Durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) wurden u.a. die bis dato drakonischen Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage etwas abgemildert. Zudem wird seit MoMiG die vereinbarungsgemäße Rückzahlung der Einlage gem. dem neugeschaffenen § 19 V GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als verdeckte Sacheinlage qualifiziert. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Frage, welche Tatsachen im Rahmen des § 19 V GmbHG eintragungsfähig sind und welche nicht. (OLG München, Beschluss. v. 17.10.2012, 31 Wx 352/12)
In der vorliegenden Konstellation fand vor Inkrafttreten des MoMiG ein „Hin-und-Herzahlen“ im Sinne des nun bestehenden § 19 V GmbHG statt. Nachdem die Leistung – nach Einführung des MoMiG – erneut erbracht wurde und dieses Mal gem. § 19 V GmbHG das auf die Leistung folgende Rückdarlehen durch einen jederzeit fälligen, vollwertigen Anspruch gedeckt war, sollte dieses Vorgehen in das Handelsregister eingetragen werden.
Dies ist allerdings nach Ansicht des OLG München nicht möglich.
Eintragungsfähig ist nicht die Tatsache, dass die Art der Erbringung den Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 V GmbHG entspricht. Dieser soll nur regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Erfüllung der Einlage gegeben ist, obwohl aufgrund der Vorabrede mit dem Erbringer der Einlage bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Rückzahlung vorliegt. Eintragungsfähig ist vielmehr nur der Vorgang, aufgrund dessen eine Einlage gerade nach den Voraussetzungen des § 19 V GmbHG erbracht wird, wie zum Beispiel die Neugründung, Kapitalerhöhung und die Satzungsänderung.
Dies entspricht auch der Gesetzessystematik und dem Wortlaut des § 19 V GmbHG. Dieser erfordert nur, dass eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift bzw. die vorangehende Abrede anzuzeigen sind. Bezüglich einer erforderlichen Anmeldung wird in Satz 2 der Vorschrift allerdings auf § 8 GmbHG verwiesen, welcher allerdings nur die Errichtung der Gesellschaft betrifft. Nicht betroffen und auch nicht von § 19 V GmbHG intendiert ist somit die Eintragung des Umstandes, dass durch das Vorgehen die Heilung einer nach altem Recht vorliegenden verdeckten Sacheinlage vollzogen wird.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.