HINWEIS: Dieser Artikel wird täglich akutalisiert, soweit sich Änderungen ergeben.
Seit Wochen verbreitet sich das Corona Virus (COVID-19) rasend schnell auf der ganzen Welt. Beinahe alle wirtschaftlichen Sektoren spüren die Auswirkungen hiervon.
Die wirtschaftlich am stärksten betroffenen Branchen stellen derzeit Gastronomie, Tourismus, Kultur und Einzelhandel dar. Grund hierfür sind nicht zuletzt Empfehlungen der Regierung, das soziale Leben auf das nötigste Minimum hinunterzufahren. Die Folgen sind Reise- und Einreiseverbote weltweit, Quarantänemaßnahmen, gestoppte Verkehrs- und Warenflüsse, Produktionsstilllegungen, Einbrüche am Aktienmarkt, Veranstaltungsabsagen und Umsatzeinbußen in fast allen denkbaren Bereichen.
Die Regierung verfolgt mit diesem drastischen Vorgehen das primäre Ziel, die Verbreitung des Virus so gut es geht einzudämmen und die Bevölkerung zu schützen.
Im Ergebnis stehen sich damit jedoch zwei Interessen gegenüber, die es langfristig in einen angemessenen Ausgleich zu bringen gibt: Das öffentliche sowie individuelle Interesse der Bevölkerung am Schutz der Gesundheit und des Lebens auf der einen Seite und auf der anderen Seite das Interesse aller am wirtschaftlichen Markt Beteiligten, nicht nur eine massive globale Wirtschafts- und Finanzkrise zu verhindern, sondern vor allem die Existenz eines jeden Betroffenen zu retten.
Als Anwaltskanzlei, die ihren Fokus auf der Betreuung mittelständischer Unternehmen hat, ist eine unserer Aufgaben, in schwierigen Zeiten Verantwortung zu übernehmen und bereit sein, Ihre Ziele zu unseren eigenen zu machen. Wie wir seit 15 Jahren als Leitgedanken formulieren, möchten wir nicht erst helfen, wenn das Schiff auf Grund gelaufen ist, sondern in jedem Moment dazu beitragen, es sicher durch alle Untiefen zu navigieren. Daher stellen wir an dieser Stelle die möglichen Maßnahmen vor.
Dementsprechend haben wir unser Rüstzeug parat und dieses für die aktuelle Situation angepasst und aufgerüstet um auch Sie bestmöglich durch diese Zeiten zu navigieren und mit unserer Kompetenz und Erfahrung zu beraten und bei den möglichen Maßnahmen konkret unterstützen.
Die Corona-Krise stellt alle Branchen derzeit vor große Herausforderungen, nicht zuletzt die Vielzahl von betroffenen Unternehmen. Doch bereits jetzt wurden verschiedene Hilfsprogramme auf den Weg gebracht und gesetzliche Vorschriften modifiziert, um Unternehmen in der Krise bestmöglich zu unterstützen.
Betroffenen Unternehmen stehen nun insbesondere finanzielle Hilfsprogramme zur Verfügung (siehe 1. Inanspruchnahme von Liquiditätshilfen). Hierfür hat die Bundesregierung ein Schutzschild ins Leben gerufen, durch welches finanziell geschädigten Unternehmen finanzielle Hilfen zur Unterstützung bereitgestellt werden, insbesondere durch die KfW Bankengruppe und die LfA Förderbank Bayern. Gerne möchten wir Ihnen diese Programme, wie etwa Kredit- und Bürgschaftshilfen, genauer vorstellen und Ihnen die notwenigen Informationen mit an die Hand geben: Welche Unternehmen können die einzelnen Hilfen beantragen? An wen müssen sich die Betroffenen wenden?
Daneben möchten wir Ihnen auch aufzeigen, welche Überlegungen angestellt werden können und sollten, um die Mitarbeiter der Unternehmen vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes zu schützen. Hierfür wird den Unternehmen aktuell ein erleichterter Zugang zum sog. Kurzarbeitergeld gewährt (siehe 2. Kurzarbeit – Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld), weil bestimmte Voraussetzungen für die Antragsberechtigung herabgesetzt werden. Alternativmaßnahmen, wie die Anordnung von Kurzarbeit, hilft allen Betroffenen. Dies führt nicht zuletzt dazu, dass eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus auf die Betriebe, nur das letzte mögliche Mittel darstellen sollte (siehe 3. Ultima ratio – Corona Virus als betriebsbedingter Kündigungsgrund?).
Doch auch in den Gesetzeswerken wird derzeit an den Stellschrauben gedreht, um den Unternehmen bestmöglich entgegenzukommen (siehe 4. Modifizierung gesetzlicher Regelungen für Unternehmen in finanzieller Schieflage): Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) arbeitet aktuell daran, die Insolvenzantragspflicht für betroffenen Unternehmen bis zum 30. September 2020 auszusetzen. Außerdem bringt das Bundesfinanzministerium (BFM) steuerliche Maßnahmen auf den Weg, um finanzielle Belastungen der Betroffenen derzeit möglichst gering zu halten: Eine Stundung von Steuerschulden soll erleichtert werden. Somit profitieren Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Situation mit hohen Umsatzeinbußen zu kämpfen haben, zumindest in dieser Sicht von einem Aufschub ihrer eigenen finanziellen Verpflichtungen. Ferner werden verspätete Steuerzahlungen nicht mehr so hart sanktioniert, da die Verhängung von Säumniszuschlägen sowie Vollstreckungsmaßnahmen zur Eintreibung der Finanzschulden bis zum 31. Dezember 2020 komplett ausgesetzt werden.
Auch in praktischer Sicht, möchten wir Ihnen Tipps und Vorschläge mit an die Hand geben, wie sie sich als Unternehmen bestmöglich vor einem späteren Schadenseintritt schützen können (siehe 5. Schadensvermeidung – Auch Unternehmen selbst in der Pflicht): Ein funktionierendes und durchdachtes Krisenmanagement etwa, kann bereits im Vorfeld dazu beitragen, dass ihr Unternehmen im Ernstfall besser reagieren und somit größere Schäden abwenden kann. Gerne geben wir Ihnen hierzu Hilfestellung, indem wir Ihnen Checklisten und Empfehlungen für ein sog. Notfallhandbuch mit an die Hand geben. Unsere Handlungsempfehlungen richten sich nicht zuletzt an Unternehmen, die aktuell mit Engpässen und Ausfällen im Waren- und Lieferverkehr zu tun haben. Nicht selten können Sie sich in diesem Fall aufgrund des Corona Virus auf sog. „Höhere Gewalt“ berufen und Haftungsfälle vermeiden.
Einen genauen Blick möchten wir vor dann vor allem auf die Geschäftsführerebene von Unternehmen werfen (siehe 6. Auswirkungen auf die Geschäftsführerebene). Die Geschäftsführung sorgt nicht zuletzt für die Handlungsfähigkeit des Unternehmens! Daher sollten Sie schon jetzt Vorkehrungen treffen für den Fall, dass die Geschäftsführungsebene aufgrund des Corona Virus kurz oder mittelfristig ausfällt. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Punkte auf (zB wie etwa mögliche Vertretungsregelungen und Notfallgeschäftsführung) mit denen sie sich bestmöglich auf einen derartigen Ausfall wappnen können.
Daneben möchten wir Ihnen aufgrund der derzeitigen Situation den Umgang mit Fristen im Alltag näherbringen (siehe 7. Fristenmanagement). Was passiert, wenn ich Fristen aufgrund der Corona-Krise nicht einhalten kann? Wie gehe ich mit bereits anberaumten Terminen für Gesellschafter und Hauptversammlungen um? Wie verhält es sich mit Finanzgeschäften? Sind Banken in die Auswirkungen der Pandemie involviert? Doch auch hier werden Sie sehen, dass es für die meisten Probleme alternative Wege und Lösungen gibt, damit ihr Geschäft aufgrund der Versäumung von Fristen nicht stillsteht.
