Beschließt bei einer Ein-Mann-GmbH ein vollmachtloser Vertreter eine Satzungsänderung, so kann diese durch eine nachfolgende Genehmigung der Erklärung durch den Alleingesellschafter Wirksamkeit erlangen.
Das Oberlandesgericht München hat am 5. Oktober 2010 entschieden, dass der Genehmigung einer vollmachtlosen Beschlussfassung für eine Ein-Mann-GmbH, § 180 BGB nicht entgegen steht. Zunächst wurde festgehalten, dass bei einer Beschlussfassung in der Gesellschaftervesammlung eine Stellvertretung grundsätzlich ohne Weiteres möglich ist (so § 47 III GmbHG). Bei der Stimmabgabe handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Empfänger die Gesellschaft, vertreten durch die Mittgesellschafter, den Versammlungsleiter oder die Geschäftsführung, ist. Das Gericht legte fest, dass die Wirksamkeit der vollmachtlosen Stimmabgabe durch § 180 S.2 BGB, nicht jedoch § 180 S.1 BGB bestimmt wird. Es finden somit die Vorschriften für Verträge entsprechende Anwendung, was bedeutet, dass gem. § 177 I BGB eine vollmachtslose Stimmabgabe genehmigungsfähig ist. Solange der Erklärungsempfänger nach Zugang ohne schuldhaftes Verzögern sein Einverständnis erklärt, findet § 180 S.2 BGB auch bei einer Abgabe von Willenserklärungen unter Abwesenden Anwendung. Bei der Erklärung des Einverständnisses ist hierbei nicht auf die Gesellschaft sondern auf den Alleingesellschafter abzustellen, welcher die Berechtigung zur Satzungsänderung innehat.
OLG München, Beschluss vom 5.10.2010 – 31 Wx 140/10 (rechtskräftig)
Jan Köster
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