Eigene Benennung zum Geschäftsführer der Untergesellschaft – Interessenkonflikt?

In vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts spiegelt sich das gesetzgeberische Ziel wieder, das Auftreten von Interessenkonflikte nach Möglichkeit zu verhindern. Ausfluss dieser Intention ist beispielsweise § 112 AktG, welcher für den Fall, dass Vorstandsmitglieder an einem Rechtsverhältnis der von ihnen betreuten Aktiengesellschaft persönlich beteiligt sind, die Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vorsehen.

Gleichzeitig wird die Aktiengesellschaft als alleinige Gesellschafterin einer GmbH auf deren Gesellschafterversammlung durch ihren Vorstand vertreten.

Vor dem Oberlandesgericht München wurde nun die Fragestellung verhandelt, was passiert, wenn das Konzepzt des § 112 AktG und die Vertretungsbefugnis des Vorstands in der Gesellschafterversammlung kollidieren. (OLG München, Urt. vom 8.5.2012, 31 Wx 69/12)

In der vorgelegten Konstellation hatte sich der Vorstand einer AG, welche Alleingesellschafterin einer GmbH, auf deren Gesellschafterversammlung selbst auch noch zum GmbH-Geschäftsführer berufen. Unter Verweis auf § 112 AktG weigerte sich das mit der Handelsregistereintragung betraute Amtsgericht diese vorzunehmen, da auch in diesem Fall ein Interessenkonflikt wegen persönlicher Beteiligung des Vorstands gegeben sei. § 112 AktG müsse hier im Lichte des Selbstkontrahierungsverbotes des § 181 BGB ausgelegt und angewendet werden.

Dieser Ansicht ist das Gericht allerdings nicht gefolgt:

Zum einen wird verkannt, dass § 112 AktG nicht den Schutz eines Dritten (hier GmbH) im Auge hat, sondern alleine den Schutz der Aktiengesellschaft bezweckt. Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers in der Untergesellschaft ist allerdings ein reiner Organakt der Untergesellschaft und nicht der AG als Obergesellschaft. Zudem würde die Anwendung des § 112 AktG auf die Fälle des § 181 BGB jeglichen vom Gesetzgeber intendierten Rahmen sprengen. Durch § 112 AktG sollen primär Interessenkonflikte in den Fällen vermieden werden, in denen die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand selbst vertreten werden muss.  Da allerdings nur § 181 BGB abbedungen werden kann, müsste der Aufsichtsrat die Gesellschaft in den Fällen des § 181 BGB immer nach § 112 AktG vertreten. Eine derartige generelle Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat läuft aber dem Regelungszweck des § 112 AktG vollkommen entgegen.

Ganz abgesehen von dem Verhältnis der §§ 181 BGB und 112 AktG zueinander kann von einer Anwendung des § 181 BGB auf § 112 AktG in der entschiedenen Konstellation sowieso keine Rede sein, da der Vorstand der AG bereits im Vorfeld der Ernennung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde. Die Geschäftsführerbestellung ist demnach eintragungsfähig.

 

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens