Rechtsweg eines abberufenen Geschäftsführers zu den Arbeitsgerichten

Bereits am 17.12.2011 habe ich über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts berichtet, welches sich mit den höchstumstrittenen Rechtsfragen beschäftigte, inwieweit einem GmbH-Geschäftsführer der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offensteht und unter welchen Voraussetzungen ein früheres Arbeitsverhältnis nach der Abberufung als Geschäftsführer wieder auflebt. Diese Rechtsprechung wurde nun durch eine weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 15.3.2011, 10 AZB 32/10) bestätigt, so dass sich die Rechtsprechung diesbezüglich zu festigen scheint.

Vorraussetzungen

Grundsätzlich wird einem GmbH-Geschäftsführer als Teil des Arbeitgeberlagers gem. § 2 I 3 ArbGG i.V.m. § 5 I 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verwehrt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn nicht um das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis gestritten wird, sondern um eine weitere Rechtsbeziehung.

Diesbezüglich wird von dem Kläger angeführt, dass das Arbeitsverhältnis, welches seiner Berufung als Geschäftsführer vorausging, mit seiner Abberufung wiederauflebte, da dieses nicht i.S.d. § 623 BGB schriftlich gekündigt wurde. Das Urteil stellt hierbei klar, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Berufung zum Geschäftsführer ausdrücklich oder konkludent gekündigt wird. Wird allerdings bei dem Geschäftsführervertrag das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht eingehalten, besteht dieses weiter fort und lebt nach der Abberufung als Geschägftsführer wieder auf. Dem ehemaligen Geschäftsführer steht dann hinsichtlich des ursprünglichen Rechtsverhältnisses der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offen.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens