Fiktiver Personennamen in einer GmbH – Verstoß gegen § 18 II HGB?

In einer beachtenswerten Entscheidung hat sich das OLG Thüringen mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Verwenden eines fiktiven Personennamens in der Firma einer GmbH eine Irreführung i.S.d. § 18 II HGB darstellt. Hierzu wurde folgender amtlicher Leitsatz veröffentlicht:

Die Verwendung des Namens einer fiktiven Person, der in der Firma einer GmbH enthalten ist, ist nicht irreführend i.S.d. § 18 II HGB. Zwar ist bei der Verwendung des Namens einer fiktiven Person die Firma ersichtlich unwahr, jedoch sind die Namen der Gesellschafter einer GmbH (persönliche Haftung!) für den maßgeblichen Durchschnittsadressaten nicht von wesentlicher Bedeutung für seine wirtschaftliche Entscheidung. Die fiktive Person hat für die angesprochenen Verkehrskreise keine Relevanz. Wenn die betroffenen Verkehrskreise den verwendeten Namen nicht einer bestimmten Person zuordnen können, ist es für ihre wirtschaftliche Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob es sich bei der Personenfirma um den Namen einer existenten oder fiktiven Person handelt.

OLG Thüringen, Beschl. V. 22.6.2010 – 6 W 30/10

Gemäß § 18 II HGB darf eine Firma keine Angaben enthalten, welche für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind und diese in die Irre führen könnten. Diesbezüglich ist auf einen durchschnittlichen Angehörigen des Verkehrskreises bei verständiger Würdigung abzustellen; also auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.

Der Schluss von der Verwendung des Personennamens auf die maßgebliche Beteiligung der genannten Person, sei es in Form des Gesellschafters oder in Form des Geschäftsführers, muss sich weiterhin wesentlich in der wirtschaftlichen Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers niederschlagen. Klar irreführend ist demnach die Verwendung des Namens einer im öffentlichen Leben bekannten Person oder des Namens einer in den Fachkreisen bekannten Persönlichkeit.

Die früher vertretene Rechtsauffassung, dass bei Verwendung eines fiktiven Personennamens immer von einer Irreführung ausgegangen werden muss ist nicht mehr tragbar, da auch bei einem Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters die Verkehrskreise kein Vertrauen auf dessen Einflussmöglichkeiten haben dürfen. Ferner haben die Namen der Gesellschafter für die wirtschaftliche Entscheidung eines Durchschnittsverbrauchers keine derartige Relevanz, dass sie dessen wirtschaftliche Entscheidungen maßgeblich beeinflussen könnten.

Fazit

Das Verwenden eines fiktiven Namens stellt somit keinen Verstoß gegen § 18 II HGB dar.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens