Das Bundesarbeitsgericht hat ein interessantes Urteil zur Einordnung von Geschäftsführern einer GmbH – oder auch einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – getroffen.
Hier die Leitsätze:
1. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH handelt bei Abschluss seines Anstellungsvertrages als Verbraucher i.S. von § 13 BGB.
2. Die Möglichkeit der Einflussnahme i.S.v. § 310 III Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner erkennbar Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt.
3. Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten „gerichtlich geltend zu machen“ sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, um das Erlöschen der vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Annahmerverzugsansprüche zu verhindern (Wahrung der zweiten Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist)
4. Wegen des vertragwidrigen Entzugs der privaten Nutzungen eines Dienstfahrzeuges hat der Dienstberechtigte gem. §§ 283 S.1, 280 I, 249 I BGB Schadensersatz statt der Leistung zu leisten.
5. Geht der Vergütungsanspruch in Höhe des tatsächlich bezogenen Arbeitslosengelds auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 115 I SGB X), endet insoweit der gesetzliche Zinsanspruch des Dienstverpflichteten. (Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)
BAG, Urt. v. 19.05.2010 – 5 AZR 253/09 (LAG Hessen)
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.