Zu guter Letzt werfen wir einen Blick auf arbeitsrechtliche Aspekte (siehe 8. Arbeitsrecht – Wissenswertes für Unternehmen und Angestellte). Jedes Unternehmen steht vor der Herausforderung, die Arbeitnehmer aktuell zu schützen, aber den eigenen Betrieb so gut es geht am Laufen zu halten. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie beiden Interessen am besten gerecht werden können. Wenn möglich, stellt beispielsweise Home-Office eine gute Alternative für beide Seiten dar. Doch auch ganz generelle Fragen, wie die Entgeltfortzahlung in verschiedenen Konstellationen, möchten wir für Sie klären, ebenso wie es sich mit möglicher Kurzarbeit oder der Verordnung von Urlaub verhält.
Disclaimer:
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Informationen dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn darstellen. Der Inhalt dieser Informationen ersetzt keine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die den konkreten und individuellen Einzelfall von Unternehmen berücksichtigt. Wir übernehmen daher keinerlei Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unterbreiteten Informationen.
Für eine persönliche Rechtsberatung, die ihre individuelle Situation berücksichtigt, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
1. Inanspruchnahme von Liquiditätshilfen
In Deutschland wurde durch die Bundesregierung mit dem sog. „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ zugesichert, dass Unternehmen, die unverschuldet auf Grund der aktuellen Krise in finanzielle Nöte geraten, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen zur Liquiditätsunter-stützung zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesregierung stellt damit ein Maßnahmepaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus zu Verfügung.
Hierzu werden zunächst bereits bestehende Liquiditätshilfen weiter ausgeweitet, um so betroffenen Unternehmen den Zugang zu diesen Hilfsprogrammen, wie etwa Krediten, zu erleichtern. Daneben sollen neue Sonderprogramme geschaffen und schnellstmöglich eingeführt werden.
Konkret sind hiervon die folgenden, bereits bestehenden Kredite betroffen:
1.1 KfW Bankengruppe
KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit – Universell: Im Hinblick auf den „KfW-Unternehmerkredit für Bestandsunternehmen“ sowie den „ERP-Gründerkredit – Universell“ für junge Unternehmen unter 5 Jahren werden bestimmte Stellschrauben gelockert. So werden etwa Haftungsfreistellungen in Höhe von bis zu 80 Prozent für Betriebsmittelkredite erhöht und der generelle Zugang zu den Krediten nun auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2 Milliarden Euro (bisher 500 Millionen) gewährt.
KfW Kredit für Wachstum: Bei dem „KfW Kredit für Wachstum“ wird die bisherige festgesetzte Umsatzgrenze von zwei Milliarden Euro auf fünf Milliarden Euro erhöht.
Neu vorbereitet werden sollen aktuell auch „KfW-Sonderprogramme“ für alle Unternehmen, die ansonsten keinen Zugang zu bestehenden Kreditprogrammen haben und in ernsthafte Finanzie-rungsschwierigkeiten geraten sind. Diese Sonderprogramme stehen jedoch noch unter dem Vor-behalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission, bei der die Programme bereits zur Genehmigung angemeldet wurden.
Antragstellung: Alle Betroffenen, die einen der oben genannten Kredite in Anspruch nehmen wollen, haben sich an ihre Banken (Hausbank, Volksbank, Sparkassen) zu wenden. Diese beantragen die entsprechenden Kredite der KfW. Eine direkte Vergabe der Kredite durch die KfW ist derzeit nicht vorgesehen. Die entsprechenden Banken fungieren also weiterhin als Kooperationspartner zwischen der KfW und den jeweiligen Antragsberechtigten.
Weitere Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten durch die obenstehenden Programme finden Sie unter: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
1.2 LfA Förderbank Bayern
Neben der KfW bietet jedoch auch die LfA-Förderbank Bayern eine geeignete Anlaufstelle für entsprechende Unternehmen. Die LfA unterstützt Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise in Form von Krediten und Risikoübernahmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme und Gewährung der Liquiditätshilfen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell der Unternehmen und die Bereitschaft der Hausbanken, die LfA-Förderangebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.
Universalkredit: Antragsberechtigt für den Universalkredit der LfA sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Jahresumsatz bis einschließlich 500 Millionen Euro und Angehörige der Freien Berufe. Finanziert werden Investitionen, die Anschaffung von Warenlagern sowie der allgemeine Betriebsmittelbedarf einschließlich Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten. Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10 Millionen Euro je Vorhaben.
Bürgschaften: Daneben bietet die LfA die Übernahme von Bürgschaften an. Antragsberechtigt sind mittelständische gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe. Bürgschaften der LfA werden bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro übernommen.
Akutkredit: Mit Hilfe des Akutkredits kann außerdem die Umstrukturierung von Unternehmen finanzielle unterstützt werden. Antragsberechtigt sind ebenfalls mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Der Darlehenshöchstbetrag liegt bei dieser Form von Kredit bei 2 Millionen Euro.
Antragstellung: Unternehmen, die eine Finanzierung aus diesen Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank, bei der die LfA-Kredite beantragt und ausbezahlt werden.
Weitere Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten durch die obenstehenden Programme finden Sie unter: https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php
1.3 Bürgschaftsbanken
Bei diversen Bürgschaftsbanken wird außerdem der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund will zudem seinen Risikoanteil bei den entsprechenden Banken um 10 Prozent erhöhen. Um die Antragsverfahren und somit auch der Zugang zu den liquiden Mitteln zu erleichtern und zu beschleunigen, besteht nun die Möglichkeit, dass entsprechende Bürgschaftsbanken ihre Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.
Antragstellung: Ansprechpartner für die Angebote der Bürgschaftsbanken ist ebenfalls in erster Linie die Hausbank. Auch sie beantragt die entsprechenden finanziellen Hilfen für Sie.
Weitere Informationen zu den Angeboten der Bürgschaftsbanken finden Sie zB auf der Internetseite der Bürgschaftsbank Bayern: https://www.bb-bayern.de/
1.4 Freistaat Bayern
Ferner stellt der Freistaat Bayern mittlerweile zum Schutz der bayerischen Wirtschaft vor den Folgen des Corona Virus Hilfspakete in Höhe von zehn Milliarden Euro bereit. Um dies rechtlich durchzusetzen wird die in der Verfassung verankerte Schuldbremse zunächst für ein Jahr außer Kraft gesetzt.
Es wurde ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler mit bis zu 250 Beschäftigten richtet. Die Höhe der Soforthilfe hängt von der genauen Anzahl der Beschäftigten ab. Auf diese Weise werden je nach Unternehmensgröße Soforthilfen zwischen 5.000 und 30.000 € ausgezahlt.
Antragstellung: Den auszufüllenden Förderantrag finden Sie unter: https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/2020-03-17_Antrag_Soforthilfe_Corona.pdf
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
1.5 Sonstiges
Darüber hinaus wird derzeit über weitere Hilfsmaßnahmen diskutiert, die jedoch noch nicht auf den Weg gebracht wurden: So sind etwa Steuererleichterungen für Personengesellschaften in Planung. Die Bundesregierung arbeitet außerdem an neuen Abschreibungsregelungen für digitale Wirtschaftsgüter.
Das Bundesarbeitsministerium will zudem das Verbot von Sonntagsarbeit lockern, sodass zumindest für einen gewissen Zeitraum den aktuellen Lieferengpässen entgegengewirkt werden kann.
Schließlich sollen weitere Hilfen für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler ins Leben gerufen werden. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sprach von möglichen Mietzuzahlungen, einem Härtefallfonds sowie Direktzuschüssen. Konkrete Maßnahmen wurden jedoch noch nicht angekündigt. Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze.
