In einem kürzlich erschienen Aufsatz (GRUR 2009, S. 820ff.) befasst sich der Kollege Dr. Rüdiger Werner mit der interessanten Frage, ob und inwieweit Geschäftsführer einer GmbH (UG) für Immaterialgüterrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße haften, die im Zusammenhang mit der Gesellschaft stehen. Dabei gibt er auch einen Überblick über die diesbezüglich bestehende Rechtsprechung, die im Folgenden zusammengefasst wird.
Gewerblicher Rechtschutz beim Geschäftsführer
Die Motivation der Gegenseite, einen Geschäftsführer persönlich mit ihn die Haftung für derartige Verstöße zu nehmen, sieht der Kollege darin, die Haftungsgrundlage personell zu erweitern, denn häufig sei die beklagte GmbH nach Erledigung der Prozesse nicht mehr in der Lage, die dann fälligen Zahlungen zu leisten. Letzteres kann dahingestellt bleiben; in jedem Falle wäre es fahrlässig und ein Haftungsfall für den beratenden Anwalt, sich auf einen Schuldner zu versteifen, wenn ihm zwei verschiedene Schuldner zur Verfügung stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Geschäftsführer grundsätzlich für die im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehenden Verletzungen gewerblicher Schutzrechte verantwortlich.
Ausnahmen bestehen allenfalls dann, wenn
- der Adressat der jeweiligen Haftungsnorm nicht ein Geschäftsführer ist, sondern (wie zB in §§ 8 II UWG, 14 VII MarkenG, 100 S. 1 UrhG) auf etwa auf einen „Betriebsinhaber“ abgestellt wird. Der Geschäftsführer kann dann aber neben der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, wenn er die Rechtsverletzung selbst verübt oder von ihr Kenntnis hatte und sie darüber hinaus auch noch hätte verhindern können;
- ihm durch Mitarbeiter begangene Verstöße unbekannt waren und er diese auch nicht hätte verhindern können. Diese Kenntnis hat der Geschäftsführer spätestens dann, wenn die GmbH seitens des Verletzten abgemahnt wird – er haftet dann immer auch persönlich, wenn er nicht interveniert.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit des Geschäftsführers
Nach Ansicht des OLG Karlsruhe habe Geschäftsführer immer dafür Sorge zu tragen, dass Gesetzesverstöße von ihm wahrgenommen und ggf. abgestellt werden können (OLG Karlsruhe, WRP 1985, 104f.). Diese Meinung lässt sich, wie Werner ausführlich darstellt, jedoch nicht fundiert begründen; weder aus einer Störerhaftung noch aus einer Organisationsverantwortung oder aus einer Verkehrssicherungspflicht heraus. Aus diesem Grunde ist er der Ansicht, dass eine Haftung nur dann besteht, wenn dem GF die Verstöße bekannt waren und er diese verhindern konnte.
In der Kommentarliteratur wird jedoch ohne weiteres von einer persönlichen Haftung des GF ausgegangen (vgl. Piper-Ohly, § 8 Rn 160f.; Mes, Prozessformular für Gewerblichen Rechtsschutz, S. 50 Ziffer 5). In einem Rechtsstreit wird es Sache des Geschäftsführers (und seines Anwalts) sein, den Ausnahmetatbestand der Nichthaftung mit guten Argumenten vorzutragen und unter Beweis zu stellen.
Auch der Unterzeichner hat gerade vor dem Landgericht München I eine Verfügung gegen eine GmbH und den Geschäftsführer persönlich erwirken können, ohne zu der persönlichen Haftung des GF näher vorgetragen zu haben. Es bleibt demnach seine Aufgabe, sich zu exkulpieren.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.