Wenn eine GmbH über ausreichend Rücklagen verfügt, können diese dann, wenn sie vor ihrer Umwandlung in der Bilanz ausgewiesen wurden, ihr Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln erhöhen. Die entsprechende Bilanz, welche die Rücklagen ausweist, ist gem. § 57 i Abs. 1 S. 1 GmbHG bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister beizufügen.
Stammkapital / Finanzen
Persönliche Haftung bei nicht offengelegter wirtschaftlicher Neugründung
Nach dem BGH-Urteil vom 18.01.2010 und dem Urteil des OLG München vom 14.01.2010 zu der Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer Mantel-GmbH – die beide auch in diesem Blog vorgestellt wurden (vgl. insbesondere die Checkliste zur Mantelgründung) – hat das OLG München in seinem Urteil vom 11.03.2010 (Az: 23 U 2814/09) die damit begonnene Rechtsprechung fortgeführt und weiterentwickelt.
Anmeldung der Kapitalerhöhung einer GmbH / UG
Das OLG München hat mit Beschluss vom 06.07.2010 (Aktenzeichen 31 Wx 112/10) folgende Entscheidung zur Eintragung einer Kapitalerhöhung bei einer nach dem Musterprotokoll gegründeten Unternehmergesellschaft getroffen:
Die UG & Co KG im Vergleich zur GmbH & Co. KG
Mittlerweile sind mehr als 2.000 Unternehmergesellschaften als Vollhafter (Komlementär) einer KG eingetragen. Die Rechtsform der UG & Co. KG hat sich damit endgültig etabliert.
Hier sind die Gründe, die für eine UG & Co. KG statt einer GmbH & Co. KG sprechen:
Checkliste für die Mantelgründung einer GmbH / UG
Unter einem sog. Mantelkauf versteht man den Erwerb einer bereits existierenden GmbH, ohne das dazu gehörige Unternehmen. Regelmäßig ist der Geschäftsbetrieb dieses Mantels bereits eingestellt und dem Erwerber der GmbH geht es auch nicht darum, ein bestehendes Unternehmen fortzuführen, sondern möglichst günstig die Möglichkeit bekommen, die persönliche Haftung für sein eigenes Unternehmen durch Verwendung der bereits existierenden GmbH einzuschränken.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Mantelkauf und zeigt auf, wo hier Haftungsrisiken bestehen:
GmbH-Mantelgründung: Wann wirtschaftliche Neugründung?
Die Verwendung eines sogenannten Mantels zur GmbH-Errichtung ist in der Praxis weit verbreitet. Statt der Gründung der Gesellschaft von A bis Z bedienen sich die Unternehmensgründer in diesem Falle eines bereits bestehenden Mantels in Form einer GmbH und statten diesen mit einem einer neuen Firmierung und auf die Gesellschaft abgestimmten Merkmalen aus.
Der BGH hat die Zulässigkeit derartiger Mantelgründungen bereits anerkannt. Jedoch ist die Verwendung eines solchen Mantels in einer Vielzahl von Fällen als wirtschaftliche Neugründung anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die gleichen Vorschriften gelten, wie für die echte Neugründung einer GmbH – insbesondere solche der Kapitalerhaltung.
Haftungsrisiken des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz
Nach einer aktuellen Berechnung der Wirtschaftsauskunftei Creditreform steht zu befürchten, dass in diesem Jahr 38.000 bis 40.000 Unternehmen aus Deutschland Insolvenz anmelden müssen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass es sich bei strauchelnden GmbH’s nicht um Einzelfälle handelt. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Thema „Krise/Insolvenz“ ist für die Vielzahl von betroffenen Gesellschaften unvermeidbar.
Hierbei ist es für jeden Geschäftsführer, dessen Unternehmen sich in einer Krise befindet, unbedingt notwendig, genau über seine Haftungsrisiken Bescheid zu wissen und Wege zu kennen, durch richtige Geschäftsführung der GmbH die persönliche zivil- und strafrechtliche Haftung zu vermeiden. Insoweit zeigt dieser Artikel Risiken auf und gibt Handlungsanweisungen, diese Risiken zu vermeiden.
Voraussetzungen der Kapitalerhöhung einer GmbH
Eine aktuelle Entscheidung des OLG München gibt Anlass, sich mit den allgemeinen Voraussetzungen der Kapitalerhöhung zu beschäftigen und darzustellen, ob bei einer mit Musterprotokoll gegründeten GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) Besonderheiten bestehen.
Der rechtliche Begriff der Kapitalerhöhung unterscheidet sich dabei von dem betriebswirtschaftlichen: während letzterer materiell auf eine Erweiterung der Kapitalbasis abstellt, setzt der rechtliche Begriff der Kapitalerhöhung lediglich eine Anhebung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stammkapitals voraus. Mit der Kapitalerhöhung im rechtlichen Sinne werden der Gesellschaft nicht immer zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, da auch eine Kapitalerhöhung aus (bereits vorhandenen) Gesellschaftsmitteln möglich ist.
Zahlung der Einlage auf ein Konto im Cash-Pool
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Thema Cash Pool:
BGH Urteil vom 20.7.2009 – II ZR 273/07 – Cash-Pool II
Gemeinnützige Unternehmergesellschaft
Kurze Mitteilung: Nach einer Verfügung des bayerischen Landesamtes für Steuern vom 31.03.2009 ist auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine Körperschaft im Sinne des § 51 AO, für die eine Steuervergünstigung in Betracht kommt. Die dabei gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung verstößt nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§§ 55, 58 AO).