Zuletzt sicherte außerdem der Bund neue Soforthilfen für kleine Unternehmen, Selbstständig und Freiberufler in Höhe von 50 Milliarden Euro zu. In diesem Rahmen sollen einmalig Zuschüsse für Betriebskosten für die Dauer von 3 Monaten gewährt werden. Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten bis zu 9.000 Euro; bei bis zu 10 Beschäftigten können bis zu 15.000 Euro ausgezahlt werden. Neu an diesem Soforthilfeprogramm ist, dass die hierdurch gewährten Zuschüsse nicht zurückgezahlt werden müssen. Diese durch den Bund gewährte Soforthilfe soll als Ergänzung der jeweiligen Länderhilfsprogramme fungieren. Genaue Informationen zu den jeweils zuständigen Behörden und Antragsformularen folgen in Kürze.
Daneben ruft der Bund auch noch einen sog. Wirtschaftsstabilisierungsfonds ins Leben, durch den insbesondere große Unternehmen unterstützt werden soll. Der Fonds soll als Ergänzung des Bundes für die bereits bestehenden Liquiditätshilfen der KfW Sonderprogramme dienen. Für den Fonds bereit gestellt wurden etwa 100 Milliarden Euro für Kapitalmaßnahmen sowie 400 Milliarden Euro für Bürgschaften. Außerdem besteht die Möglichkeit der Refinanzierung bereits beschlossener KfW-Programme mit bis zu 100 Milliarden Euro.
Weitere Informationen zum Wirtschaftsstabilisierungsfond und den Soforthilfen des Bundes finden Sie unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-13-Milliarden-Schutzschild-fuer-Deutschland.html
2. Kurzarbeit – Leichterer Zugang zum Kurzarbeitsgeld
In einem weiteren Schritt liegt es in der Verantwortung der Unternehmen, den Verlust von Ar-beitsplätzen zu verhindern und so auch in ihrem eigenen Interesse das Unternehmen am Laufen zu halten. Anstelle der kompletten Streichung von Arbeitsplätzen kann die Einführung von Kurz-arbeit für viele eine gute Alternative darstellen, etwa weil sich die Arbeitszeit zwangsweise aufgrund des Corona-Virus verringern muss (z.B. wegen geringerer Auftragslage).
Die angeordnete Kurzarbeit führt bei den Beschäftigten zwangsläufig auch zu entsprechenden Entgeltausfällen. Betroffene sollen in dieser Situation nun aber leichter Kurzarbeitergeld erhalten, welchen vom Arbeitgeber zu beantragen ist. Der Bundestag hat hierfür das „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ am 13. März 2020 erlassen.
Kurzarbeit ist demnach die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit zur wirtschaftlichen Entlastung eines Betriebs durch Senkung der Personalkosten. Den Verdienstausfall des Arbeitnehmer gleicht dabei die Agentur für Arbeit aus, sodass für alle Beteiligten eine annehmliche Lösung geschaffen wird.
Die neuen verabschiedeten Regelungen gelten ab dem 1. April 2020. Das Kurzarbeitergeld wird künftig bereits dann gezahlt, wenn in einem Unternehmen nur zehn Prozent der Arbeitnehmer vom Arbeitsausfall betroffen sind. Zuvor lag die Grenze bei noch 30 Prozent. Außerdem müssen betroffene Unternehmen künftig keine Sozialversicherungsbeträge mehr auf das Kurzarbeitsgeld zahlen. Das Erfordernis des primären Abbaus von Plusstunden als Vorstufe der Beantragung von Kurzarbeitsgeld ist nicht mehr erforderlich.
Wird die Zahlung von Kurzarbeitergeld bewilligt, so trägt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des Nettolohns, bzw. 67 Prozent bei Beschäftigten mit Kindern.
Dieses Instrument ermöglicht es vielen Unternehmen nun sofort auch die aktuelle Situation zu reagieren, ohne dass es zu gravierenden Einschnitten auf beiden Seiten kommt. Der Arbeitgeber kann sich zunächst um seinen Betrieb kümmern und der Mitarbeiter hat zwar Gehaltseinbußen, behält jedoch seine Anstellung.
Antragstellung: Einen Antrag auf Kurzarbeitergeld müssen Sie als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen.
Einen Musterantrag auf Kurzarbeitergeld finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
3. Ultima ratio – Corona-Virus als betriebsbedingter Kündigungsgrund?
Insbesondere bei den Arbeitnehmern schwingt derzeit die Angst mit, dass Ihnen aufgrund der Corona-Pandemie betriebsbedingt gekündigt werden könnte. Doch auch die Unternehmen selbst können oft die derzeitige Krisensituation nicht anders meistern und müssen sich als letztes Mittel mit dem Gedanken der Kündigung auseinandersetzen, weil kurz- oder mittelfristige Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg versprechen.
Doch reichen die Auswirkungen des Corona-Virus überhaupt aus, um eine betriebsbedingte Kündigung auf Seiten des Arbeitgebers zu rechtfertigen?
Dies scheint aktuell noch fraglich zu sein. Denn der Ausspruch einer derartigen Kündigung bedarf zu seiner Wirksamkeit den dauerhaften Wegfall des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers. Die Beschäftigungsmöglichkeit muss also aus betriebsbedingten Gründen entfallen, so dass generell keine Weiterbeschäftigung mehr möglich ist.
Nach derzeitigem Stand scheinen diese Voraussetzungen bei der Corona-Pandemie jedoch eher nicht gegeben zu sein. Aktuell ist eher davon auszugehen, dass es sich bei der Corona-Krise um ein (wenn auch noch nicht genau absehbares) temporäres Problem handelt. Aufgrund der derzei-tigen Bemühungen, Überbrückungsmöglichkeiten und zugesagten finanziellen Mitteln der Re-gierung, ist davon auszugehen, dass sich auch die Wirtschaft wieder erholen wird und Unternehmen langfristig an den von Ihnen geschaffenen Arbeitsplätzen festhalten können. Solange also eine Überbrückung mit staatlichen Mitteln funktioniert und alle Beteiligten ein gewisses Maß an Flexibilität an den Tag legen und sich bemühen, die Betriebe so gut es geht am Laufen zu halten, sollte die Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund des Corona-Virus derzeit eher ausgeschlossen sein.
4. Modifizierung gesetzlicher Regelungen für Unternehmen in finanzieller Schieflage
4.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) arbeitet aktuell an modifizierten gesetzlichen Regelungen für Unternehmen, die gerade aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten, sodass ein Insolvenzgrund gegeben ist und bei denen aufgrund der Beantragung öffentlicher Unterstützungen oder ernsthaften Finanzierungsversuchen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Dieser Schritt wird vor allem aus verwaltungstechnischen Gründen eingeschlagen, da bei dieser Vielzahl an Betroffenen nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass die finanziellen Unterstützungen aus den einzelnen Hilf- und Förderprogrammen rechtzeitig bei jedem Unternehmen ankommen. Denn die reguläre Insolvenzantragspflicht beträgt derzeit maximal drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes. Wird der entsprechende Antrag nicht unverzüglich gestellt drohen dem Insolvenzantragspflichtigem Schadensersatzzahlungen und sogar strafrechtliche Sanktionen – so die bisherige Rechtslage.
Durch den Erlass modifizierter Gesetzesregelungen soll den betroffenen Unternehmen die Verpflichtung genommen werden einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, nur weil versprochene Hilfsgelder nicht rechtzeitig bei Ihnen angekommen sind. Daher wird die reguläre Insolvenzantragspflicht zunächst für einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Maßnahme sollen außerdem bei Bedarf aufgrund Verordnungsermächtigung für das BMJV bis zum 31. März 2021 verlängert werden können.
4.2 Steuerliche Erleichterungen
Auch das Bundesfinanzministerium (BFM) bringt steuerliche Maßnahmen auf den Weg, um Unternehmen aller Branchen finanziell zu unterstützen und bestimmte Verwaltungswege zu erleichtern. Finanzbehörden etwa soll es erleichtert werden, den betroffenen Unternehmen Stundungen von Steuerschulden zu gewähren. Betroffen hiervon sind etwa Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuerschulden.
Die Steuerstundung wiederum hilft den Unternehmen ihre Liquidität so gut es geht zunächst aufrechtzuerhalten und nicht auch noch finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Ämtern zeitnah nachkommen zu müssen. Die Fälligkeit der Steuerschuld ist somit erst zu einem späteren Zeitpunkt gegeben.
Das Finanzamt kann gemäß § 222 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt und liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Behörde. Gerade im Hinblick auf die von den Auswirkungen der Corona-Krise am meisten Betroffenen soll dieser Antrag nun erleichtert gewährt werden, indem an die Annahme eines Härtefalls keine großen Voraussetzungen mehr zu stellen sind.
Im Regelfall ist die Steuerschuld bei Stundung für den entsprechenden Zeitraum zu verzinsen. Auch hierauf soll nun ganz oder teilweise verzichtet werden können, wenn eine Erhebung der Zinsen im Einzelfall als unbillig anzusehen ist.
Daneben soll eine Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr erleichtert werden. Auf die oben genannten Steuerarten werden im Normalfall Vorauszahlungen erhoben. Durch Antrag des Betroffenen beim Finanzamt können nun einfacher Herabsetzungen der Vorauszahlungssumme beantragt werden, im Extremfall sogar auf 0 €. Voraussetzung für die Herabsetzung ist, dass der Steuerpflichtige darlegen kann, dass seine Einkünfte im laufenden Jahr geringer sein werden.
Bei verspäteten Steuerzahlungen werden im Normalfall Säumniszuschläge fällig; bei Nichtzahlung der Steuern werden diese sodann durch Vollstreckungsmaßnahmen eingetrieben. Vollstreckungsmaßnahmen (wie etwa Pfändungen von Konten) und entsprechende Säumniszuschläge sollen nun jedoch bis zum 31. Dezember 2020 komplett ausgesetzt werden, sofern auch hier der Steuerzahler direkt von den Auswirkungen der derzeitigen Corona-Pandemie betroffen ist.
Wenn Sie Hilfe bei der Formulierung derartiger Anträge benötigen, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
5. Schadensvermeidung – Auch Unternehmen selbst in der Pflicht
Jeder Bürger ist derzeit dazu angehalten, nicht nur sich selbst zu schützen, sondern auch Solidarität gegenüber allen anderen Betroffenen zu zeigen. Das soziale Leben wird auf ein Minimum heruntergefahren, die Regierung schickt Hilfspakete auf den Weg, Förderprogramme werden ins Leben gerufen und an jeder Stelle wird versucht, die Corona-Pandemie so gut es geht einzudämmen oder zumindest die Verbreitung zu verlangsamen. Doch welche Verpflichtungen ergeben sich nun für jedes einzelne Unternehmen?
5.1 Krisenmanagement
Für Unternehmen stellt sich nun die Frage, wie auf die derzeitige Krisensituation bestmöglich reagiert wird und der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden soll. Wichtig ist es, sich frühzeitig mit einer wirkungsvollen Notfallstrategie auseinander zu setzen und für den Ernstfall zu planen.
Folgende Punkte sollten daher – je nach Branche und Größe des Unternehmens angepasst – zwingend auf der Agenda stehen und in die Planung mit einbezogen werden:
- Erstellung konkreter Pläne für einzelne unternehmerische Abläufe: Welche Geschäftszweige sind kurzzeitig abdingbar? Wo macht sich ein Ausfall an Mitarbeitern besonders bemerkbar? Welche Ausfälle sind tragbar?
- Bestimmen Sie verantwortliche Mitarbeiter, die die Situation genau überwachen, z.B. Personen der Führungsebene. Bestimmen Sie Ersatzpersonen, die im Notfall die Aufgaben übernehmen (wie etwa den zweiten Geschäftsführer).
- Denken Sie vor allem an Prävention! Der absolute Katastrophenfall kann oftmals verhindert werden, wenn frühzeitig die nötigen präventiven Maßnahmen getroffen werden. Im Falle von COVID-19 sind dies vor allem die Verstärkung von Hygienemaßnahmen. Gehen Sie kein unnötiges Risiko ein.
- Reagieren Sie frühzeitig! Haben Sie ihre Mitarbeiter genau im Auge. Wer ist bereits infiziert? Bei welchen Personen handelt es sich um konkrete Verdachtsfälle? Ordnen Sie soweit möglich die Arbeits aus dem Home-Office an! Vermeiden Sie die Arbeit in größeren Gruppen und Projektteams. Überlegen Sie ob Kurzarbeit eine Option in ihrem Unternehmen ist.
- Denken Sie im worst case auch an eine Schließung einzelner Betriebe. Kurzzeitiges konsequentes Handeln ist im Ergebnis oftmals besser als ein über Monate hinweg schlecht laufender Betrieb, der sich nur langsam wieder erholt.
- Setzen Sie Prioritäten! Es ist recht unwahrscheinlich, dass die aktuelle Corona-Pandemie völlig spurlos an einem Unternehmen vorbei geht. Gewisse Einschränkungen müssen daher in Kauf genommen werden, sei es durch Umsatzverluste, stockende Produktionen oder die kurzzeitige Schließung einzelner Geschäftszweige und Betriebe.
- Holen Sie sich rechtlichen Beistand, der Sie in den wichtigsten Themengebieten kompetent berät und mit Ihnen Lösungen entwickelt, insbesondere auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
- Informieren Sie sich über finanzielle Förderprogramme wie Kredite, die derzeit extra für die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffenen Unternehmen ins Leben gerufen wurden.
5.2 Erstellung eines Notfall-Handbuchs
Um im Ernstfall schnell reagieren zu können empfiehlt es sich, im Rahmen des Krisenmanagements, dass jedes Unternehmen, individuell auf die entsprechenden Umstände angepasst, ein Notfall-Handbuch erstellt. Dieses soll die wichtigsten Themen abdecken, an die im Ernstfall zu denken ist und die primär zu regeln sind.
Die internationale Handelskammer München (IHK) hat eine Checkliste für ein betriebliches Notfall-Handbuch zusammengestellt, an der sich die Unternehmen orientieren können:
Checkliste betriebliches Notfall-Handbuch
Grundlegende Regelungen
- Zu informierende Personen
- Maßnahmen für die kontinuierliche Weiterführung des Unternehmens
- Weitere zu informierende Personen
- Verantwortlichkeiten für wichtige betriebliche Abläufe
- Unternehmensnachfolge
Finanzen
- Geschäftskonten
- Bankschließfächer
- Bürgschaften
- Wertpapiere des Unternehmens
- Betriebliche Zahlungsverpflichtungen (Miete)
- Immobilienfinanzierung
- Weitere Darlehen / Kredite für Investitionen oder Betriebsmittel
- Unternehmensbeteiligungen
- Betriebliche Versicherungen
Betriebliche Mitgliedschaften
Verträge und Urkunden
- Gesellschaftsverträge und Vertretungsvollmachten
- Handelsregisterauszüge
- Grundbuchauszüge
- Gewerbliche Schutzrechte
- Sonstige wichtige Unterlagen
Betriebliche Daten
- Wichtige Kunden und Lieferanten
- Aufträge und Kalkulationen
- Verzeichnis anhängiger Rechtsstreitigkeiten
- Verzeichnis gegebener / erhaltener Gewährleistungen
Sonstiges
- Passwörter
- Schlüsselverzeichnis
- Sonstige Zugangsdaten
Persönliche Wünsche und Vorstellungen
Weitere Informationen zum Notfall-Handbuch der IHK finden Sie unter: https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Recht-Steuern/Gesellschaftsrecht/Notfall-Handbuch.pdf
5.3 Umgang mit Waren- und Lieferverkehr
Das Corona-Virus kann direkt durch Störungen in dem eigenen Unternehmen Auswirkungen auf den normalen Betriebsablauf haben, jedoch kann dieser auch durch außenstehende indirekte Faktoren beeinflusst werden, etwa weil Lieferanten ihrer Verpflichtung nicht mehr im normalen Maße nachkommen können. Hier stellt sich die Frage, welche Auswirkungen aufgrund der derzeitigen Pandemie auf den Waren- und Lieferverkehr auch von Unternehmen hinzunehmen sind und welche Pflichten oder Risiken generell bestehen.
