Der mit der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsgeschränkt) verbundene Kostenaufwand, den die Gesellschaft tragen soll, muss nach einer Entscheidung des OLG Hamburg in dem Gesellschaftsvertrag gesondert und ausdrücklich festgesetzt werden.
In dem zu entscheidenden Fall war eine UG mit einem Stammkapital von 1.000,00 € gegründet worden. In dem Gesellschaftsvertrag wurde festgesetzt, dass die UG die Kosten der notariellen Beurkundung sowie die sonstigen Steuern und Gebühren der Gründung der Gesellschaft einschließlich der Veröffentlichungskosten bis zu einem Gesamtbetrag von 700,00 € zu tragen hat.
Gegen diese Klausel hat das Amtsgericht (Registergericht) Bedenken insoweit angemeldet, als dass der von der GmbH zu tragende Gründungsaufwand zu hoch sei und dadurch eine unzulässige Vorbelastung des Stammkapitals darstelle.
Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der Gründungsaufwand nur dann den Betrag von 300 € überschreiten, wenn gleichzeitig nicht die Kennziffer von 10% des Stammkapitals überschritten werde. Die vom Notar dagegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg, denn die Annahme des Registergerichts, dass der Gründungsaufwand nur dann mehr als 300 € betragen dürfe, wenn nicht gleichzeitig 10% des Stammkapitals erreicht sind, ist nicht haltbar.
Der Gründungsaufwand ist nach Ansicht des OLG Hamburg nur aus dem Grund festzusetzen, dass im Interesse des Gläubigerschutzes offenzulegen ist, wie weit das Stammkapital bereits durch die Gründung vorbelastet ist (§ 26 Absatz 2 SktG analog). Dabei sind die Kosten im Einzelnen aufzuführen.
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2011 (Az: 11 W 19/11)
Mögliche Gründungskosten:
- Die mit der Gründung verbundenen Steuern und Gebühren
- Beratungskosten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater)
- Vergütungen an die Gesellschafter für den mit der Gründung verbundenen Aufwand (sog. Gründerlohn)
Auch wenn die Kosten genau beziffert (ggf. auch geschätzt) werden müssen, besteht keine starre Obergrenze. Jedoch ist es rechtens, wenn die Registergerichte bei Überschreiten der Kennziffer von 10% des Stammkapitals prüfen, ob der von der GmbH zu tragende Gründungsaufwand zulässig vereinbart wurde. Es kann aber nicht zu Lasten der Gründer davon ausgegangen werden, dass der sich im Musterprotokoll befindliche Anhaltspunkt von 300 € dazu führe, dass bei einer Überschreitung dieses Betrags ein bestimmtes prozentuales Verhältnis gewährt werden müsse. Dies ist inbesondere für die Unternehmergesellschaft nicht tragbar, da durch ihre Bezeichnung selbst schon sichtbar ist, dass die Gesellschaft über ein geringes Stammkapital verfügt.
Praxistipp:
Bei der Gründung einer GmbH (UG) besteht die Möglichkeit, dass Gründungskosten von der Gesellschaft statt von den Gründungsgesellschaftern von ihrem persönlichen und bereits versteuerten Vermögen getragen werden. Diese Möglichkeit sollte man nutzen, um bei der GmbH steuerrelevante Betriebsausgaben zu generieren. Hierfür ist unbedingt notwendig, dass der Gründungsaufwand in der Gründungsurkunde (Gesellschaftsvertrag / Satzung) möglichst genau beschrieben wird. Stets handelt es sich um die Kosten für die Eintragung, die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung der Eintragung und die Notarkosten. Sofern die GmbH weitere Kosten übernehmen soll, sind auch diese audrücklich aufzunehmen.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.