Praktisch häufig relevant ist der Fall, dass ein GmbH-Geschäftsführer im GmbH-Konzernen nicht nur eine GmbH betreut, sondern zugleich Mehrfachmandate ausübt. Doch wie sieht es in solchen Fällen mit der Haftung aus – kommt es zu einer Haftungsübertragung oder gar einer Haftungserweiterung?
Der mehrfach tätige Geschäftsführer unterliegt, wie auch der Geschäftsführer einer einfachen GmbH, dem normalen Haftungsrahmen eines Geschäftsführers. Als Organ einer Gesellschaft muss der Geschäfstführer also im Interesse dieser jeweiligen Gesellschaft handeln – die Treuepflicht besteht demnach nur der jeweiligen Gesellschaft gegenüber.
Obwohl eine Haftungserweiterung o.ä. demnach nicht in Betracht kommt, sind durchaus Fälle vorstellbar, welche einige Fallstricke aufweisen können. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, dass im Konzernsvertragswerk von Anfang an ein konzerninternes Wettbewerbsverbot, welches bei einer Mehrfachmandatierung hinderlich sein könnte, ausgeschlossen wird.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.