Je nach konkretem Einzelfall der Störung durch das Corona-Virus ist an ein rechtliches Leistungshindernis zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zu denken oder sogar an die Annahme von Höherer Gewalt. Können Leistungen nicht in der vorgegebenen Zeit erbracht werden, kommt mithin ein Leistungsverzug in Betracht. Betroffene Unternehmen sollten daher zunächst ihr Vertragswerk genau überprüfen, inwieweit es mit Lieferanten oder sonstigen Geschäftspartnern genau Absprachen hierzu gab. Diese Einordnung spielt außerdem auch für mögliche Haftungsfolgen eine entscheidende Rolle. Oftmals finden sich Vertragsklauseln wieder, die eine Vertragsstrafe für derartige Fälle anordnet.
Als Nebenpflichten können auch vertraglich vereinbarte Informationspflichten der Parteien eine Rolle spielen. Kommt eine Vertragspartei dieser Verpflichtung nicht nach, weil Sie die Gegenseite z.B. nicht über Lieferengpässe aufgrund der Corona-Pandemie informiert, stehen Schadensersatzansprüche im Raum.
Im Vertragsrecht spielt jedoch in ganz seltenen Fällen auch die sog. „Höhere Gewalt“ eine Rolle. Unter diesem Begriff versteht man ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und durch äußerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.
Hierunter fallen insbesondere Kriege, Naturkatastrophen und Epidemien. Für die Annahme von Höherer Gewalt spricht außerdem auch die öffentliche Anordnung behördlicher Maßnahmen an die Bevölkerung. Aufgrund der aktuellen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass Vertragsstörungen, welche durch die Auswirkungen des Corona-Virus verursacht wurden, als Höhere Gewalt einzustufen sind.
Liegt ein Fall von Höherer Gewalt vor, und kann eine Vertragspartei aus diesem Grund ihre Leistung nicht erbringen, so entbindet dies die Parteien in der Regel von ihrer Hauptleistungsverpflichtung. Für etwaige Schäden ist dann im Ergebnis jede Partei selbst verantwortlich. Eine Inanspruchnahme des Vertragspartners scheidet dann im Regelfall aus. Denkbar ist auch, dass in diesem Fall die Vertragsbeziehung komplett beendet wird oder eine Frist zur Aussetzung der Leistungserbringung greift. Auch hier hilft manchmal ein Blick in das vereinbarte Vertragswerk. Generell unterliegt diese Einschätzung jedoch immer den Gegebenheiten des Einzelfalls.
Handlungsempfehlungen: Unternehmen, die mit Lieferanten zu tun haben, sollten aktuell gezielt mit ihren Geschäftspartnern in Kontakt treten und um eine Einschätzung aufgrund der aktuellen Situation mit dem Corona-Virus bitten.
Relevant ist hier vor allem, ob und in welchem Umfang konkret mit Lieferengpässen oder Verzögerungen zu rechen ist. In einem weiteren Schritt sollten dann vorsorglich die Kunden informiert werden, auch wenn es sich aktuell nur um die Möglichkeit von Lieferengpässen oder ähnliches handelt. Durch diese vorsorglichen Schritte sollte auch im späteren Verlauf die Beurteilung von möglichen Haftungsfragen zu Gunsten des Unternehmens ausfallen, wenn diese schon im Vorfeld alles Mögliche unternommen haben.
6. Auswirkungen auf die Geschäftsführungsebene
Geschäftsführung als zuständiges Handlungsorgan
Besonders die Geschäftsführungsebene ist derzeit gefragt:
Wichtige Entscheidungen müssen getroffen und das Unternehmen am Laufen gehalten werden; relevante Prozesse im Betrieb müssen ggf. an die aktuelle Situation angepasst werden; geeignete Unterstützungsmaßnahmen sollten abgewogen und bei den zuständigen Behörden frühestmöglich beantragt werden.
Die Geschäftsführung leitet das Unternehmen und spielt daher in Zeiten des Coronavirus eine entscheidende Rolle für den Ausgang der Krise im eigenen Unternehmen (nicht zuletzt in wirtschaftlicher Sicht). Insofern erweitert sich der Pflichtenkatalog des Geschäftsführers: Ganz oben steht in erster Linie der pflichtgemäße Umgang des Geschäftsführers mit der Krise und das Treffen richtiger Entscheidungen für das Unternehmen. Gerade im Hinblick auf mögliche Haftungsrisiken, sollte diese Rolle aktuell nicht unterschätzt werden.
Doch ein weiteres wichtiges Organ in den Gesellschaften stellt die Gesellschafterversammlung dar. Daher ist den Führungsebenen aktuell anzuraten, zeitnah eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, um dort alle relevanten Themen bestmöglich zu besprechen und zu planen. Alle wichtigen Organe sollten daher mit einbezogen werden, um gemeinsam eine praktikable Lösung für die aktuelle Situation zu finden.
Allen voran sollte die finanzielle Lage des Unternehmens stetig im Auge behalten werden, um möglichst früh auf finanzielle Engpässe reagieren zu können. So empfiehlt es sich etwa auch außerplanmäßige Bilanzen aufzustellen. Auch dies ist ggf. in Abstimmung mit der Gesellschafterversammlung regelmäßig durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.
Die gesteigerten Anforderungen an die Geschäftsführungsebene gelten vor allem auch dann, wenn sich das Unternehmen bereits aufgrund des Corona-Virus in wirtschaftlicher Schieflage befindet oder es zumindest absehbar ist, dass wirtschaftliche Einbußen großen Ausmaßes drohen. Auch dann ist es Aufgabe der Geschäftsführung die notwendigen Maßnahmen einzuleiten und die vielfältigen Hilfsprogramme und Liquiditätsstützen von Bund, Ländern und Kreditinstituten in Anspruch zu nehmen, um den Betrieb vor dem schlimmsten zu bewahren.
Hier sollten die Geschäftsführer insbesondere die erforderlichen Anträge zeitnah stellen, da auch dies in ihren Kompetenzbereich fällt. Zumal nicht absehbar ist, wie schnell es zu einer Auszahlung der zugeischerten Finanzspritzen kommen wird – in Anbetracht der Masse an Antragstellungen. Im schlimmsten Fall ist außerdem an die Einreichung von Insolvenzanträgen zu denken. Auch dies ist vom Kompetenzbereich der Führungsebene umfasst.
Präventionsmaßnahmen und mögliche Haftungsrisiken
Doch mindestens genauso wichtig wie der Umgang der Geschäftsführerebene mit der aktuellen Situation, ist die frühzeitige Vorbereitung auf einen eventuell anstehenden Ausfall der Geschäftsführer-Ebene aufgrund eigener Erkrankung mit dem Coronavirus:
Studien belegen, dass nur 15 % der GmbH-Geschäftsführer Vorbereitungen für den eigenen überraschenden Ausfall getroffen haben und für einen unternehmerischen Notfall ohne Geschäftsführer gerüstet sind. Insbesondere bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen stellt aber der Ausfall der Person an der Spitze des Betriebs ein existenzielles Risiko dar.
Vor allem bei absehbar längerem Ausfall müssen die Geschäftsführer einen Plan für die Überbrückung aufstellen, damit die GmbH ohne ihren Geschäftsführer handlungsfähig bleibt. Das bedeutet, Sie müssen dafür sorgen, dass die Handlungsfähigkeit und Liquidität des Unternehmens gesichert und die rechtliche Vertretung bestimmt ist und vor allem das Tagesgeschäft weiterläuft. Aus diesem Grund empfiehlt es sich einen Notfallordner anzulegen, der eine Zusammenstellung aller notwendigen Informationen, Unterlagen und Dokumente enthält, um einem Stellvertreter die kurz-, mittel- oder langfristige Fortführung des Unternehmens zu erleichtern.
6.1 Sicherstellung der rechtlichen Handlungsfähigkeit
Als aller erstes muss geprüft werden, ob in der Zeit des Ausfalls die Notwendigkeit zu rechtlichen Akten des Geschäftsführers besteht. Dies ist beispielswiese der Fall, wenn die Bilanz des Unternehmens vom Geschäftsführer unterschrieben werden muss, Steuererklärungen und ggf. Kreditanträge fristgerecht und unterzeichnet eingereicht werden müssen oder der Geschäftsführer zu Gerichtsterminen geladen ist, zu denen er als Vertreter der Gesellschaft erscheinen muss. Es muss aber auch beachtet werden, dass auf bestimmte Bankkonten nur mit Unterschrift des Bankberechtigten zugegriffen werden kann und mithin einer Handlung des Geschäftsführers bedarf.
Relevant wird dies auch bei der Einhaltung gesetzlicher Fristen. Da die Versäumung bestimmter Fristen mit Strafen und Zinszahlungen sanktioniert wird, ist es zu empfehlen, dass man sich mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzt und unter Darlegung der Situation um einen Aufschub bittet.
6.2 Vertretungsregelungen
Im Falle eines zeitlich nicht absehbaren Ausfalls der Geschäftsführung, muss eine Vertretungslösung gefunden werden. Man spricht in einem solchen Fall auch von einem sog. Komplettausfall. Der Gesellschaft stehen in diesem Fall mehrere Möglichkeiten offen:
Einberufung eines Notgeschäftsführers
Für die Gesellschaft besteht die Möglichkeit beim zuständigen Amtsgericht die Einberufung eines Notgeschäftsführers zu beantragen, um die fortführungslose Gesellschaft handlungsfähig zu halten.
Als Grundlage für die Bestellung eines Notgeschäftsführung wird § 29 BGB herangezogen, welcher nach allgemeiner Auffassung auch für die GmbH gilt. Vorausgesetzt wird zunächst, dass ein für die Vertretung der Gesellschaft unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geschäftsführung gehindert ist.
Erforderlich ist ferner, dass es sich um einen „dringenden Fall“ handelt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Gesellschaft oder einem sonst Beteiligten ohne die in Frage stehende amtliche Hilfe ein Schaden droht. Daneben muss ein „Beteiligter“ die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragen. Beteiligt sind neben Gesellschaftern und Organmitgliedern auch Dritte, die einen ihnen zustehenden Anspruch gegen die Gesellschaft nicht durchsetzen können, solange es dieser an einem handlungsfähigen Vertretungsorgan fehlt.
Die Befugnisse des Notgeschäftsführers werden durch das Gericht bestimmt. Sie können auf den Anlassfall eingeschränkt werden. Die Vertretungsmacht des Notgeschäftsführers ist stets unbeschränkt. Das Amt der Notgeschäftsführers erlischt mit der „Behebung des Mangels“, also spätestens dann, wenn ein regulärer Geschäftsführer bestellt wird. Die Kosten des Notgeschäftsführers werden von der Gesellschaft getragen. Da die Bestellung eines Notgeschäftsführers jedoch einen gewissen Zeitaufwand bedarf und außerdem auch dem zuständigen Registergericht ein Ermessensspielraum zusteht, sollten daneben vorsorglich noch andere Alternativen in Betracht gezogen werden.
Aufhebung von Zuständigkeitsbereichen und Handlungsbeschränkungen
Sollte die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer mit getrennten Zuständigkeitsbereichen haben, so kann die vertragliche Beschränkung auf einzelne Bereiche der jeweiligen Geschäftsführer aufgehoben werden, sodass möglicherweise einer der anderen Geschäftsführer einspringen kann.
Gibt es andere vertretungsberechtigte Personen, z. B. Prokuristen, die nur gemeinsam mit dem Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten können, so kann auch dieser Zusammenhang aufgehoben werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass hierfür ein Eintrag im Handelsregister notwendig ist.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit aufgabenbezogene Vertretungen durch Handlungsvollmachten an die verantwortlichen Mitarbeiter zu vergeben.
Für die Gesellschaft bietet es sich an, den zusätzlichen Geschäftsführer, der schnell und temporär verfügbar sein soll, aus dem Kreis der Gesellschafter zu berufen. Dieser ist meist mit dem Tagesgeschäft und den Geschäftsinterna vertraut. Mit dem Tag der Berufung zum Geschäftsführer ist dieser dann für die Gesellschaft vertretungsbefugt. Ein Abwarten auf die Eintragung in das Handelsregister ist nicht mehr erforderlich.
Achtung: Liegt die Situation vor, dass der ausgefallene Geschäftsführer auch alleiniger Gesellschafter ist oder die Mehrheit der Stimmrechte besitzt, so kann es passieren, dass die Gesellschafterversammlung keine Beschlüsse für neue Vertretungsberechtigungen treffen kann. Auch diese Konstellation zeigt in besonderem Maße, wie wichtig die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist.
Bestellung eines neuen Geschäftsführers
Sollte es zu einem Komplettausfall kommen und der Geschäftsführer für längere Zeit ausfallen, so muss in absehbarer Zeit ein neuer Geschäftsführer einberufen werden. Da die Bestellung eines neuen Geschäftsführers immer mit einer gewissen Dauer verbunden ist, empfiehlt es sich zur Überbrückung auf die oben genannten Vertretungsmöglichkeiten zurückzugreifen.
Für die endgültige Festlegung eines neuen Geschäftsführers ist sowohl eine Satzungsänderung als auch die Eintragung im Handelsregister erforderlich. Es gilt aber dennoch, dass der neue Geschäftsführer bereits ab dem Tag der Einberufung entscheidungsbefugt ist.
6.3 Persönliche Haftung bei Zahlungsrückständen
Viele Unternehmen kämpfen aufgrund der Corona-Pandemie mit erheblichen Umsatzverlusten. Auf der anderen Seite bleiben Sie aber selbst für eine Vielzahl von Zahlungen verpflichtet. Im Extremfall stellt sich also die Frage, wann die Geschäftsführerebene persönlich zur Haftung gezogen werden kann, obwohl die Haftung bei der GmbH gem. § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Dies ist allerdings nicht ganz zutreffend. Die heutige Rechtsprechung weist immer mehr Fälle auf, in denen der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem persönlichen Vermögen haften muss. Insbesondere haftet der Geschäftsführer für die Nichtabführung von Sozialabgaben und der Nichterfüllung steuerlicher Pflichten persönlich.
Nichtabführen von Sozialabgaben
Nach § 266a Abs.1 Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber den Krankenkassen Sozialbeiträge vorenthält, die der Arbeitnehmer zu tragen hat.
Unter Strafe wird nur das Vorenthalten des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag gestellt. Die Nichtabführung des Arbeitnehmeranteils ist hingegen straflos.
- 266a StGB stellt ein sog. Schutzgesetz zugunsten der Krankenkassen dar. Wird hiergegen verstoßen, haftet der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB auf Schadensersatz. Die nichtabgeführten Arbeitgeberanteile am Sozialversicherungsbetrag muss der Geschäftsführer dann aus seinem Privatvermögen entrichten.
Nichterfüllung steuerlicher Pflichten
Geschäftsführer müssen als gesetzliche Vertreter einer GmbH steuerliche Pflichten erfüllen. Dies ist in § 34 Abs. 1 AO normiert:
„Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.“
Sie haben also insbesondere dafür zu sorgen, dass die von der GmbH zu zahlenden Steuern aus den von den Geschäftsführern verwaltenden Mitteln gezahlt werden.
„Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.“
- 69 AO normiert damit die persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt. Diese Haftung greift insbesondere bei der Nichtabführung von Lohnsteuerschulden. Um der persönlichen Haftung zu entgehen, sollten also auch in Zeiten der Corona-Krise die genannten Steuerschulden ernst genommen werden.
7. Fristenmanagement
7.1 Rechtsanwälte und Justiz
Nicht selten haben Unternehmen mit Rechtsanwälten und der Justiz zu tun, sei es durch die laufende rechtliche Beratung im Tagesgeschäft oder sogar bei der Führung von Prozessen. In diesem Zusammenhang stellen sich in Zeiten der Corona-Krise ganz neue Fragen:
Wie wird im Alltag mit der Einhaltung von Fristen umgegangen? Was tue ich, wenn ich bestimmte Fristen nicht einhalten kann, z.B. weil eine darin involvierte Behörde aktuell schließen müssen? Was passiert mit anberaumten Terminen, bei denen Anwälte persönlich erscheinen müssen, sich jedoch aktuell in häuslicher Quarantäne oder im Krankenhaus befinden?
Je größer eine Kanzlei oder Justizbehörde ist, desto besser stehen aktuell die Chancen, dass sich für ausgefallene Kollegen eine Vertretung findet, die dringende Geschäfte übernimmt und für die Einhaltung bestimmter Fristen sorgt (z.B. die rechtzeitige Einreichung von Schriftsätzen). Sich rechtzeitig um Vertretungen zu kümmern, stellt sowieso berufsrechtlich eine Pflicht der Rechtsanwälte dar, sofern der Anwalt seiner Tätigkeit länger als eine Woche nicht nachkommen kann, § 53 BRAO.
Schwieriger wird es dann, wenn es aufgrund des Corona-Virus zu Personalmangel kommt, sodass eine Vertretung nicht mehr so einfach in Betracht kommt. Hier sollte frühzeitig an die Beantragung von Fristverlängerungen (zB bei Gericht) gedacht werden, egal ob es sich um Schriftsatzfristen oder Terminsfristen für Verhandlungen handelt. Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte bei Fristverlängerungs- und Verlegungsanträgen großzügig zeigen, im Interesse aller Beteiligten.
Bei Notfristen kommt im Falle einer Versäumnis auch noch das Mittel der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht. Diese ist nach § 233 ZPO bei bestimmten dann zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war eine Frist einzuhalten. Auch hiervon sollte aktuell großzügig Gebrauch gemacht werden.
Das komplette Absagen von Gerichtsverhandlungen liegt in den Händen der jeweiligen Richtern, da die Terminierung von Verhandlungen einen Teil ihrer richterlichen Unabhängigkeit darstellt. Insofern ist man zunächst an die richterlichen Entscheidungen gebunden und hat die entsprechenden Termine einzuhalten. Allerdings ist auch hier in der aktuellen Situation davon auszugehen, dass viele Richter einen verantwortungsvollen Umgang mit der Corona-Krise an den Tag legen und insbesondere Termine mit vielen Beteiligten absagen und neu terminieren.
Handlungsempfehlung: Betroffene Rechtsanwälte und Justizbehörden sollten sich frühzeitig um mögliche Vertretungen Gedanken machen, sodass der normale Betrieb so gut es geht weiterläuft. Sofern Fristen – gleich welcher Art – einzuhalten sind, sollte hier rein vorsorglich von Verlängerungsanträgen und dergleichen großzügig Gebrauch gemacht werden.
7.2 Unternehmensinterna – Gesellschafter- und. Hauptversammlungen
Die Auswirkungen des Corona-Virus machen auch vor verwaltungstechnischen Fragen innerhalb von Gesellschaften keinen Halt mehr. Gesellschafter- und Hauptversammlungen stehen bei den verschiedensten Unternehmen im Normalfall auf der Tagesordnung; Beschlüsse müssen gefasst werden; wichtige Entscheidungen getroffen werden. Doch wie verhält es sich in Zeiten einer Epidemie mit dem normalen Geschäftsbetrieb von Unternehmen? Welche Handlungsoptionen bestehen?
Ob derartige Versammlungen in der derzeitigen Situation generell verschoben werden könne / müssen, steht grundsätzlich im eigenen Ermessen der Gesellschaften. Im Einzelfall kann hierzu jedoch bereits eine Pflicht aufgrund behördlicher Anordnung bestehen. Der Freistaat Bayern hat am 13. März 2020 die Abhaltung sämtlicher Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen untersagt. Noch einschneidender sind beispielsweise die Maßnahmen der Stadt München, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Hier sind mittlerweile Veranstaltungen ab 100 Teilnehmern untersagt. Das gilt für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ebenso wie für solche im Freien, für Kultur- ebenso wie für Sportveranstaltungen und Versammlungen. Je nach Unternehmensgröße fallen hier also bereits Gesellschafter- und Hauptversammlungen darunter.
In allen anderen Fällen gilt es zunächst einen Blick in das schriftliche Regelwerk der Gesellschaften zu werfen. Enthalten diese Regelungen zu derartigen Extremfällen? Wann kann eine Versammlung verschoben werden? Gibt es die Möglichkeit einer Online-Teilnahme für bestimmte Gesellschafter und Aktionäre?
Sollten derartige Regelungen nicht bestehen, empfiehlt es sich schnell zu handeln und über entsprechende Satzungsänderungen und dergleichen zu beschließen. Inwieweit sich ansonsten rechtliche Konsequenzen aus der Nichtabhaltung von anberaumten Versammlungen ergeben, lässt sich derzeit noch schwer abschätzen, da es sich aufgrund der aktuellen Gefährdungslage um eine absolute Ausnahmesituation für alle Beteiligten handelt.
Allerdings eröffnet ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch ganz andere Möglichkeit im Hinblick auf die Durchführung von Hauptversammlungen: Diese sollen in Zukunft auch virtuell stattfinden können:
Hierzu wurde ein entsprechender Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der die Möglichkeit von virtuellen und beschlussfähigen Hauptversammlungen schafft. Hierdurch soll vor allem die Handlungsfähigkeit von Hauptversammlungen auch in Zeiten der Corona-Krise gewährleistet bleiben. Unternehmen können demnach sog. Online-Hauptversammlungen abhalten, ohne dass es hierfür eine komplette Satzungsänderung bedarf. Außerdem wird die Einberufungsfrist von 30 auf 21 Tage verkürzt. Der Gesetzesentwurf enthält außerdem eine Passage, durch die die Möglichkeit besteht, dass Hauptversammlungen innerhalb des Geschäftsjahres durchführbar sind. Damit wird auf die bisherige Achtmonatsfrist verzichtet.
Die angekündigten Änderungen der Gesetze soll für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäische Gesellschaften, General- und Vertreterversammlungen von Genossenschaften sowie für Mitgliederversammlungen von Vereinen gelten.
7.3 Finanzgeschäfte
Die Corona-Krise hat auch die Banken fest im Griff. Immer mehr Kreditinstitute schließen einen Teil ihrer Filialen. Laut der Süddeutschen Zeitung schließt die Hypovereinsbank ein Drittel ihrer 337 Standorte, die Commerzbank mehrere Hundert ihrer rund 1000 Filialen. Auch Sparkassen machen Niederlassungen zu. Die Deutsche Bank hingegen teilte am 18. März 2020 mit, dass sie aufgrund der Corona-Krise keinerlei Auswirkungen aufs Geschäft sieht und versucht so lange wie möglich Ihre Filialen offen zu halten.
Außerdem bieten die meisten Banken Telefon- und Videoberatung an, um weiterhin für ihre Kunden präsent zu sein. Darüber hinaus können Kunden weiterhin die Geldautomaten oder das Online-Banking benutzen.
In dieser Hinsicht zeigt sich also für Unternehmen noch keine große Einschränkung. Finanzgeschäfte können auch aktuell noch problemlos vorgenommen werden. Der generelle Betrieb von Banken läuft zunächst weiter. Gesellschaftsrechtliche Vorgänge, wie etwa die Einzahlung von Stammeinlagen oder ähnliches, sind demnach noch nicht betroffen. Selbst im Falle von notwendigen Fristgeschäften sind hier – auch dank des Online Bankings – keine größeren Einschnitte zu erwarten.
8. Arbeitsrecht – Wissenswertes für Unternehmen und Angestellte
Schließlich treffen die Auswirkungen der Corona-Krise nicht zuletzt jeden einzelnen Mitarbeiter eines Unternehmens, sei es durch den Ausfall von Arbeitsbedarf, durch Schließung einzelner Abteilungen und Betriebe oder durch die Bemühungen um Alternative Arbeitsweisen wie Home-Office. Hieran schließen sich jedoch auch rechtliche Folgefragen, über die Unternehmen in Zeiten der Corona-Pandemie Bescheid wissen sollten:
8.1 Kein Anspruch auf Home-Office
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Arbeit von zu Hause aus (Home-Office). Eine derartige Modifizierung der Arbeitsbedingungen kann jedoch auch nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen. Vielmehr setzt eine Veränderung des Arbeitsortes ein Einvernehmen beider Parteien voraus. Im Hinblick auf die aktuelle Gefahrenlage ist es jedoch anzuraten, dass sich Arbeitnehmern und Arbeitgeber möglichst flexibel zeigen und wo es geht auf Home-Office umzusteigen – nicht nur zum eigenen Schutz, sondern auch zum Schutz anderer.
8.2. Entgeltfortzahlung bei Corona-Verdacht, Infizierung oder Quarantäne
Im Zusammenhang mit dem Corona-Virus kommt immer wieder das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Anwendung. Besteht bei einem Arbeitnehmer der Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Corona-Virus, so kann die jeweils zuständige Behörde gem. § 31 S. 2 IfSG gegenüber dem Krankheitsverdächtigen ein berufliches Tätigkeitsverbot aussprechen. In diesem Fall hat der Betroffene Arbeitnehmer gegenüber dem Staat einen Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG in Höhe des Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen.
Gleiches gilt im Falle einer festgestellten Infizierung mit dem Corona-Virus. Hier ist jedoch zu unterscheiden: Handelt es sich ganz allgemein um eine Erkrankung mit dem Virus, so erhält der Arbeitnehmer nach den üblichen arbeitsrechtlichen Regelungen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (wie bei anderen Krankheiten auch). Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich ein behördliches Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG ausgesprochen wird. Allerdings kann sich dann der Arbeitgeber das von ihm gezahlte Entgelt vom Staat erstatten lassen, da auch hier wieder der Anspruch auf Verdienstausfall aus § 56 IfSG resultiert.
Von diesen Fällen zu unterscheiden ist noch die Konstellation, bei der sich der Arbeitnehmer in häuslicher Quarantäne befindet ohne bereits erkrankt zu sein und aufgrund dessen ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Mangels konkreter Erkrankung entfällt hier der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Doch auch hier greifen die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes. Zunächst hat wieder der Arbeitgeber den Dienstausfall zu zahlen (bis zur Dauer von 6 Wochen in Höhe des regulären Dienstausfalls). Auf Antrag des Arbeitgebers werden die Beträge dann wieder vom Staat erstattet. Dauert die Quarantäne länger als 6 Wochen, wird die Entschädigung ab der 7. Woche in Höhe des Krankengeldes gewährt.
8.3 Keine Entgeltfortzahlung bei Angst vor Corona
Viele Arbeitnehmer scheuen aktuell die Situation in den Unternehmen, aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. Bleibt der Arbeitnehmer jedoch nur aufgrund von Angst vor einer Ansteckung von der Arbeit fern, so stellt dies einen Fall der Leistungsverweigerung dar. In diesem Fall verliert der Arbeitnehmer daher auch seinen Anspruch auf Lohnzahlung. Daher ist den Betroffenen eher zu empfehlen mit dem Arbeitgeber – soweit dies die Arbeit zulässt – alternative Arbeitsmethoden wie etwa Home-Office zu vereinbaren.
8.4 Kurzarbeit oder Urlaub
Für immer mehr Unternehmen wird die Anordnung von Kurzarbeit interessant. Dies kann jedoch nicht ohne weiteres angeordnet werden. Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmer auch genügend Arbeit anzubieten. Wenn dies jedoch nicht mehr im gewohnten Umfang möglich ist (zB. wegen enormen Auftragsausfällen aufgrund des Corona-Virus) kann ein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen und das entsprechende Kurzarbeitergeld beantragen.
Dies steht jedoch unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und das Unternehmen alles getan hat, um den Ausfall zu verhindern oder zumindest zu minimieren. Als Vorstufe der Kurzarbeit können Arbeitgeber daher auch anordnen, dass zuerst Überstunden oder ähnliches abgebaut werden müssen. Gleiches gilt für die Anordnung, dass der Arbeitnehmer zunächst einen Teil seines noch vorhandenen und noch nicht genehmigten Urlaubs nehmen muss.
Insgesamt hängt die Ausgestaltung jedoch hier viel vom Einzelfall und in derartigen Zeiten auch von der Kulanz der Arbeitgeber ab.
8.5 Lohnanspruch bei Auftragsmangel oder vorübergehender Betriebsschließung
Fast jede Branche ist von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen. Vor allem kommt es immer häufiger zu extremen Auftragsrückgängen oder Rohstoffmangel, weil Lieferanten und andere am Geschäftsbetrieb Beteiligte, ihre Leistung nicht mehr erbringen können. Dies führt dazu, dass der Arbeitsbedarf für Arbeitnehmer ebenfalls sinkt. In diesem Fall trägt jedoch der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer trotz Auftragsmangel und sinkendem Arbeitsbedarf seinen Lohnanspruch behält.
Die Corona-Pandemie zwingt aber auch immer mehr Unternehmen dazu, ihren Betrieb vorübergehend komplett zu schließen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es zu so erheblichen Personalausfällen aufgrund des Coronavirus kommt, dass die Betriebstätigkeit nicht mehr fortgeführt werden kann. In diesen Fällen greift die sog. Betriebsrisikolehre: Den Lohnanspruch behalten hiernach alle Arbeitnehmer, die trotz der Betriebsschließung grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, der Arbeitgeber sie jedoch aus Gründen, die in der betrieblichen Sphäre liegen, nicht weiter beschäftigen kann. Dies folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 615 S. 3 BGB.
8.6 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ist ein Arbeitnehmer an dem Corona-Virus erkrankt und befindet sich deshalb in häuslicher Quarantäne, so bleibt er weiterhin verpflichtet seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen (vgl. § 5 Abs. 1 EFZG). Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 3 Tagen ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorzulegen, aus der auch die voraussichtliche Dauer der Krankheit hervorgeht.
Aktuell stoßen jedoch Arbeitnehmer, wie auch Ärzte auf das Problem eines viel zu hohen Andrangs in den Arztpraxen. Größtenteils sollen Erkrankte schon gar nicht mehr in den Praxen erscheinen, sondern werden direkt per Telefon krankgeschrieben. Der Arbeitnehmer kann daher seiner Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oft nicht nachkommen. Rein rechtlich gesehen, kann es passieren, dass in diesem Fall das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber zunächst nicht fortgezahlt wird, da eigentlich eine Pflichtverletzung auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegt.
Im konkreten Fall ist es jedoch auch möglich, die Bescheinigung zum nächst möglichen Termin vorzulegen, sodass ein zunächst nicht mehr ausgezahltes Gehalt rückwirkend vom Arbeitgeber nachzuzahlen ist.
Letzte Artikel von Rechtsanwältin Lara Kiefer (Alle anzeigen)
- Die Liquidation der GmbH - 05.01.2021
- Die gemeinnützige GmbH - 02.04.2020
- Corona Virus – Was Unternehmen jetzt wissen müssen - 19.03.2020