Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut der Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung haben die Gesellschafter einer GmbH, die vor der Eintragung in das Handelsregister den Geschäftsbetrieb aufnimmt, eine Differenz zwischen dem Stammkapital der GmbH und dem Wert Ihres Vermögens im Zeitpunkt der Eintragung anteilig zu erstatten.
Nun hat das OLG Brandenburg sich in einer wichtigen Entscheidung darüber geäussert, wer für das Vorliegen einer Unterbilanz die Beweislast trägt.
Wer trägt die Beweislast bei der Unterbilanzhaftung
In aller Regel trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Unterbilanz bei der GmbH derjenige, der den Anspruch stellt. Fehlt allerdings eine Vorbelastungsbilanz oder geordnete Geschäftsunterlagen obligt es den Gesellschaftern im Rahmen einer sekundären Beweislast nachzuweisen, dass keine Unterbilanz vorlag.
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2009; Az: 7 U 2/09
Jan Köster
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