In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick rund um den Begriff der „Firma“ verschaffen; beginnend mit der Klarstellung, dass die Firma im juristischen Sinne des Handelsgesetzbuchs weder dem deutschen Sprachgebauch entspricht (Unternehmen) noch dem angelsächsichem ( US-amerikanischem Verständnis der Firma (im Sinne der law-firm als Anwaltskanzlei # Tom Cruise # Die Firma). Insoweit sind also bei der juristisch korrekten Verwendung des Begriffs Missverständnisse nur dann zu vermeiden, wenn die Abweichung vom Sprachgebrauch klarstellt wird.
Darüber hinaus wird dargestellt, wie Sie Ihre Einzelfima oder Ihre Gesellschaft nennen können – juristisch ausgedrückt wird in den nachfolgenden Ausführungen die Frage beantwort: „Wie kann mein Unternehmen firmieren?“ oder „Wie finde ich die richtige Firma für meine Gesellschaft?“
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A. Allgemeines
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der „Firma“ synonym für Unternehmen oder Betrieb verwendet. Im Rechtsverkehr versteht man darunter allerdings etwas anderes:
Das Firmenrecht ist zu weiten Teilen im Handelsgesetzbuch (HGB) statuiert, wobei sich im Wesentlichen drei Regelungskomplexe unterscheiden lassen:
- Zulässigkeit der Firmenbildung und -fortführung, §§ 17 – 24 HGB,
- Haftung bei Unternehmensübertragungen, Fortführung eines Handelsgeschäfts durch Erben oder beim Eintritt von Gesellschaftern in ein Handelsgeschäft, §§ 25 – 28 HGB, und
- Firmenregisterrecht und Firmenschutz, §§ 29 – 37a HGB.
Allerdings findet sich das Firmenrecht auch in weiteren Einzelvorschriften, vgl. etwa § 4 GmbHG, § 4 AktG oder § 2 PartGG.
Praxisbeispiel: Der Kaufmann Max Ernst firmiert unter dem Namen „Büroartikel & -möbel e. K.“. Eine seiner Ladenangestellten verkauft dem unter „Autohaus X. Bauer e. Kfm.“ handelnden Xaver Bauer einen Schreibtisch. Wer wird aus diesem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet, wenn dem Bauer nicht bekannt ist, welche natürliche Person sich hinter „Büroartikel & -möbel e. K.“ verbirgt? |
Was ist nun eine Firma?
Um die Grundzüge der Firma besser verstehen zu können, empfiehlt sich ein Blick in das HGB: Nach § 17 HGB versteht man unter der Firma den Namen, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt sowie klagen und verklagt werden kann. Hiervon zu unterscheiden ist der (ggf. abweichende) bürgerliche Name des Inhabers. Dementsprechend braucht man sich nicht die Mühe machen, den „echten“ Namen des Inhabers herauszufinden, was die rechtliche Verfolgung von Ansprüchen erleichtert
Die Firma ist also kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern lediglich ein NAME, konkret: der Name des Unternehmensträgers (Einzelkaufmann oder Gesellschaft; im HGB zumeist „Geschäftsinhaber“) und gerade nicht der eines Unternehmens (im HGB zumeist „Handelsgewerbe“), wie es der allgemeine Sprachgebrauch vermuten lässt. Aus den unter der Firma getätigten Rechtsgeschäften wird dementsprechend der Unternehmensträger verpflichtet. In unserem Beispiel also der Kaufmann Max Ernst.
Eine Handelsgesellschaft hat mangels bürgerlichen Namen, ihre Firma. Der Einzelkaufmann hat zwei Namen: (1) seinen bürgerlichen Namen, wie er auch in seinen Ausweisdokumenten verwendet wird und (2) seine Firma. Zwar kann der Kaufmann unter seiner Firma Verträge abschließen aber nicht etwa in das Ausland verreisen bzw. sich mit diesem Namen ausweisen.
Rechtsnatur: Doppelnatur als Mischrecht
Durch ihre Doppelfunktin hat die Firma auch eine doppelte Rechtsnatur: sie ist einerseits Persönlichkeits- und Namensrecht und andererseits auch Immaterialgüterrecht (Vermögensrecht) das dem Unternehmensinhaber gehört.
Sie von Marken (z.B. Telekom) einsersits und bloßen Geschäfsbezeichnungen (die sich auf eine Betriebsstätte beziehen: Gasthof zur Linde u.ä.) andererseits zu unterscheiden.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind ausschließlich Kaufleute firmenberechtigt („Firma eines Kaufmanns“, § 17 Abs. 1 HGB). Darunter fallen alle Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. HGB, d.h. sowohl Kaufleute kraft Rechtsform wie auch Kaufleute kraft Handelsgewerbes. Nichtkaufleute, z.B. kleingewerblich Tätige oder stille Gesellschaften, unterliegen bei Führung eines gesonderten Namens grundsätzlich nicht dem Firmenrecht (sog. „Minderfirma“). Allerdings müssen sie, sofern die Bezeichnung mit einer Firma verwechselt werden kann und dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen Kaufmann, mit Sanktionen wegen unzulässigen Firmengebrauchs rechnen.
Wofür benötigt man eine Firma?
Im Regelfall wird die Firma im Handelsverkehr benutzt, wodurch ein Bezug zum Betrieb des Handelsgewerbes des Kaufmanns hergestellt werden kann. In der Folge lassen sich derartige Geschäfte als Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB klassifizieren. Personen- und Kapitalgesellschaften können sich ausschließlich unter ihrer Firma betätigen, während es Einzelkaufleuten freisteht, auch unter ihrem bürgerlichen, statt ihrem kaufmännischen Namen zu handeln und wirksam Handelsgeschäfte zu tätigen.
Abzugrenzen ist die Firma insbesondere von den sog. Geschäftsbezeichnungen. Diese bezeichnen nicht den Unternehmensträger, sondern das Unternehmen selbst.
Praxisbeispiel: Max Ernst firmiert unter „Büroartikel & -möbel e. K.“ und betreibt als einzelkaufmännischer Geschäftsinhaber ein Handelsgeschäft mit der Geschäftsbezeichnung „Bürobedarf Ernst“ in der Münchener Innenstadt. |
B. Aufbau und Arten
Die Firma setzt sich zumindest aus einem Firmenkern (z.B. „Büroartikel & -möbel“) und einem Rechtsformzusatz (z.B. „e. K.“) zusammen. Beide Bestandteile sind dabei gleichwertig, d.h. wenn entweder Firmenkern oder -zusatz unzulässig sind, muss die gesamte Firma gelöscht werden.
Ferner gibt es verschiedene Arten von Firmen: die
Personalfirma geht auf den Namen eines Unternehmers zurück („Max Ernst e.K.“), wohingegen die
Sachfirma allein auf den Unternehmensgegenstand hinweist („Büroartikel & -möbel e.K.“).
Zulässig sind auch Mischformen aus Personal- und Sachfirma („Autohaus X. Bauer e. Kfm.“). Seit der Firmenrechtsreform im Jahre 1998 ist jedoch auch die Führung einer Phantasiefirma ohne Bezug zum Unternehmensgegenstand möglich.
C. Funktionen
Im Wirtschaftsverkehr erfüllt die Firma vier zentrale Aufgaben: Zum einen dient die Firma der Identifikation des Unternehmensträgers und seinem Unternehmen im Handelsverkehr wie auch der Unterscheidung von anderen (sog. Kennzeichnungsfunktion, vgl. § 18 Abs. 1 HGB).
Ferner dient sie der Vermittlung von Auskünften über den Unternehmensträger einerseits wie auch über das von ihm betriebene Unternehmen andererseits (sog. Auskunftsfunktion).
Aussagekräftige und prägnante Firmen können dem Unternehmen allerdings auch als Werbung dienen (sog. Werbefunktion).
