Der zweite Zivilsendat des BGH hat jüngst entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion hat. Mit seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2010 (Aktenzeichen: II ZR 266/089) hat der BGH geurteilt, dass der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH bzw. dann natürlich auch der Unternehmergesellschaft regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer beinhaltet.
Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene sei regelmäßig hierdurch nicht vereinbart. Daher kann sie der abberufene Geschäftsführer auch nicht verlangen. Dies steht im Einklang mit der in diesem Blog bereits vorgestellten Entscheidung, wonach der Geschäftsführer grundsätzlich auch keinem Kündigungsschutz unterliegt.
Auch in der hier vorgestellten Entscheidung stellt der BGH klar, dass anders zu urteilen wäre, wenn der Geschäftsführeranstellungsvertrag ausdrücklich die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorgesehen hätte.
Praxistipp:
Geschäftsführern ist anzuraten, bei Ihnen vorgelegten Anstellungsverträgen darauf zu achten, ob das Kündigungsschutzgesetz in Bezug genommen wird und / oder ein Weiterbeschäftigungsanspruch vertraglich vereinbart wird.
GmbH-Gesellchafter haben bei der Vertragsbeziehung darauf zu achten, dass keine mißverständlichen Formulierungen verwendet werden, die dem Geschäftsführer Rechte eines Arbeitnehmers verleihen, die unter Umständen nicht gewollt sind.
Der II. Zivilsenat hat in diesem – sicherlich noch unter dem ausgeschiedenen ehemaligen Vorsitzenden Richter Prof Dr. Wulf Goette vorbereiteten – Urteil wieder den Schwerpunkt auf die Vertragsfreiheit gelegt, eine Tendenz, die die Unternehmen begrüßen und die auch zukünftig die Rechtsprechung prägen sollte. Sobald die Entscheidung in Schriftform vorliegt, wird sie in dieser Zeitschrift veröffentlicht.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.