Einzahlung bei Kapitalerhöhung durch Aufstockung

Gründe eine Kapitalerhöhung durchzuführen sind mannigfaltig. Auf diese Weise können beispielsweise neue Gesellschafter eingegliedert-, die Zinslast durch Erhöhung der Eigenkapitalquote gedrückt-, oder Investitionsvorhaben durch die bisherigen Gesellschafter finanziert werden.

Als eine Möglichkeit das Kapital der Gesellschaft zu erhöhen bietet sich eine Aufstockung der bereits vorhanden Gesellschaftsanteile i.S.d. § 57h I 1 Alt. 2 GmbHG an. In einer wichtigen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Köln zu der Frage geäussert, ob bei der Mindesteinzahlung, die bei einer solchen Aufstockung zu leisten ist, bereits auf den ursprünglichen Geschäftsanteil erbrachte Zahlungen Berücksichtung finden sollen oder nicht. Leitsatz:

Im Falle einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung bei einer GmbH muss mindestens ein Viertel des Betrags, um den das Stammkapital erhöht wird (Aufstockungsbetrag), eingezahlt werden; Zahlungen, die bereits auf den ursprünglichen Anteil geleisten worden sind, finden hierbei keine Berücksichtigung.

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens