Während die Haftungsbeschränkung bei der GmbH ein segenreiches Instrument ist, um riskantere Geschäftsideen zu verfolgen ohne dabei sein gesamtes Privatvermögen zu exponieren, kann diese Beschränkung bei entsprechender krimineller Energie auch gezielt zum Nachteil Dritter eingesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat sich nun zum Thema Eingehungsbetrug mit Hilfe einer mittellosen GmbH geäussert und hierbei die Frage geklärt, wie bei einem solchen der Schaden zu bestimmen ist.
Täuscht der Empfänger einer Sachleistung bei einem Eingehungsbetrug über seine Zahlungsbereitschaft, bedarf es für die Bemessung des Schadens regelmäßig keiner von dem ohne Wissens- und Willensmängel vereinbarten Preis abweichenden Bestimmung des Werts der Gegenleistung.
BGH, Urteil v. 20.3.2013 – 5 StR 344/12
In der beurteilten Sache hat ein GmbH-Geschäftsführer im Namen der von ihm geführten GmbH ein Grundstück gekauft. Da die GmbH zu diesem Zeitpunkt weitgehend mittellos war, hat er – um die Bonitätsprüfung zu umgehen – der GmbH aus seinem Privatvermögen eine höhere Summe überwiesen, die nach der Bonitätsprüfung sogleich wieder abgezogen wurde. Als der Grundstückskauf vollzogen wurde, bezahlte die GmbH zwar den Kaufpreis, die anfallenden Kosten und Lasten wurden jedoch entgegen den Bestimmungen des Kaufvertrages nicht beglichen. Bis der Verkäufer nun einen vollstreckbaren Titel in Höhe der Kosten und Lasten erstritt, war das Grundstück bereits kaufpreisfrei an eine dritte Gesellschaft weiterübertragen.
Da dem Geschäftsführer nachgewiesen werden konnte, dass er nie vorhatte die anfallenden Lasten und Kosten zu begleichen und nur deshalb die vermögenslose GmbH als Kaufvehikel einsetzte, um späteren Vollstreckungen zu entgehen, wurde eine Strafbarkeit wegen Eingehungsbetrug seitens des Geschäftsführers bejaht.
Fraglich war allerdings, wie der – für einen Eingehungsbetrug zwingend vorhanden sein müssende – Schaden zu berechnen ist.
Grundsätzlich wird dieser mittels einer Gesamtsaldierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt, wobei der erworbene Anspruch des Getäuschten mit der Verpflichtung gegenüber dem Täuschenden verglichen wird. Ein Schaden wird dann bejaht, wenn sich ein Negativsaldo auf Seiten des Getäuschten ergibt.
Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass in der vorliegenden Konstellation nicht der objektive Wert des Grundstücks mittels Gutachter bestimmt werden muss, sondern der von den Parteien vereinbarte Wert des Gegenstandes zur Schadensermittlung herangezogen werden kann. Ein Schaden liegt daher vor, wenn der Getäuschte einen geringerwertigen Anspruch bekommt, als er nach dem vertraglich vereinbarten Synallagma hätte beanspruchen können. In der Regel kann daher ein Vergleich zwischen erhaltener- und vereinbarter Gegenleistung zur Schadensermittlung herangezogen werden.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.