Steuert eine Gesellschaft in Richtung Insolvenz drohen nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. In einem kürzlich ergangen Urteil (BGH 5 StR 427/12) hat der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers bei Entnahmen während der Unternehmenskrise näher beleuchtet.
Entnimmt der faktische Geschäftsführer der Gesellschaft einvernehmlich erzielte Gewinne oder zahlt einvernehmlich Gewinnvorschüsse aus, wird allein hierdurch noch kein rechtswidriger Nachteil der Gesellschaft begründet. Dies gilt sogar dann, wenn die entnommenen Beträge im Zuge einer Verschleierung falsch gebucht werden.Der Untreuetatbestand des § 266 StGB ist insofern noch nicht erfüllt.
Ein rechtswidriger Nachteil kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn die per se zulässige Gewinnentnahme schädliche Folgen auslöst, welche über die einfache Vermögensminderung hinausgehen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn durch die Entnahme die Existenz der Gesellschaft gefährdet wird oder wenn hierdurch das Stammkapital angegriffen wird.
Auch an die Festellung einer solchen Existenzgefährdung wurden durch das Gericht strenge Anforderungen formuliert. Zwar wurde zugestanden, dass eine Existenz- oder Liquiditätsgefährdung auch ohne die Aufstellung einer Vermögensbilanz durch den tatsächlichen Geschehenslauf erfolgen kann. Gehen allerdings noch Zahlungen in einem erheblichen Umfang ein oder verfügt die Gesellschaft noch über größere Bankguthaben, ist eine solche Gefährdung regelmäßig zu verneinen. Dem steht auch nicht entgegen, dass aufgrund unvollständiger Unterlagen eine Bewertung erheblich erschwert wird. Diese praktischen Schwierigkeiten machen die konkrete Ermittlung des Nachteils nicht obsolet. Unsicherheiten ist vielmehr durch die Ermittlung eines Mindestschadens im Wege der Schätzung zu begegnen.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.