Eine interessante Entscheidung des Kammergericht Berlin, zu der Frage, ob sich auch eine Unternehmergesellschaft mit dem Firmenzusatz „GmbH & Co. KG“ schmücken darf, wenn die Komplementärin der Kommanditgesellschaft keine GmbH sondern eine UG ist. Zudem wurden interessante Fragen der Firmierung aufgeworfen.
Was ist bei der Firma der UG zu vermeiden?
Seine Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren (Az: 1 W 244/09) begründet das KG wie folgt:
„Aus der die Haftungsbeschränkung kennzeichnenden Bezeichnung nach § 19 Abs.2 HGB muss sich ergeben, um welche Art von Gesellschaft es sich bei dem persönlich Haftenden handelt. Es trifft zwar zu, dass der Firma nicht mehr die Funktion zukommt, über die Identität der persönlich haftenden Gesellschafter zu informieren, § 18 Abs.1 HGB. Sie hat jedoch aus Gründen der Transparenz die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse für den Rechtsverkehr offen zu legen (vgl. BT-Drucks. 13/8444 S. 54, 56).
Dazu gehört auch die Angabe, welcher Rechtsform die persönlich haftende Gesellschafterin konkret unterfällt. Bei der Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG handelt es sich um eine Unterform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. BT-Drucks. 16/9737 S. 55), die in ihrer Firma abweichend von § 4 GmbHG zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zu führen hat, § 5a Abs.1 HGB. Die deutlich andere Firmierung soll eine Täuschung des Geschäftsverkehrs darüber ausschließen, dass es sich um eine Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem Gründungskapital ausgestattet ist (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 31).
Was regelt § 19 II HGB bei der Unternehmergesellschaft
Gleiches gilt für die Bezeichnung nach § 19 Abs.2 HGB. Diese soll den Geschäftsverkehr über die gesetzliche (Mindest-)Kapitalausstattung und die Vermögensstruktur des persönlich haftenden Gesellschafters unterrichten. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht um eine Information über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der juristischen Person, sondern allein über die rechtlichen Verhältnisse. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an die Kapitalaufbringung bei der Gründung einer „normalen“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenfalls herabgesetzt hat.
Ebenso ist es unerheblich, dass für die Verbindlichkeiten sowohl der Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.S.v. §§ 4, 5 GmbHG als auch der Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen haftet, § 13 Abs.2 GmbHG. Gleiches gilt auch für andere Rechtsformen wie z.B. die Aktiengesellschaft, § 1 Abs.1 S.2 AktG.
Welcher Verstoß kann noch gegeben sein
Im Übrigen verstößt eine Beibehaltung der Firma auch gegen § 18 Abs.2 S.1 HGB. Diese ist ersichtlich geeignet darüber irrezuführen, dass persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligten weiterhin eine Gesellschaft i.S.v. §§ 4, 5 GmbHG ist. Dieser Umstand ist für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich, da einem nennenswerten Mindestkapital die Funktion einer Seriositätsschwelle beigemessen wird (vgl. BT-Drucks. 16/6140 S. 29, 31).
§ 24 HGB führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Im Fall des § 19 Abs.2 HGB geht – wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt – der Grundsatz der Firmenwahrheit dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit vor (vgl. auch § 200 Abs.1 S.2 UmwG).“
Diese Entscheidung überrascht weder im Ergebnis, noch in der Begründung, denn auch in der Stellung als Komplementär einer KG darf die Unternehmergesellschaft nicht über das gegenüber einer GmbH geringere Stammkapital hinwegtäuschen.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.