§ 626 BGB ermöglicht es einen Angestellten ohne Fristeinhaltung zu kündigen, wenn hierfür ein besonderer Grund, wie beispielsweise gravierendes Fehlverhalten vorliegt. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn eine ordentliche Kündigung aufgrund einer Befristung des Vertrages ausgeschlossen ist. Damit diese einschneidende Kündigungsmöglichkeit nicht noch Monate nach dem Vorliegen des wichtigen Grundes, wie ein Damoklesschwert über dem Arbeitnehmer schwebt, verlangt § 626 II BGB, dass die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung des wichtigen Grundes erfolgen muss. In einer interessanten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, auf wessen Kenntnis abzustellen ist und wann die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt. Leitsätze:
1. Für die Kenntnis der für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags maßgebenden Tatsachen, die die Zweiwochenfrist nach § 626 II BGB in Lauf setzt, kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an.
2. Die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, kann sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden.
3. Kenntnis liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
BGH, Urteil vom 9.4.2013 – II ZR 273/11
Innerhalb von zwei Wochen nach der Kenntniserlangung des jeweiligen Kündigungsgrundes muss die Kündigung auch ausgesprochen werden. Die Kenntnis von dem Kündigungsgrund muss schon gesichert sein, bevor die Zweiwochenfrist zu laufen beginnt. Bedarf es also noch weitergehender Untersuchungen des Vorfalls, wie beispielsweise die Anhörung des Betroffenen, müssen diese zügig durchgeführt werden.
Es stellt sich allerdings die Frage, bei wem diese Erkenntnis vorliegen muss. Grundsätzlich ist auf den Wissenstand des zur Entscheidung über die Kündigung berufenen Gremiums der GmbH abzustellen. Dies ist bei der GmbH regelmäßig die Gesellschafterversammlung, deren Einberufung nicht unangemessen verzögert werden darf. Handelt es sich hingegen um einen Alleingesellschafter besteht diese Problematik nicht, da dieser jederzeit eine Universalversammlung gem. § 51 III GmbHG einberufen und im Zuge dessen die Kündigung einfach ausprechen kann. Das Wissen von Vertretern müssen sich die Gesellschafter allerdings gem. § 166 BGB zurechnen lassen.
Durchaus möglich ist es die Kündigungskompetenz per Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss auf Dritte zu delegieren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es alleine darauf ankommt, wann diese Person irgendwann einmal Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt. Es besteht vielmehr eine Pflicht der Wissenvertreters diese Dritte Person unverzüglich über den Kündigungsgrund zu unterrichten.
Besonderheiten ergeben sich noch bei einer Konzernstruktur. Muss die Kündigung eines Geschäftsführers der Tochtergesellschaft erst von der Muttergesellschaft abgesegnet werden, beginnt die Zweiwochenfrist unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung erst dann zu laufen, wenn die Zustimmung der Muttergesellschaft auch eingegangen ist. Allerdings kann hierdurch die Aussprache der Kündigung nicht unendlich verzögert werden. Die Kündigung ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn nach der Kenntniserlangung nicht unverzüglich die Zustimmung eingeholt wird. Zudem kann ein Geschäftsführer auch dann außerordentlich gekündigt werden, wenn der Kündigungsgrund in einer anderen Konzernstufe eingetreten ist.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.