Der BFH hat am 25.11.2010 ein Urteil gefällt, dassWerbungskostenabzug von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH betrifft. Hiernach kann ein Verzicht auf ein Darlehen, dass aus Gründen die im Gesellschaftsverhältnis liegen gewährt wurde, zu einem Werbungskostenabzug bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn der Verzicht auf die Rückzahlung durch das bestehende Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer – und nicht mehr durch die Gesellschaftsbeteiligung – veranlasst ist.
In diesem Fall hatte ein Gesellschafter mit einer Beteiligung im einstelligen Prozentbereich der GmbH ein Darlehen gegeben, welches den wirtschaftlichen Zielen der GmbH an sich und auch der Sicherung seiner Beteiligung dienen sollte. Jahre später hat der Geschäftsführer dann auf die Rückzahlung des Darlehens aus anderen Gründen verzichtet; hier nämlich um eine Fortzahlung seines sechsstelligen (DM-)-Gehalts zu sichern. Daher war die Motivation auf den Verzicht eine andere als die zur Auszahlung des Darlehens. Nach diesem Sachverhalt war nach dem VFH der Verzicht auf das Darlehen und die dadurch entstehenden Werbungskosten in einem „einkommenssteuerrechtlichen Zusammenhang“ zu sehen und führt daher zu einem Werbungskostenabzug in der Einkunftsart der Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (und nicht etwa aus Kapitalbeteiligung wie es bei einem Zusammenhang mit seiner Gesellschaftsbeteiligung gewesen wäre)
BFH Urteil vom 25.11.2010 (Az: VI R 34/08)
Jan Köster
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