GmbH Gründung: Kann Registergericht Angaben zur Liquidität verlangen?

Der 31. Senat des OLG München hat mit einem Beschluss vom 17.02.2011 entschieden, dass das Registergericht (Amtsgericht: Handelsregister) im Falle der Rückzahlung der Stammeinlage gegen einen Rückgewähranspruch nach § 19 Absatz 5 GmbHG Nachweise für die Angaben zu Liquidität und der Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs verlangen kann.

Hierbei kommt nach Ansicht des OLG München eine positive Bewertung durch eine anerkannte Ratingagentur in Betracht.

Der Wortlaut des neuen § 19 Absatz 5 GmbHG verlangt, dass ein sog. Hin- und Herzahlen nunmehr bei der Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH offen gelegt wird.

OLG München, Beschluss vom 17.02.2011 (Aktenzeichen: 31 Wx 246/10)

BGH vs. OLG München

Nach dem BGH sind dabei lediglich Angaben über den vollwertigen Rückgewähranspruch und dessen jederzeitigte Fälligkeit bzw. die Möglichkeit der jederzeitigen Fälligstellung zu machen (vgl. BGH II ZR 273/07). Dabei ist die Vorlage von Unterlagen nicht notwendig. Es genügt mithin anzugeben, dass der Rückgewähranspruch vollwertig ist und auch jederzeit durch eine fristlose Kündigung fällig gestellt werden kann.

Das OLG München gibt den Registergerichten nunmehr die Berechtigung, Nachweise über die konkreten Umstände der Hin- und Herzahlung zu verlangen – und zwar unabhängig davon, ob konkrete Zweifel an den Angaben der Gründer vorliegen. Über die Frage der Berechtigung dieser Ansicht kann freilich gestritten werden. Unabhängig davon, ist die Ansicht des OLG München in jedem Fall bei einer GmbH-Gründung zu beachten!

Praxistipp:

Der Nachweis über die Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs kann regelmäßig nur durch ein Sachverständigengutachten geführt werden. Die damit verbundenen Kosten werden den durch das vom Gesetz eigentlich erlaubte Hin- und Herzahlen oft „auffressen“ und damit unattraktiv machen.

Damit rücken andere Alternativen der Stammkapitalaufbringung wieder mehr in den Vordergrund; namentlich die hälftige Einzahlung nach § 7 Absatz 2 GmbHG oder auch gar die Gründung einer Unternehmergesellschaft mit flexiblem Stammkapital.

 

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.