mehr als 50 % des Gesellschaftsvermögens aufgebraucht sind, § 49 III iVm. 43 II GmbHG.
- Verletzung der Verlustanzeigepflicht nach § 84 I GmbHG
- Verstöße gegen das Prinzip der -> Kapitalerhaltung, § 30 iVm. § 43 III GmbHG
- Weitere Zahlungen nach Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, näheres regelt § 64 II GmbHG
- Falsche Angaben im Gründungsstadium der Gesellschaft, § 9a I GmbHG
- -> Insolvenzverschleppung
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