Regelungen im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH / UG

Muster für den Geschäftsführer Anstellungsvertrag bei der GmbH und UG

Der Geschäftsführervertrag beinhaltet die Regelungen, auf deren Grundlage der Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig wird. Wie ein solcher Geschäftsführervertrag aussehen kann, wird in diesem Artikel dargestellt. Bei der Gestaltung eines Geschäftsführervertrages ist insbesondere zu bedenken, dass der Geschäftsführer einer GmbH / UG eine besondere Doppelstellung inne hat, wonach sich seine Rechtsstellung im Außenverhältnis gegenüber Dritten anders darstellt als im Innverhältnis zur Gesellschaft.

Zum einen ist der GmbH Geschäftsführer Organ der Gesellschaft. Er ist gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft und handelt für diese im Geschäftsverkehr. Die Stellung als Organ der Gesellschaft betrifft damit das Außenverhältnis gegenüber Dritten.

Zum anderen ist der Geschäftsführer auch Angestellter der Gesellschaft. Diese Stellung betrifft das Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Die für die Regelung dieses Verhältnisses relevanten Punkte regelt der Anstellungsvertrag. Dass diese Position wiederum nicht mit der eines Arbeitnehmers gleichzustellen ist, wird an späterer Stelle erörtert.

Diese beiden verschiedenen Ebenen werden – in der Theorie – strikt getrennt. Sowohl die Bestellung als auch die Abberufung eines Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer. Das von der Rechtsprechung verfolgte Prinzip der Trennungstheorie findet auch im GmbHG in § 38 Abs. 1 GmbHG seinen Ausdruck: hiernach bleiben Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag mit der GmbH durch die Abberufung unberührt. Sowohl die Bestellung wie auch die Abberufung eines Geschäftsführers obliegen der Gesellschafterversammlung (§ 46 Ziffer 5 GmbHG). Beide Akten müssen in das Handelsregister eingetragen werden, was jedoch nur deklatorisch ist – d.h. die Wirksamkeit von Bestellung und Abberufung ist von der Eintragung unabhängig.

Arbeitsrechtliche Stellung des GmbH / UG Geschäftsführers

Da der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft auch die Arbeitgeber-Funktion für die Gesellschaft wahrnimmt, ist er nach der Rechtsprechung des BGH kein Arbeitnehmer. Vielmehr handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer um ein Dienstverhältnis im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Das Bundesarbeitsgericht stimmt dem im Wesentlichem im Ergebnis zu, bejaht jedoch ein Arbeitsverhältnis in extremen Ausnahmefällen; namentlich dann, wenn der Geschäftsführer über den üblichen Rahmen hinaus in seiner Tätigkeitsausübung gebunden ist und ihm die Gesellschaft sog. arbeitsbegleitende Weisungen erteilen darf.

Dies stellt in der Praxis den absoluten Ausnahmefall dar, doch selbst dann kann dem Geschäftsführer eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht im Grundsatz verwehrt sein, denn insoweit würden die § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG und § 14 Absatz 1 Nr. 1 KSchG die Geschäftsführer eindeutig aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzes herausnehmen. Lediglich in gewissen Ausnahmefällen (vor allem: die Beförderung eines Angestellten zum Geschäftsführer) kann der gesetzliche Kündigungsschutz aufgrund des Schutzzwecks der Normen des KSchG anwendbar bleiben. Aufgrund der verschiedenen Ausnahmetatbestände muss demnach eine Betrachtung des Einzelfalls stattfinden – vom Grundsatz her ist der Geschäftsführer jedoch erst einmal nicht als Arbeitnehmer anzusehen.

Sozialversicherungsrechtliche Stellung

Auch bezüglich der Frage der Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers gibt es keine pauschal richtige Antwort. Vielmehr kommt es auch für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Nach § 7 Absatz 1 SGB IV liegt eine sozialversichrungsrechtliche Beschäftigung bei Ausübung einer nichtselbständigen Arbeit vor. Dieses liegt insbesondere bei einem Arbeitsverhältnis vor. Ein solches ist aber, wie wir oben gesehen haben, bei Geschäftsführern nur äußerst selten zu bejahen. Daher müssen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Geschäftsführers andere Kriterien herangezogen werden. Durch § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB IV werden als gesetzliche Anhaltspunkte für eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit nach Weisungen sowie der Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft definiert.

Das hiernach ausschlaggebende Kriterium für eine Sozialversicherungspflicht ist demnach der Umfang der persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bei Ausübung seiner Tätigkeit. Eine derartige persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers besteht dann nicht, wenn er „bestimmenden Einfluss“ auf die Gesellschaft ausüben kann. Diese Möglichkeit ist maßgeblich davon abhängig, ob der Geschäftsführer selbst an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht.

Unterschied Fremdgeschäftsführer / geschäftsführender Gesellschafter einer UG

a) Gesellschafter-Geschäftsführer

Der GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer ist immer dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50% hält und dadurch beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Aufgrund des maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der GmbH liegt dann kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Dies gilt auch für den Fall, dass ein besonderer Beirat bestellt wird oder der Geschäftsführer die ihm zustehende beherrschende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt.

Für Geschäftsführer, deren Kapitalanteil unter 50% liegt, muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden, oder der Gesellschafter-Geschäftsführer – trotz seiner Minderheitsbeteiligung – von ihm nicht gewünschte Entscheidungen und Weisungen der Gesellschaft verhindern kann. Diese Möglichkeit hat der Geschäftsführer insbesondere dann, wenn der Gesellschaftsvertrag (Satzung) eine Sperrminorität vorsieht und der Geschäftsführer über eine für die Sperrminorität ausreichende Beteiligung verfügt.

Verfügt der Geschäftsführer auch nicht über eine Sperrminorität, können weitere Indizien gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sprechen:

  • Befreiung des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB
  • Keine Bindung an Art, Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung
  • Tragen eines erheblichen Unternehmerrisikos

Diese Indizien sind im Rahmen der Erstellung eines Gesamtbilds der tatsächlichen Verhältnisse zur Prüfung heranzuziehen. Es ist jedoch zu beachten, dass bei Vorliegen einer Kapitalbeteiligung von weniger als 50% und Nichtvorliegen einer Sperrminorität grundsätzlich von einer Sozialversicherungspflicht auszugehen ist. Eine andere Betrachtungsweise kann sich nur ergeben, wenn (auch unter Berücksichtigung der o. g. Indizien) davon auszugehen ist, dasss der Geschäftsführer nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in der Gesellschaft frei schalten und walten kann – dies bleibt jedoch die Ausnahme.

b) Fremdgeschäftsführer

Der Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, also ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung, wird in der Regel als sozialversicherungspflichtig anzusehen sein, da vom Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit in der Tätigkeitserbringung gegenüber der Gesellschaft auszugehen ist. Wer an Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist, ohne auf diese Einfluss zu haben, ist demnach grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur dann bestehen, wenn der Geschäftsführer in der Wahrnehmung seiner Tätigkeit völlig frei ist und es an jeglicher Ausübung der Entscheidungsbefugnisse durch die Gesellschafterversammlung fehlt.

Praxistipp:

Durch die Einholung einer Status-Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung kann das Risiko späterer Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgeschlossen und frühzeitig auf die Anerkennung des gewünschten Ergebnisses hingearbeitet werden.

Auch konkrete Ausgestaltung des Geschäftsführervertrags ist vor allem davon abhängig, ob dieser selbst an der Gesellschaft beteiligt ist (sog. geschäftsführender Gesellschafter) oder als Fremd-Geschäftsführer angestellt ist. Gerade bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen eindeutige Regelungen zur steuerlichen Anerkennung getroffen werden. Im folgenden Abschnitt sollen nun die für einen Geschäftsführervertrag typischen Regelungen besprochen werden.

Einzelne Klauseln des GmbH und UG Geschäftsführervertrages und deren Bedeutung:

Überschrift: Name und Anschrift der Gesellschaft und des Geschäftsführers

Beispiel:

„Zwischen der XY-GmbH (im Folgenden Gesellschaft genannt) und Herrn Dipl. Kaufmann … (im Folgenden Geschäftsführer genannt) wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen.“

Vorbemerkung / Präambel

Im der deutschen Vertragsgestaltung wird immer verstärkter eine Angewohnheit aus dem angloamerikanischen Rechtskreis übernommen: den konkreten Vertragsregelungen wird eine Präambel vorangestellt. Diese hilft oft bei späteren Auslegungszweifeln den Zweck und die mit dem Vertrag verfolgten Ziele zu verdeutlichen und so die Ausgangssituation für den Abschluss des Vertrags auch nach geraumer Zeit oder auch für dritte Personen nachvollziehbar zu machen. In einem Geschäftsführervertrag kann es sinnvoll sein, an dieser Stelle auf die Umstände seiner Berufung hinzuweisen.

Beispiel:

„Herr XY wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom … (Datum) zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Er beginnt seine Tätigkeit am … (Datum). Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.“

 

§ 1 Aufgabenbereich

Die Gesellschaft kann den Aufgabenbereich des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsordnung oder dem Anstellungsvertrag zwischen Ihr und dem Geschäftsführer regeln. Auf Ebene des Gesellschaftsvertrags kann eine Änderung des Aufgabenbereichs jederzeit ohne dessen Zustimmung erfolgen (soweit er nicht auch stimmberechtigter Gesellschafter ist). Der Gesellschaftsvertrag kann nach wirksamen Zustandekommen nur noch durch beide Parteien geändert werden. Seine Vertretungskompetenzen ergeben sich teilweise schon zwingend aus seiner Organstellung und dem GmbHG; weitere Aufgaben können im Geschäftsführervertrag der GmbH formuliert werden:

„Der Geschäftsführer ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft und hat die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieses Vertrags, des Gesellschaftsvertrags sowie den Bestimmungen der Gesellschafter.

Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Arbeitnehmer der Gesellschaft. Er ist für alle Personalangelegenheiten der Gesellschaft zuständig.

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Bilanzstichtag eine vorläufige Bilanz aufzustellen und die Gewinnfeststellung durch die Gesellschafterversammlung vorzubereiten.

Der Geschäftsführer hat das Recht, jederzeit eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall ist der Geschäftsführer gemeinsam mit den weiteren Geschäftsführern zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt, sofern ihm nicht Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis erteilt wird.“

In dieser Klausel wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden. Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis zur Gesellschaft, während die Vertretung die schon durch § 35 GmbHG eingeräumte Kompetenz zum rechtsgeschäftlichen Handeln für die Gesellschaft nach außen meint. Diese gesetzliche Vertretungsmacht ist nach außen hin auch nicht beschränkbar.

Unter Geschäftsführungsbefugnis versteht man insbesondere die Geschäftsleitung. Grenzen der Geschäftsführungsbefugnisse können in die Satzung aufgenommen werden und bestehen ohnehin schon nach § 46 GmbHG für Angelegenheiten, die der Entscheidung durch die Gesellschaft unterliegen.

Wenn der GmbH Geschäftsführer in seiner Geschäftsführungsbefungnis weiteren Einschränkungen unterliegen soll, so kann auch dies in dem Geschäftsführervertrag geregelt werden:

§ 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte

Beispiel:

„Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb eines Handelsgewerbes hinausgehen, bedarf der Geschäftsführer der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Hierzu zählen insbesondere:

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleicher Rechte;

b) die Veräußerung des Untermehmens im ganzen, die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben oder Bestriebsstellen;

c) Abschluss von Verträgen jeder Art, die im Einzelfall Verpflichtungen von mehr als EUR … für die Gesellschaft mit sich bringen oder welche die Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Wert länger als ein Jahr verpflichten;

d) Übernahme von Bürgschaften jeder Art;

e) …“

Grundsätzlich ist der Geschäftsführer befugt, im Rahmen des durch die Satzung festgelegten Umfangs, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Für außergewöhnliche Geschäfte hat der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten insoweit Beispiele für außergewöhnliche Geschäfte in den Vertrag mit aufgenommen werden. Der Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte ist unbedingt mit der Satzung abzustimmen, da diese immer vorrangig gilt. Der Geschäftsführer ist demnach auch an solche Vorbehalte gebunden, die lediglich in der Satzung festgehalten wurden – dies ist im Interesse der Klarheit und Haftungsvermeidung für den Geschäftsführer zu vermeiden.

Vertragliche Einschränkungen des Geschäftsführers haben allerdings keine Außenwirkung, denn gegenüber Dritten gilt der Grundsatz der unbeschränkten Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach § 37 Abs. 2 GmbHG. Insoweit spricht man davon, dass der Bereich des rechtlichen Könnens (nach außen) größer sein kann, als der des rechtlichen Dürfens (gegenüber der Gesellschaft). Verstöße gegen die Zustimmungsvorbehalten können unter anderem zu Schadenersatzforderungen, Kündigung und / oder Widerruf der Bestellung führen.

Die entsprechende Gesetzesgrundlage für Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer findet sich in § 43 GmbHG. Dieser legt den Sorgfaltsmaßstab für den Geschäftsführer fest. Auch wenn sich die Haftung des Geschäftsführers zum Großteil aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt (und im Geschäftsführervertrag nicht ausgeschlossen werden können), sollten die Pflichten im Geschäftsführervertrag angesprochen resp. wiederholt und ggf. auch konkret ausgestaltet werden.

§ 3 Pflichten und Verantwortlichkeit

Beispiel:

„Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Satzung und diesem Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen.“

Auch wenn dieser Passus im Wesentlichen lediglich die gesetzliche Regelung des § 43 Absatz 1 GmbHG wiedergibt, sollte er im Geschäftsführervertrag nicht fehlen – auch als Warnung für den Geschäftsführer. Die Rechtsprechung hat diese Regelung wie folgt umschrieben: der Geschäftsführer schuldet die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat. Dabei sind Unternehmensgröße und Unternehmenszweck zu berücksichtigen. Der inkompetente Geschäftsführer kann sich dabei nicht auf mangelnder Erfährung o. ä. berufen, denn es gilt ein objektiver Maßstab.

Zu den Pflichten eines Geschäftsführers gehört insbesondere auch die Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der Gesellschaft:

„Der Geschäftsführer hat innerhalb der Frist des § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss, sowie einen Lagebericht (§289 HGB) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übersenden.

Gleichzeitig mit Übersendung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht hat der Geschäftsführer unter Beachtung der Beschlussfrist des § 42a Absatz 2 GmbHG eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen ist.

Er hat für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Offenlegung nach §§ 325 bis 327 HGB zu sorgen.“

Nach § 41 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Da diese Regelung zwingend ist, kann der Geschäftsführer auch nicht vertraglich von dieser Pflicht befreit werden.

§ 4 Arbeitszeit und Nebentätigkeit

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein Geschäftsführer der GmbH seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Da er nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist, sind auf ihn weder das Arbeitszeitgesetz noch sonstige für Arbeitnehmer ggf. eingreifenden tariflichen Höchstarbeitszeiten anwendbar. Hiervon geht auch folgendes Beispiel aus:

„Der Geschäftsführer hat seine Leistung am Sitz der Gesellschaft zu erbringen und ihr seine volle Arbeitskraft zur Verfügung sowie sein gesamtes Wissen und Können zur Verfügung zu stellen. Er ist in der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei, hat jedoch jederzeit, soweit dies das Wohl der Gesellschaft erfordert, zu ihrer Verfügung zu stehen und ihre Interessen wahrzunehmen.“

Für den Fall, dass der GmbH Geschäftsführer Nebentätigkeiten ausübt, ist die Formulierung „gesamte Arbeitskraft“ durch „Arbeitskraft“ zu ersetzen. Soll eine Nebentätigkeit nicht erlaubt sein, kann dies folgendermaßen formuliert werden:

„Der Geschäftsführer darf ohne Genehmigung der Gesellschafterversammlung keine weiteren Nebentätigkeiten ausüben.“

Anders als in Angestelltenverträgen ist eine solche Regelung in einem Geschäftsführervertrag wirksam, da die Gesellschaft auf die Arbeitskraft des Geschäftsführers zur Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit angewiesen ist.

Ob und inwieweit Nebentätigkeiten erlaubt sind, hat auch Auswirkungen auf die Regelung von Wettbewerbsverboten.

§ 5 Wettbewerbsverbot

Das ein Geschäftsführer einem Wettbewerbsverbot unterliegt muss nicht gesondert geregelt werden, sondern ergibt sich bereits aus seiner allgemeinen Treupflicht der Gesellschaft gegenüber. Dieses besagt, dass ein Geschäftsführer in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren und nicht den eigenen Vorteil zu suchen hat. Das Wettbewerbsverbot ist daher nicht an den Muster Anstellungsvertrag des GmbH Geschäftsführers, sondern an die Stellung als Geschäftsführer gekoppelt. Das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverbots sollte dennoch in dem Geschäftsführervertrag nochmals klargestellt werden:

„Während der Dauer dieses Vertrags ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbständiger oder unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Ferner ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrags ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.“

Natürlich kann der Geschäftsführer auch von dem Wettbewerbsverbot befreit werden; insoweit wären allerdings steuerrechtliche Problematiken hinsichtlich des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden soll.

Das während der Amtszeit als Geschäftsführer bestehende Wettbewerbsverbot endet grundsätzlich mit der Beendigung des Amtes.

Der Geschäftsführer kann aber auch durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot länger gebunden werden. Aufgrund der Einschränkung des Geschäftsführers in seiner weiteren beruflichen Tätigkeit (Grundrecht der freien Berufswahl und -ausübung) ist ein solches nachwirkendes Wettbewerbsverbot jedoch nur dann wirksam, wenn hieran ein berechtigtes geschäftliches Interesse der Gesellschaft besteht und wenn das Verbot die Berufsausübung des Geschäftsführers nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht unbillig erschwert.

Für diese Feststellung ist eine einzelfallbezogene Gesamtschau aller Umstände notwendig, weshalb an dieser Stelle auf eine Musterformulierung verzichtet wird. Die Zahlung einer Karenzentschädigung wird nur dann notwendig, wenn das vereinbarte Wettbewerbsverbot zu weit reicht; diese hat umso höhrer auszufallen, je weiter der zeitliche und inhaltliche Umfang des Wettbewerbsverbots reicht.

Zu unterscheiden ist das Wettbewerbsverbot von der einem Geschäftsführer obliegenden Verschwiegenheitsverpflichtung.

§ 6 Verschwiegenheitsverpflichtung

Anders als das Wettbewerbsverbot gilt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit grundsätzlich auch nach Beendigung des Geschäftsführervertrags fort:

„Der Geschäftsführer ist verpflichtet, über sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen gegenüber unbefugten Dritten striktes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Beendigung dieses Vertrages fort.“

Wenn der Geschäftsführer gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung verstößt, kann er auf Unterlassung oder auch Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ist nach § 85 GmbHG derjenige, der ein Geheimnis der GmbH, insbesondere ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, welches ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 7 Vergütung

Die Zusammensetzung der Bezüge steht im weitestgehenden Umfang zur Disposition der Vertragsparteien. Oftmals ist eine Kombination aus Festgehalt und Gewinntantieme anzutreffen, die wie folgt aussehen könnte:

„Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes Monatsgehalt von EUR … brutto, das jeweils am Monatsletzten zu zahlen ist.

Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von … % des Jahresgewinns. Maßgebend ist derJahresüberschuss nach Steuern und vor Abzug etwaiger Rücklagen und gewinnabhängigen Tantiemen der Geschäftsführer. (an dieser Stelle sind weitere Regelungen bezüglich der Behandlung von Rückstellungen, Sonderabschreibungen, außergewöhnlchen Erträgen usw. sowie für den Fall des Ausscheidens während eines laufenden Geschäftsjahres  zu treffen).

Im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch für die Dauer von 6 Monaten bestehen.“

Bei geschäftsführenden GmbH Gesellschaftern ist stets eine Angemessenheitsgrenze zu beachten.

Da die Geschäftsführervergütung als Betriebsausgabe bei der Gesellschaft abzugsfähig ist, werden Vergütungen, die nicht mehr angemessen sind, als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und und eben nicht mehr als steuermindernde Betriebsausgabe anerkannt. Maßgeblich für die Betrachtung als verdeckte Gewinnausschüttung resp. Gehalt ist, ob die Vergütung auf der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer beruht oder sich als Gegenleistung für die erbrachten Dienste für die Gesellschaft darstellt. Hierbei wird die Überlegung angestellt, ob dass ausgezahlte Gehalt auch einem nicht an der Gesellschaft beteiligten Fremd-Geschäftsführer gezahlt worden wäre. In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob die einzelnen Vergütungsbestandteile in ihrer Höhe der steuerlichen Angemessenheit entsprechen. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass die Bezüge im Allgemeinen wenigstens zu 75% aus einem festen und höchstens zu 25% aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil bestehen dürfen.

Schließlich ist in einem letzten Schritt zu beurteilen, ob die Vergütung insgesamt als angemessen anzusehen ist. Dies ist eine Einzelfallbeurteilung nach Art und Umfang der Tätigkeit, nach den Ertragsaussichten der Gesellschaft, dem Verhältnis des Gehalts zum Gesamtgewinn, sowie der Art und Höhe der Vergütungen anderer Geschäftsführer im Betrieb oder in ähnlichen vergleichbaren Betrieben (sog. Fremdvergleich).

Neben dem Festgehalt und ggf. einer Tantieme ist die Regelung diverser weiterer sonstiger Leistungen möglich:

  • Urlaub, Weihnachtsgeld
  • Bereitstellung eines Dienstwagens (Nutzung für Privatfahrten), Mobiltelefon, Notebook
  • Spesen und Auslagen
  • Zuschuss zur Krankenversicherung
  • Abschluss einer Unfallversicherung / Direktversicherung

§ 8 Urlaub

Der Geschäftsführer hat aufgrund einer Fürsorgefpflicht der Gesellschaft Anspruch auf bezahlten Urlaub (das BUrlaubG findet nur auf Arbeitnehmer und Auszubildende Anwendung). Grundsätzlich sind die Vertragsparteien in der Gestaltung des Urlaubsanspruchs frei, wobei eine Unterschreitung von 24 Arbeitstagen wohl nicht der Fürsorgepflicht genügen würde.

Folgendermaßen kann eine solche Urlaubsregelung gestaltet sein:

„Der Geschäftsführer hat Anspruch auf 30 Arbeitstage (Samstag ist kein Arbeitstag) bezahlten Urlaub. Der Geschäftsführer hat den Zeitpunkt seines Urlaubs so einzurichten, dass den Bedürfnissen der Gesellschaft Rechnung getragen wird.

Kann der Geschäftsführer aus zwingenden geschäftlichen oder in seiner Person liegenden Gründen den Urlaub nicht oder nicht vollständig bis zum Jahresende nehmen, bleibt ihm der Anspruch auf Urlaub insoweit bis zum 30.6 des Folgejahres erhalten. Kann aus zwingenden geschäftlichen Gründen auch bis zu diesem Zeitpunkt der Urlaub nicht oder nicht vollständig genommen werden, ist er dem Geschäftsführer unter Zugrundelegung der Höhe des Grundgehalts abzugelten.“

§ 9 Dauer des Vertragsverhältnisses und Kündigung

Bezüglich der Regelungsmöglichkeit hinsichtlich der Vertragsdauer sind von vornherein zwei Alternativen zu unterscheiden:

Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen kann er regelmäßig innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt werden;

Wird allerdings eine bestimmte Laufzeit des Vertrags festgelegt, ist bis zu dem Zeitpunkt der Beendigung die ordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrags nicht möglich. Sollten keine außerordentlichen Kündigungsgründe vorliegen, wären dann beide Parteien bis zum Ende der Vertragslaufzeit gebunden. In diesem Fall muss auch eine Regelung zur Verlängerung bei Ablauf der Vertragsdauer getroffen werden.

In der Praxis häufiger anzutreffen ist allerdings die erste Alternative, weshalb für diese eine Beispielsregelung vorgestellt wird:

„Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er beginnt mit dem … . Er ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende für beide Parteien kündbar.

Das Recht für beide Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.“

Es wäre möglich, an dieser Stelle im Geschäftsführervertrag noch exemplarisch Fälle aufzuzählen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen sollten, wie z. B.: Verst0ß gegen das Wettbewerbsverbot, Aufstellung eines unrichtigen Jahresabschlusses usw.

Über diese Bestimmungen hinaus kommen selbstverständlich eine Reihe weiterer Vereinbarung je nach Lage des Falls in Betracht. Beispielsweise ist zu überlegen, ob die Gesellschaft irgendwelche Pensionszusagen zugunsten des Geschäftsführers treffen möchte.

Darüber hinaus wäre es möglich, dass die Gesellschaft für den Geschäftsführer eine sog. D & O – Versicherung abschließt. Hierbei handelt es sich um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen.

In jedem Falle sollten noch einige abschließenden Regelungen getroffen werden:

§ 10 Schlussbestimmungen

„Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies gilt auch für die Änderung der Bestimmung des vorstehenden Satzes.

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrags im Ganzen. Anstelle der unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.“

Wie eingangs erwähnt, hat dieser Artikel den Zweck, mögliche Gestaltungsweisen von Geschäftsführerverträgen darzustellen. Selbstverständlich spielen für die tatsächliche individuelle Gestaltung in der Praxis eine Vielzahl von Umständen eine gewichtige Rolle und können hier nicht berücksichtigt werden. Es wird daher davon abgeraten, überhaupt irgendwelche Musterregelungen ungeprüft für eigene Verträge zu übernehmen.

Schließlich ist es auch möglich, dass ein GmbH-Geschäftsführer ein lediglich auftragsbezogenes Honorar erhält und mit der GmbH einen Beratervertrag abschließt.

 

Individuelle Beratung statt Muster bei UG und GmbH Gründung

Ein Muster bietet einen guten ersten Einblick und für manche einfach gelagerte GmbH- und UG Gründungen ist ein solches das Mittel der Wahl. Oftmals sind die tatsächlichen Strukturen und die Ausrichtung der Gesellschaft in operativer Sicht nicht durch ein bloßes Muster abbildbar, da ein Muster immer nur den Zweck erfüllen kann, in so vielen Fällen wie möglich zumindest irgendwie passend zu sein.

Um spätere kostspielige Streitigkeiten und vielleicht auch steuerliche Nachteile zu vermeiden, ist es stets ein gutes Investment einen Experten für das Gesellschaftsrecht bei der GmbH Gründung zumindest beratend beizuziehen.

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht hat Rechtsanwalt Jan Köster hunderte UG- und GmbH Gründungen begleitet.

Wollen Sie einen indivuell abgestimmten Satzungsentwurf oder die Überprüfung einzelner Klauseln, vereinbaren Sie gerne eine Termin in den Münchener Büroräumen oder einen Telefontermin.




Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.