Nicht zuletzt erfährt die Firma aufgrund besonderer Leistungen (z.B. Produktqualität, Preispolitik) im Wettbewerb mitunter beträchtliche Wertschätzung – auch bezeichnet als Goodwill –, welche den Unternehmenswert deutlich über die vorhandenen Vermögensgegenstände hinaus steigern kann. Der Firma kommt dann besonderer wirtschaftlicher Wert zu (sog. Wertträgerfunktion).
D. Firmenbildung
Die Grenze bei der Firmenbildung von Einzelkaufleuten liegt in der Einhaltung der Firmenordnungsgrundsätze sowie den guten Sitten bzw. der öffentlichen Ordnung. Bewegt sich der Einzelkaufmann innerhalb dieser Grenzen und verwendet einen der nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB zwingenden Rechtsformzusätze, ist er bei der Namensfindung also grundsätzlich frei. Unzulässig sind lediglich Symbole oder Zeichen, die sich nicht aussprechen lassen.
Rechtsprechungsbeispiel: In einem obiter dictum hat der BGH [Beschluss vom 25.01.2022 – II ZB 15/21] die Zulässigkeit eines „@“ in der Firma bejaht, wenn es als „at“ ausgesprochen wird und als unzulässig angesehen, wenn es eine figurative Schreibweise von „a“ darstellt (z.B. „@usdruck“). |
Müssen ausschließlich Einzelkaufleute einen solchen Firmenzusatz führen?
Nein, auch Personengesellschaften müssen unter ihrem jeweiligen Rechtsformzusatz firmieren, § 19 Abs. 1 Nr. 2, 3 HGB. Zudem muss auch eine etwaige Haftungsbeschränkung in der Firma kenntlich gemacht werden, wenn es keine unbeschränkt haftende natürliche Person gibt (insb. GmbH & Co. KG), § 19 Abs. 2 HGB. Fehlt eine Angabe der Rechtsform gänzlich oder ist sie fehlerhaft, kann dies zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Unternehmensträgers und der handelnden Personen nach § 179 BGB analog führen.
Außerdem sind ebenfalls die Kapitalgesellschaften in ihrer Namensgebung an dieselben Einschränkungen gebunden wie Einzelkaufleute und Personengesellschaften. Ihre Pflicht zur Führung eines entsprechenden Rechtsformzusatzes ist jedoch spezialgesetzlich geregelt, z.B. § 4 AktG, § 3 GenG oder § 4 GmbHG.
Insgesamt ist der Kaufmann nicht nur dazu berechtigt eine zulässige Firma zu führen, sondern gleichermaßen dazu verpflichtet. Dies beinhaltet insbesondere die Verpflichtung zur Eintragung der Firma in das Handels- oder Genossenschaftsregister, z.B. § 29 HGB (sog. Grundsatz der Firmenöffentlichkeit).
E. Firmengrundsätze
Die wichtigste Grenze bei der Bildung und Führung einer Firma – ich nenne sie auch Spielregeln – bilden die sog. Firmengrundsätze:
Ob die Firmengrundsätze eingehalten wurden, prüft übrigens die zuständige IHK. Eine Anfrage bei der IHK vor Gründung einer Gesellschaft oder Eintragung eines Kaufmanns kann späteren Nachfragen vorbeugen, die dann ggf. zu zeitlichen Verzögerungen führen. |
F. Firmenschutz und unzulässiger Gebrauch
Aus dem unzulässigen Gebrauch einer Firma können sich sowohl privatrechtliche (z.B. Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche) wie auch öffentlich-rechtliche Sanktionen (Firmenmissbrauchsverfahren) ergeben.
Das Firmenmissbrauchsverfahren gem. § 37 Abs. 1 HGB dient dabei vorwiegend der Bekämpfung des Missbrauchs einer Firma (etwa durch Verstoß eines der Firmengrundsätze), kann sich aber auch gegen firmenähnliche Bezeichnungen durch Nichtkaufleute richten. Das Registergericht kann von Amts wegen nach Kenntniserlangung vom Firmenmissbrauch einschreiten, jedoch steht ihm diesbezüglich eine Ermessensentscheidung zu. Das Registergericht kann schließlich ein Ordnungsgeld gegen den Betroffenen verhängen oder die Firma sogar löschen (lassen).
Darüber hinaus besteht privatrechtlich die Möglichkeit, gegen einen unzulässigen Firmengebrauch einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, Unterlassungsklage § 37 Absatz 2 HGB. Eine Unterlassungsklage kann erheben, wer durch die unbefugte Firmennutzung in seinen Rechten verletzt ist. In Kombination mit § 823 II BGB kann auch die Geltendmachnung von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommen.
G. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung, § 25 HGB
In der Praxis ist die Veräußerung von Unternehmen keine Seltenheit, birgt jedoch für den Erwerber neben den Chancen, die sich durch die Fortführung eines etablierten „guten Namens“ ergeben gleichzeitig ein nicht zu unterschätzendes Risiko, wenn dieser die bisherige Firma fortführt. So statuiert § 25 Abs. 1 HGB für diesen Fall eine Haftung des Erwerbers für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (sog. Altschulden). Da das Unternehmens als solches kein Rechtssubjekt ist, wird aus den für das Unternehmen abgeschlossenen Rechtsgeschäften der jeweilige Unternehmensträger / Inhaber berechtigt und verpflichtet. Geschäftsverbindlichkeiten richten sich also nicht gegen das Unternehmen, unabhängig vom Inhaber, sondern gegen den alten und / oder neuen Inhaber.
Beachte: Der Erwerber haftet nicht lediglich mit einem etwaigen Geschäfts-, sondern auch mit seinem Privatvermögen. |
Unter welchen Voraussetzungen greift die Gläubigerschutzvorschrift des § 25 Abs. 1 HGB ein?
- Kaufmännisches Handelsgeschäft: Bei dem erworbenen Unternehmen muss es sich um ein Handelsgeschäft eines Kaufmannes nach §§ 1 ff. HGB handeln. Folglich findet die Regelung keine Anwendung auf Nichtkaufleute, d.h. Freiberufler und nicht eingetragene Kleingewerbetreibende. Handelsgeschäft ist dabei nicht im Sinne von § 343 HGB zu verstehen, sondern meint das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit.
- Erwerb unter Lebenden: Erwerb unter Lebenden meint insoweit den tatsächlichen Wechsel des Unternehmensträgers, welcher nicht auf Erbfolge beruht. Das dem Erwerb zugrunde liegende Verpflichtungs- bzw. Verfügungsgeschäft muss dabei weder wirksam noch mangelfrei sein. Eine rein tatsächliche Fortführung des Unternehmens reicht hingegen nicht aus. Insoweit ist der Wortlaut „erworbenes“ eindeutig. Für den Wechsel kraft Erbfolge sieht § 27 HGB eine Sonderregelung vor.
- Firmenfortführung: Ferner muss das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma tatsächlich fortgeführt werden (sog. Unternehmenskontinuität). Ausreichend ist hingegen die Fortführung eines wesentlichen Teils des Handelsgeschäfts sowie die Identität des alten und neuen Firmenkerns. Dabei ist unerheblich, ob ein etwaiger, die Nachfolge andeutender Zusatz geführt wird oder nicht. Damit ist trotz geringfügiger Änderungen von einer Firmenfortführung auszugehen.
- Geschäftsverbindlichkeit des früheren Geschäftsinhabers: Hinsichtlich der Altschulden kommen alle Arten von Verbindlichkeiten in Betracht, die im Geschäftsbetrieb begründet wurden (z.B. aus Kauf- oder Dienstverträgen). Dabei ist die Begründung der Verbindlichkeit und nicht die Fälligkeit maßgeblich. Von der Haftung ausgeschlossen sind jegliche privaten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Abgrenzung hierzu bestimmt sich nach §§ 343 f. HGB.
- Kein Haftungsausschluss: Schließlich darf die Haftung nicht nach § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen sein. Eine solche Vereinbarung ist Dritten gegenüber jedoch nur wirksam, wenn sie entweder in das Handelsregister aufgenommen oder in anderer Weite mitgeteilt worden ist. Soll ein solcher Haftungsausschluss vorgenommen werden, ist aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs darauf zu achten, dass dieser zeitlich gesehen lediglich unmittelbar in Zusammenhang mit der Geschäftsübernahme oder unverzüglich danach möglich ist. Eine starre Frist ist insoweit nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat jedoch insoweit entschieden, dass ein Zeitraum von 6 oder 10 Wochen zu lang ist.
HINWEIS: auf den Erwerb vom Insolvenzverwalter wird § 25 HGB nicht angewendet, da das Unternehmen ansonsten unveräußerlich wäre.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus § 25 Abs. 1 HGB?
Liegen obige Voraussetzungen vor, haftet neben dem Erwerber zunächst auch der bisherige Inhaber für die begründeten Verbindlichkeiten weiter. Diese Haftung kann jedoch nach § 26 HGB zeitlich begrenzt sein. Erforderlich ist die Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche innerhalb von fünf Jahren nach Veräußerung sowie deren gerichtliche Geltendmachung (sog. Nachhaftungsbegrenzung). Daneben muss nun auch der Erwerber für die Altschulden einstehen. Nachdem beide nebeneinander haften, handelt es sich folglich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt, bei dem beide als Gesamtschuldner haften, vgl. §§ 421 ff. BGB. Rechtstechnisch handelt es sich um einen SCHULDBEITRITT.
H. Inhaberwechsel kraft Erbfolge, § 27 HGB
Beim Tod eines Kaufmanns haftet dessen Erbe für die Gesellschaftsschulden nach erbrechtlichen Regeln (auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll). Diese erbrechtlichen Regeln werden durch die handelsrechtliche Haftung ergänzt, wenn der Erbe das Handelsgeschäft unter der Firma fortführt.
Die Haftung tritt dann nicht ein, wenn das Geschäft binnen drei Monaten ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft eingestellt wird. Der Erbe soll hierduch eine Bedenkzeit erhalten um sich über die Geschäftslage zu informieren und entscheiden zu können, ob er das Risiko einer Geschäftsfortführung eingehen möchte oder nicht, § 27 Absatz 2 HGB.
Wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und auch die Erbschaft nicht ausschlägt, sondern das Handelsgeschäft weiterführt, haft er für die Geschäftsschulden des Inhabers unbeschränkt und unbeschränkbar persönlich.
Darüber hinaus hat der Erbe jedoch auch hier die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses wie in § 25 HGB. Er kann insoweit einseitig erklären, für die Altverbindlichkeiten des Inhabers nicht einzustehen. Diese nicht ganz unumstrittene Möglichkeit ist folgerichtig, denn § 27 HGB verweist auf den gesamten § 25 HGB und damit auch auf dessen zweiten Absatz.
I. Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns, § 28 HGB
Nimmt ein Einzelkaufmann einen oder mehrer Teilhaber in sein Handelsgeschäft auf, ist die daraus folgende Rechtslage in § 28 HGB geregelt. Geregelt wird die Außenhaftung einer neu gegründeten Personengesellschaft. Anders als in § 25 HGB wird nicht vorausgesetzt, dass die Firma fortgeführt wird.
Jedoch müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein, damit die neu gegründete Personengesellschaft (inkl. der persönlich haftenden Gesellschaftern / Komplementäre) für die Geschäftsverbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet:
1. Geschäft eines Einzelkaufmanns |
2. Gründung einer Gesellschaft unter Einbringung des Handelsgeschäfts |
3. Fortführung des Handelsgeschäfts |
4. Im Betrieb des früheren Inhabers begründete Verbindlichkeiten |
5. Kein Haftungsausschluss nach § 28 II HGB |