Eine Entscheidung des OLG München vom 08.09.2009 gibt Anlass, sich mit der Problematik der Einreichung von Gesellschafterlisten und des insoweit bestehenden Risikos des gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen zu beschäftigen.
In diesem Artikel werden die Haftungsrisiken für die Geschäftsführung dargelegt und Praxistipps zur Vermeidung dieser Haftung sowie zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs von Gesellschaftsanteilen gegeben. Hierbei sind nach einem aktuellen Urteil des OLG München (regional) einige Besonderheiten zu beachten.
Die Gesellschafterliste der GmbH
Durch das am 01.11.2008 in Kraft getretene MoMiG wurde die Bedeutung der Gesellschafterliste immens erhöht. Diese dient nun als Legitimations- und Rechtsscheinsgrundlage für Gesellschaftsanteile: nach § 16 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.
Das heisst, die Ausübung der Verwaltungs- und Vermögensrechte eines Gesellschafters ist davon abhängig, dass dieser in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist. Bei einer unrichtigen Gesellschafterliste besteht darüber hinaus das Risiko, dass der tatsächliche Gesellschafter seinen Geschäftsanteil aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten verliert. Diese Möglichkeit wurde durch das MoMiG neu in § 16 Abs. 3 GmbHG aufgenommen.
Was muss der Geschäftsführer beachten?
Angesichts dieser neuen Regelungen sollten Geschäftsführer und auch Gesellschafter die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste stets sorgfältig kontrollieren. So ist es ratsam, dass die Gesellschafterliste vor der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen eingesehen wird, um sicherzustellen, dass die angeschriebenen und eingeladenen Gesellschafter ihr Stimmrecht auch wirksam ausüben können. Sollte ein Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen, der seinen Anteil zwar tatsächlich erworben hat, jedoch nicht in die Gesellschafterliste eingetragen ist, kann dieser nicht wirksam an der Beschlussfassung teilnehmen.
Die Gesellschafterliste kann unter www.handelsregister.de abgerufen werden. In der Praxis empfiehlt es sich, zu jeder Gesellschafterversammlung eine aktuelle Gesellschafterliste als Legitimation beizufügen. Dies dient zum einen der eigenen Kontrolle, dass die Gesellschafter auch tatsächlich stimmberechtigt sind und hat darüber hinaus den Vorteil, dass spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit vermieden werden können. Die Gesellschafterliste hat überdies noch weitere Auswirkungen, beispielsweise wird durch die gesteigerte Wichtigkeit auch der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteile ermöglicht.
Der gutgläubige Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen
Vor Inkrafttreten des MoMiG war ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen von einem Nichtberechtigten gar nicht möglich. Dies hat sich nun geändert und wurde in § 16 Abs. 3 GmbHG wie folgt geregelt:
„Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.“
Ziel dieser Neuregelung war es, den Erwerb von Geschäftsanteilen zu vereinfachen sowie den Wert von Geschäftsanteilen als Kreditsicherheit zu erhöhen. Um diese Ziele zu erreichen, musste eine Legitimationsgrundlage geschaffen werden, die alleine die im Handelsregister aufgenommen – und dadurch allgemein abrufbare – Gesellschafterliste darstellen kann.
In der Praxis kommt es aber vor, dass die im Handelsregister eingetragenenen Gesellschafter tatsächlich gar nicht (mehr) Gesellschafter sind, z. B. weil der Geschäftsanteil weiter abgetreten wurde, Veränderungen in einem Treuhandverhältnis stattfanden oder auch aufgrund vorweggenommener Erbfolge.
Eine derartige Konstellation birgt das Risiko in sich, dass der noch eingetragene Gesellschafter seinen Geschäftsanteil veräußert oder abtritt und ein Dritter diesen gutgläubig erwirbt. Der gute Glaube des Erwerbers ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber entweder positiv von der mangelnden Berechtigung des Veräußerers wusste, oder ihm diese grob fahrlässig unbekannt war. Insoweit bleibt abzuwarten, welchen Sorgfaltsmaßstab die Gerichte ansetzen werden; sicher ist jedoch, dass die Gesellschafterliste eine Rolle spielen wird und durch diese der gute Glaube zerstört und somit der Erwerb von einem Nichtberechtigten vermieden werden kann.
Vorgehen zur Vermeidung eines gutgläubigen Erwerbs
Als leicht handhabbares Schutzinstrumentarium bietet sich die Eintragung eines Vermerks in die Veränderungsspalte der Gesellschafterliste an. Zwar wurde diese Möglichkeit nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, jedoch wurde in der Vergangenheit grundsätzlich von einer Eintragungsfähigkeit ausgegangen, wenn „Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs vorliegt“. Diesem praktikablen Lösungsweg hat nun das OLG München mit seiner Entscheidung vom 08.09.2009 (Az: 31 Wx 082/09) einen Riegel vorgeschoben.
Welcher Fall lag der OLG Entscheidung zugrunde?
Das OLG München hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Geschäftsanteil aufschiebend bedingt abgetreten wurde. Der beurkundende Notar hat daraufhin eine von ihm bescheinigte Gesellschafterliste eingereicht, welche auf die aufschiebend bedingte Abtretung in einem Vermerk hinwies. Das LG München verweigerte die Eintragung mit dem Argument, dass aus der eingereichten Liste nicht erkennbar sei, wann und ob überhaupt die Bedingung und damit die Veränderung im Gesellschafterbestand eintreten werde.
