Das OLG München hat am 05.10.2010 einen interessanten Beschluss über einen Sachverhalt gefällt, in dem eine (Haupt-) GmbH als einzigen Gesellschafter wiederum eine andere GmbH hat und bezüglich der Haupt-GmbH Satzungsänderungen vorgenommen werden sollen. Insoweit hat das OLG München nun entschieden, dass die Vertretung bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung zulässig ist und sich die Wirksamkeit einer vollmachtlosen Stimmabgabe auch bei einer Ein-Mann-GmbH nach § 180 Satz 2 BGB (und nicht Satz 1) richtet:
Beschließt bei einer Ein-Mann-GmbH ein vollmachtloser Vertreter eine Satzungsänderung, so kann diese durch eine nachfolgende Genehmigung der Erklärungen durch den Alleingesellschafter Wirksamkeit erlangen.
OLG München, Beschluss vom 5.10. 2010 — 31 Wx 140/10
Im Kern geht es in dem entschiedenen Fall darum, dass ein Gesellschafterbeschluss – der für eine Satzungsänderung im Übrigen notariell beurkundet werden muss – grundsätzlich auch durch eine Vertretung bei der Stimmabgabe gefasst werden kann. Die vollmachtlose Stimmabgabe ist nach dieser Entscheidung dann auch nach § 177 Absatz 2 genehmigungsfähig – und zwar selbst dann, wenn der Beschluss durch Abstimmung in einer Ein-Mann-GmbH oder des einzig erschienen Gesellschafters zustandekommt.
Nachdem also insoweit die herrschende Meinung von der Anwendbarkeit der Vorschriften über zweiseitige Verträge ausgeht, muss konsequenterweise dann auch die Wirksamkeit einer vollmachtlosen Stimmabgabe bei der Ein-Mann-GmbH nach der Vorschrift über Verträge (§ 180 Satz 2 BGB) und nicht nach der über einseitige Rechtsgeschäfte (§ 180 Satz 1 BGB).
Dies hat zur Konsequenz, dass eine Genehmigungsfähigkeit des Gesellschafterbeschlusses gegeben ist, was natürlich die Beschlussfassung deutlich praktikabler macht.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.