Die Grundlage der Firmenfortführung ist in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geregelt:
„Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. …“
Demnach besteht eine Unternehmensfortführung im Allgemeinen immer dann, wenn der Betrieb nahezu unverändert durch den bisherigen oder einen neuen Inhaber in seinen wesentlichen Bestandteilen fortgeführt wird.
Die Organisation im Kern muss also dieselbe geblieben sein. Dies wird anhand des Tätigkeitsbereiches einer Gesellschaft, deren Räumlichkeiten sowie Kunden- und Lieferantenbeziehungen wie auch der Besetzung des Personals festgestellt. So können Referenzobjekte, Fachkompetenzen und Erfahrungswerte, mit denen neu entstandene Firmen werben, durch ein zuvor auf dem Markt bestehendes Unternehmen gesammelt und in der fortgeführten Firma umgesetzt und verbessert werden. Sind eindeutige Merkmale einer anderen Gesellschaft übernommen worden, ist von einer Firmenfortführung auszugehen. Kein ausschlaggebendes Indiz ist hingegen ein wort- oder sogar buchstabengetreu übernommener Firmenname. Allerdings kann die Übernahme eines prägenden Teils des vorherigen Firmennamens den Verdacht auf eine Firmenfortführung erhärten.
Wird ein Unternehmen größtenteils neu strukturiert, beschäftigt andere Mitarbeiter oder ist in einem neuen Tätigkeitsbereich aktiv, wird dies also nicht als Firmenfortführung gewertet. Die bloße Neubesetzung der Geschäftsführer oder kleinere Umstrukturierungen, wie z.B. eine Abwandlung der Briefbögen, reichen hierbei nicht aus, da die Kernorganisation unverändert bleibt.
Eine weitere Möglichkeit der Firmenfortführung stellt die sogenannte „sukzessive Unternehmensübergabe“ dar, die vom BGH analog zu dieser gehandhabt wird. Hierbei geht ein Unternehmen schrittweise in ein anderes über. Das bedeutet, dass beide Unternehmen parallel auf dem Markt agieren, ohne dabei zu konkurrieren. Offiziell kooperieren sie aber auch nicht miteinander. Diese Unternehmen sind in den Kernbereichen gleich strukturiert und arbeiten in denselben Branchen. Meldet nun eine der beiden Firmen Insolvenz an, existiert die andere weiter und führt die Geschäfte des insolventen Unternehmens mit teils denselben Kunden, Mitarbeitern und Produkten fort. Aufgrund des analog anzuwendenden § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB muss die bestehende Firma für die Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft haften. Wäre das nicht so geregelt, wäre es für Geschäftsführer ein Leichtes, einer Haftung für alte Verbindlichkeiten auf diese Weise zu entgehen und weiterhin so zu arbeiten, als wäre nichts geschehen.
Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Firmenfortführung handelt, geht es also rein darum, ob ein Unternehmen aus Sicht des Verkehrs trotz etwaiger Änderungen fortgeführt wird oder nicht. Es also hängt nicht zwangsweise von dem Erwerb einer neuen Firma oder dem zeitlich versetzten Bestehen beider Unternehmen ab.
Um die Haftung für die Verbindlichkeiten der insolventen Firma zu vermeiden, muss gemäß §25 Abs. 2 HGB ein Haftungsausschluss in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht werden. Dafür bedarf es der Anmeldung des Ausschlusses im Handelsregister, die von dem Geschäftsführer der übernehmenden und dem der übernommenen GmbH zu unterschreiben ist.
BGH, Urteil vom 24.09.2008, Az. VIII ZR 192/06
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.
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