Über die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte das OLG München zu entscheiden und gab dem LG München Recht: da die Gesellschafterliste noch keine bereits eingetretene Veränderung im Gesellschafterbestand ausweise, wurde die Aufnahme in das Handelsregister vom Landgericht zu Recht abgelehnt.
Stellungnahme zur Entscheidung
Auch wenn diese Entscheidung nicht darauf eingeht, wie in der häufig vorkommenden Konstellation der aufschiebend bedingten Abtretung ein gutgläubiger Erwerb denn anders zu verhindern ist, und damit die Lösung dieses Problems der Praxis überlasst, ist die Entscheidung als richtig zu bewerten. Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 40 Absatz 2 Satu 1 GmbHG ist die Gesellschafterliste erst „nach“ dem Wirksamwerden der Veränderung einzureichen – und das war hier gerade nicht der Fall. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen der beurkundende Notar – aufgrund seiner Pflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste – den Bedingungseintritt zu überwachen hat und nach deren Eintritt die neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen hat.
Freilich kann durch diese zeitlich spätere Einreichung, nämlich erst zum Zeitpunkt der Veränderung, keinen sog. Zwischenerwerb durch nochmalige Abtretung des Noch-Berechtigten verhindern. Das LG Köln hat insoweit mittlerweile konkret darüber entschieden, dass gerade diese Möglichkeit des gutgläubigen Zwischenerwerbs bei aufschiebend bedingter Anteilsabtretung besteht (vgl. Beschluss des LG Köln vom 16.06.2009, Az: 88 T 13/09) und damit das Risiko für den Erwerber, dass der von ihm schon erworbene Geschäftsanteil nochmals veräußert wird, real ist. Dies gilt es zu vermeiden, fraglich ist allerdings wie.
Wie kann der gutgläubige Erwerb von Gesellschaftsanteilen sonst verhindert werden?
Als weitere – und für den OLG Bezirk München momentan aussichtsreichste – Möglichkeit einer Verhinderung eines gutgläubigen Zwischenerwerbs besteht die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs.
Grundsätzlich sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, der Gesellschafterliste im Handelsregister einen Widerspruch zuzuordnen (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 GmbHG). Die Zuordnung eines Widerspruchs kann aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet, erfolgen. Ein solcher Widerspruch muss auch nicht begründet werden und wird im Handelsregister der Gesellschafterliste so zugeordnet, dass er online einsehbar ist.
Zwar wurde gegen die Möglichkeit der Zuordnung eines Widerspruchs teilweise eingewandt, dass die Gesellschafterliste ja noch nicht unrichtig sei, solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist und der materiell Noch-Berechtigte ausgewiesen werde. Jedoch hat die o.g. Entscheidung des LG Köln auch darüber entschieden, dass diese Praxis des Widerspruchs zulässig sei und die Handelsregister zur Eintragung eines solchen Widerspruchs verpflichtet sind. Demnach wird man jedenfalls im OLG-Bezirk München auf diese Vorgehensweise zurückgreifen müssen.
Gänzlich anders verhält es sich freilich dann, wenn nicht der Notar, sondern der Geschäftsführer für die Einreichung der Gesellschafterliste verantwortlich ist.
Verantwortlichkeit für die Gesellschafterliste – Haftung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer ist dann zur Erstellung und Einreichung einer neuen Gesellschafterliste verpflichtet, wenn kein Notar an der Veränderung mitgewirkt hat (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Dies betrifft insbesondere die Fälle des Übergangs der Gesellschafterstellung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfolge oder auch die Zusammelegung/ Teilung von Geschäftsanteilen durch privatrechtliche Gesellschafterbeschlüsse sowie die Kaduzierung oder Versteigerung von Geschäftsanteilen.
In diesen Fällen hat der Geschäftsführer nach Bekanntwerden der Veränderung eine Gesellschafterliste einzureichen. Der Geschäftsführer macht sich nicht nur gegenüber Gläubigern, sondern auch denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, schadenersatzpflichtig, wenn er die Liste gar nicht, verspätet oder mit unrichtigem Inhalt einreicht. Sollte der Geschäftsführer nicht informiert gewesen sein, muss er sich wie nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG entlasten.
Praxisfolgen:
Aufschiebend bedingte GmbH-Anteilsübertragungen sind bis auf weiteres im OLG-Bezirk München durch einen Widerspruch zu kennzeichnen. Möglich wäre alternativ auch, eine Vinkulierungsklausel in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.
Da keine Übergangsvorschriften für die neuen Regelungen bestehen, sollten Geschäftsführer schnellstmöglich die Gesellschafterlisten überprüfen und dafür Sorge tragen, dass alle echten Gesellschafterliste auch in einer neuen Gesellschafterliste im Handelsregister aufgenommen werden. Zur eindeutigen Kennzeichnung der Anteile sollten diese mit laufenden Nummern versehen werden, was die genaue Bezeichnung bei zukünftigen Abtretungen erleichtern.
Vor Fassung jedes künftigen Gesellschafterbeschlusses sollte die Gesellschafterliste eingesehen werden um die Wirksamkeit der Beschlüsse sicher zu stellen. Gleiches gilt für die Ausschüttung von Gewinnen!
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.