Ein neues Urteil des OLG München vom 8. September 2010 stärkt die Rechte der Gesellschafter auf Information und Einflussnahme, ohne dass diese befürchten müssen, als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommen werden zu können.Das Urteil erkennt an, dass Gesellschafter im Falle des Eintritts einer Krise der GmbH das Recht haben, ihr Investment in die Gesellschaft bestmöglich zu schützen und am Überleben der Gesellschaft mitzuarbeiten. Selbst dann, wenn diese durch eine intensive Beeinflussung der Geschäftsführung, Auftritt gegenüber Banken und Gläubigern mit einer gewissen Außenwirkung auftreten, sind diese nicht bereits als faktische Geschäftsführer anzusehen.
Das OLG München hat vielmehr mit seinem Urteil (Aktenzeichen: 7 U 2568/10) nochmals bestätigt, dass als Geschäftsführer nur derjenige angesehen werden kann, der nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft (hier GmbH, was freilich auch immer für die Unternehmergesellschaft gilt) in die Hand genommen hat. Erst dann drohen ihm die Haftungstatbestände des § 64 GmbHG und § 43 GmbHG.
Auch der BGH hat an anderer Stelle mehrfach betont, dass der Gesellschafter ja ohnehin aus seiner Stellung heraus immer starke Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung hat und sogar in der Lage sei, gegenüber Geschäftsführer ein Weisungsrecht auszuüben.
Praxiskommentar:
Als Gesellschafter sollte man unbedingt im Falle einer Krise davon Gebrauch machen, der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen und von dieser (und auch direkt von den Mitarbeitern der Gesellschaft) Informationen einzufordern. Solange nach außen hin nicht der Anschein erweckt wird, man nehme vollends das Heft, kann und sollte man unbedingt an Krisengesprächen mit Bank und Gläubigern teilnehmen um seine Investition in Gesellschaftsanteile zu schützen und zu retten.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.